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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1198/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_1198/2013 vom 18.07.2014
 
{T 0/2}
 
6B_1198/2013
 
 
Urteil vom 18. Juli 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
 
Gerichtsschreiber Boog.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Marc Aebi,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Geldwäscherei; Strafzumessung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
 
Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 23. September 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Sie macht geltend, die Anklageschrift umschreibe in Bezug auf den gewerbsmässigen Betrug nicht konkrete Lebenssachverhalte, sondern unterbreite dem urteilenden Gericht lediglich ein detailliertes Beurteilungs- und Subsumtionsprogramm mit Blick auf die Tatbestandsmerkmale des Betruges ohne Bezug zu einzelnen, konkreten Lebenssachverhalten, namentlich einzelnen Opfern oder Opfergruppen (Beschwerde S. 4 ff.).
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2.2. Die Anklageschrift führt in Ziff. 2.1 lit. a unter dem Titel "Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB) " aus, die Beschwerdeführerin habe zusammen mit dem Mitangeklagten Y.________ zwischen Dezember 2002 und dem 11. August 2006 u.a. in Solothurn insg. 65 Personen oder Personengruppen über die von ihnen beiden beherrschten Firmen C.________ Holding AG und D.________ AG in Bereicherungsabsicht eine sichere und professionelle Vermögensanlage vorgespiegelt und attraktive Renditen in Aussicht gestellt. Sie hätten die akquirierten Gelder indes nie angelegt, sondern sie für andere Zwecke, namentlich für Rückzahlungen inklusive angeblicher Renditen an Kunden, Deckung der Geschäftsunkosten, Bezahlung von Vermittlern, Bestreitung des Lebensunterhaltes sowie für dubiose Geschäfte verwendet. Im Anschluss daran umschreibt die Anklageschrift die Arglist der Täuschungshandlungen. Die beiden Täter hätten zur Vorspiegelung einer seriösen Vermögensanlage gegenüber ihren Kunden ein praktisch nicht durchschaubares Konstrukt und ein dicht gewobenes Lügengebäude aufgebaut. Dieses habe verschiedene Aspekte umfasst, namentlich die Geschäftstätigkeit unter Einsatz von Schweizer Vermögensverwaltungsfirmen und den Beizug angesehener Schweizer Treuhänder zur Unterstreichung der Seriosität ihrer Unternehmen bei der deutschen Kundschaft, den Abschluss privater Geschäftsbeteiligungsverträge, die den Kunden absolute Sicherheit des einbezahlten Kapitals vorspiegelten, die Führung einer professionellen Korrespondenz mit den Kunden, mit welcher eine hohe Firmenkultur und die Besorgnis der Einhaltung der Geldwäschereivorschriften vorgegaukelt worden sei, die Auszahlung angeblicher Renditen aus anderen Kundengeldern sowie das professionelle Auftreten der Beschwerdeführerin und ihres Mittäters. Im Folgenden führt die Anklageschrift die von der Beschwerdeführerin und vom Mitangeklagten Y.________ in der umschriebenen Weise arglistig getäuschten Geschädigten in einer Liste auf, unter Angabe des Datums des Geschäftsbeteiligungsvertrages, der Höhe der investierten Gelder in Euro und des Datums der Anlage (Anklageschrift S. 38 ff.).
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2.3. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_796/2010 vom 14. März 2011 E. 1.4; vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO).
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2.4. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht ersichtlich. Die Anklageschrift schildert den vorgeworfenen Lebenssachverhalt hinreichend konkret. Für die Beschwerdeführerin war in klarer Weise ersichtlich, welche Vorwürfe gegen sie erhoben werden und sie war aufgrund dieser Darlegungen ohne weiteres in der Lage, sich angemessen zu verteidigen (vgl. BGE 133 IV 235 E. 6.2). Inwiefern die Umschreibung ihrer Geschäftstätigkeit sich in unpräzisen Behauptungen, pauschalen Vorbringen und Scheinlebenssachverhalten erschöpfen soll, welche das urteilende Gericht in unzulässiger Weise beeinflusst habe (Beschwerde S. 5), ist unerfindlich. Im Grunde wendet sich die Beschwerdeführerin in diesem Punkt gegen die rechtliche Würdigung der Vorgehensweise als arglistige Täuschung. Ob das angefochtene Urteil insofern mit Bundesrecht in Einklang steht, ist indes nicht im Rahmen der Prüfung einer Verletzung des Anklageprinzips zu erörtern (vgl. nachfolgend E. 4).
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Erwägung 3
 
3.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich im Weiteren gegen den Schuldspruch des gewerbsmässigen Betruges. Die Vorinstanz erachte das Tatbestandsmerkmal der Arglist zu Unrecht als erfüllt. Ihre Argumentation führe dazu, dass beim Abschluss eines jeglichen schriftlichen Vertrages oder bei der Abgabe jeglicher Erklärung über den Verwendungszweck entgegengenommener Vermögenswerte das Element der Arglist bejaht werden müsste, wenn nur nachgewiesen sei, dass der Beschuldigte die Gelder habe abredewidrig verwenden wollen. Soweit die Vorinstanz die Arglist darin erblicke, dass die potentiellen Anleger das im Voraus abgegebene Versprechen der Kapitalsicherheit nicht hätten überprüfen können, verletze sie ebenfalls Bundesrecht. Dabei gehe sie namentlich nicht darauf ein, gestützt auf welche Überlegungen die einzelnen Anleger ihre Beträge von regelmässig mehr als Euro 100'000.-- übergeben hätten. Damit bleibe offen, ob die angebliche Kapitalsicherheit überhaupt kausal gewesen sei. Da die Geschädigten diesbezüglich nie einvernommen worden seien und sich lediglich in rudimentären Fragebogen hätten zur Sache vernehmen lassen, bleibe die Feststellung der Vorinstanz, wonach die 65 Personen gemäss Liste A im Anhang 1 der Anklageschrift durch die Anpreisung seriöser Anlagemöglichkeiten getäuscht worden seien, reine Spekulation.
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3.2. Die Vorinstanz stellt fest, die Beschwerdeführerin und der Mitangeklagte Y.________ hätten über die Firmen D.________ AG und C.________ Holding AG mit Kunden mit einer Investitionssumme von mehr als Euro 100'000.-- jeweils private Geschäftsbeteiligungsverträge abgeschlossen, in welchen vorgespiegelt worden sei, mit den Anlagegeldern könnten mithilfe lukrativer Tradingprogramme hohe Renditen bei gleichzeitiger Kapitalsicherheit erzielt werden. Mit den Kunden, die eine kleinere Summe investiert hätten, habe die Beschwerdeführerin in eigenem Namen sogenannte "Verwaltungsaufträge für Finanzgeschäfte abgeschlossen, mit welchen diese ebenfalls den Eindruck einer sicheren und gewinnbringenden Vermögensverwaltung vermittelt habe. Die Anlagegelder seien sowohl per Banküberweisung wie auch in Form von Bargeld entgegen genommen worden. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, die Beschwerdeführerin und der Mitangeklagte Y.________ hätten kein einziges reales Geschäft verwirklicht, mit dem die in Aussicht gestellten Renditen hätten erwirtschaftet werden können. Sie hätten zu keiner Zeit Zugang zu irgendwelchen hochrentablen Tradinggeschäften gehabt und auch nie über irgendwelche seriösen Geschäftskontakte bzw. Angebote Dritter verfügt. Die eingelegten Kundengelder seien denn auch ausnahmslos anderweitig, d.h. zum einen als Rückzahlungen und angebliche Renditezahlungen an Kunden, zum andern für die Bezahlung von Vermittler, Bestreitung der Geschäftsunkosten und Lebenshaltungskosten sowie die Begleichung alter Schulden der Beschwerdeführerin verwendet worden (angefochtenes Urteil S. 19 ff.; 75 ff.).
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3.3. Der Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt eine arglistige Täuschung. Dieses Erfordernis ist nach der Rechtsprechung einerseits erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 mit Hinweisen). Andererseits gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f.; 128 IV 18 E. 3a; je mit Hinweisen). Arglist wird verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dies beurteilt sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall. Dabei wird einerseits auf besonders schutzbedürftige Opfer Rücksicht genommen und andererseits dessen gegebenenfalls vorhandene besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung in Rechnung gestellt. Auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Opfermitverantwortung erfordert der Tatbestand indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Der strafrechtliche Schutz entfällt daher nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 80 f.; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; je mit Hinweisen).
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3.4. Die Vorinstanz begründet die Arglist im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin und der Mitangeklagte Y.________ die Kunden über ihre Absicht getäuscht hätten, die entgegengenommenen Gelder vereinbarungswidrig zu verwenden. Nach den willkürfreien tatsächlichen Feststellungen verwirklichten die beiden kein einziges reales Geschäft und erzielten dementsprechend keinen Gewinn. Soweit ein Teil der Kundengelder für Rückzahlungen verwendet wurde (angefochtenes Urteil S. 48), erschöpft sich ihre Vorgehensweise in einem Schneeballsystem (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_81/2013 vom 5. September 2013 E. 2.2). Die Vorinstanz nimmt in diesem Zusammenhang zu Recht an, die Beschwerdeführerin und der Mitangeklagte Y.________ hätten die Kunden über eine innere Tatsache getäuscht, welche für diese als solche nicht überprüfbar war (vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 7.5; 6B_919/2008 vom 16. April 2009 E. 3.3; 6S.1/2006 vom 21. März 2006 E. 6.2). Wie das Bundesgericht in einem früheren Entscheid festgehalten hat, unterscheidet sich dieser Sachverhalt, bei welchem die Täter die entgegengenommenen Gelder für sich abzweigen und für ihren Lebensunterhalt verwenden, von denjenigen Betrugsfällen, in welchen die akquirierten Gelder tatsächlich in Anlagegeschäfte investiert werden, die Anleger indes über die Höhe der Kommissionen und das Verlustrisiko getäuscht werden. Bei der ersten Konstellation ergibt sich die Arglist der Täuschungshandlungen primär aus dem Umstand, dass diese Absicht als innere Tatsache nicht überprüfbar war (Urteil des Bundesgericht 6B_1076/2009 vom 22. März 2009 E. 6.4). Soweit die Beschwerdeführerin in Frage stellt, ob die vorgespiegelte Kapitalsicherheit für die Investitionen der Anleger überhaupt kausal waren, wendet sie sich gegen die Feststellung des Sachverhalts (vgl. angefochtenes Urteil S. 46 f.). Gründe dafür, dass die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar seien und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängten, legt sie indes nicht dar. Die Beschwerde genügt insofern den Begründungsanforderungen nicht.
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Erwägung 4
 
4.1. Die Beschwerdeführerin macht ferner in Bezug auf den F.________ und ihren Sohn G.________ betreffenden Anklagepunkt Willkür geltend. Die Vorinstanz nehme an, dass sie versucht habe, von den überwiesenen CHF 5 Mio. einen Betrag von CHF 4.6 Mio. in Italien beim Vatikan gewinnbringend anzulegen und dass sie in dieser Hinsicht Betrügern aufgesessen sei. Weitere Euro 500'000.-- der beiden Anleger habe sie auf ein Konto der H.________ Ltd. überwiesen, womit eine durch eine Bankgarantie abgesicherte, höchst lukrative Investition habe erfolgen sollen. Mit diesen Vorgängen setze sich die Vorinstanz indes nicht auseinander. Angesichts der äusseren Umstände könne in diesem Fall keine Täuschung über eine innere Tatsache vorgelegen haben. Selbst wenn in diesem Punkt eine Täuschung bejaht werden sollte, sei diese jedenfalls nicht arglistig. Die beiden Vermittler hätten aus eigener Motivation gehandelt und seien nicht willenlose Werkzeuge gewesen. Aus den Akten eräben sich keine Hinweise darauf, dass sie die in holländischer Sprache abgefassten und von den beiden Geschädigten unterzeichneten Vereinbarungen massgeblich beeinflusst oder erstellt hätte. Die Verbindung zwischen dem Geschädigten G.________ und dem Vermittler I.________ sei zudem sehr viel enger gewesen, als in der Anklageschrift geschildert werde. Die Annahme der Vorinstanz, sie habe die von G.________ und F.________ überwiesenen Gelder abredewidrig verwendet, verletze daher den Grundsatz "in dubio pro reo" (Beschwerde S. 16 ff.). Zudem beanstandet die Beschwerdeführerin, dass Rolle und Kenntnisstand der Geschädigten F.________, die den grössten Teil des Geldes geliefert habe, nicht abgeklärt worden sei. Diese sei nie als Zeugin oder als Auskunftsperson befragt worden. Ob sie über den Verwendungszweck ihrer Anlage arglistig getäuscht worden sei, lasse sich ohne direkte Angaben ihrerseits nicht abklären (Beschwerde S. 16 ff.).
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4.2. Die Vorinstanz stellt in diesem Punkt fest, die Geschädigten G.________ und F.________ hätten im Jahr 2004 I.________ und J.________ kennengelernt. J.________ habe im August 2004 Euro 240'000.-- bei der D.________ AG angelegt, nachdem er von der Beschwerdeführerin und dem Mitangeklagten Y.________ von der Seriosität der Anlagen überzeugt worden sei und am 24. August 2004 eine angebliche Rendite ausbezahlt erhalten habe. J.________ habe daher gemeinsam mit seinem Geschäftspartner I.________ den Geschädigten G.________ und F.________ empfohlen, Euro 5 Mio. - über eine aus steuerlichen Gründen zwischengeschaltete Gesellschaft - in einem Programm der D.________ AG anzulegen. Dabei hätten ihnen die beiden Vermittler geschildert, es handle sich bei der D.________ AG um eine seriöse Gesellschaft, die von einem Schweizer Treuhänder und einer erfahrenen deutschen Finanzmanagerin geführt werde. Aufgrund des Vertrauens in die beiden von der Beschwerdeführerin und dem Mitangeklagten Y.________ getäuschten Vermittler und gestützt auf ihre eigenen Abklärungen hätten sich die Geschädigten G.________ und F.________ am 2. Februar 2005 zu einer Investition eines Teils ihres Vermögens entschlossen, wobei sie nicht direkt mit der D.________ AG eine Vereinbarung getroffen hätten, sondern mit den Gesellschaften der Vermittler I.________ und J.________ verbunden mit dem Auftrag, die Vermögenswerte direkt auf ein Konto der D.________ AG zu überweisen. Bereits einen Tag nach der Überweisung der Euro 5 Mio. auf das Postkonto der D.________ AG habe der Mitangeklagte Y.________ einen Betrag von CHF 4,6 Mio. in bar abgehoben und an die Beschwerdeführerin übergeben, welche das Geld im Rahmen eines undurchsichtigen Edelsteingeschäfts mit dem Vatikan (Vatikan-Komplex) angeblich in Rom einer unbekannten Drittperson übergeben habe. In diesem Fall seien die Geschädigten nicht direkt durch die Beschwerdeführerin und den Mitangeklagten Y.________ zur Investition veranlasst worden. Die Einlage sei vielmehr auf Vermittlung von I.________ und J.________ zustande gekommen, wobei der letztere selber Anleger bei der D.________ AG gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 57 ff., vgl. auch S. 29 ff.).
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4.3. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Annahme, sie habe zusammen mit dem Mitangeklagten Y.________ die Geschädigten G.________ und F.________ als mittelbare Täter über ihren Willen getäuscht, die von diesen investierten Gelder vereinbarungswidrig anzulegen. Sie macht geltend, sie habe die Vermittler I.________ und J.________ nicht als Tatmittler benutzt; diese hätten aus eigenem Antrieb gehandelt. Die Vorinstanz stützt sich für ihren Schluss auf verschiedene Dokumente und Aussagen der Beteiligten. Was die Beschwerdeführerin hiegegen einwendet, erschöpft sich in einer blossen appellatorischen Kritik. Sie beschränkt sich darauf, ihren Standpunkt zu wiederholen und eine Aussage des Geschädigten G.________ wiederzugeben. Aus den darin geschilderten Kontakten des Geschädigten zu den Vermittlern ergeben sich indes keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme mittelbarer Täterschaft willkürlich als erfüllt erachtet hätte. Inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen, legt sie nicht in genügender Weise dar. Selbst wenn eine Würdigung der Beweise, wie sie die Beschwerdeführerin als richtig ansieht, ebenso in Betracht gezogen werden könnte, genügte dies nicht, um Willkür zu bejahen (BGE 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7, je mit Hinweisen). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit sie überhaupt den Anforderungen an die Beschwerdebegründung genügt. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, die Geschädigte F.________ sei nicht einvernommen worden, erhebt sie keine formelle Rüge der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie beschränkt sich darauf, geltend zu machen, ohne direkte Angaben der Geschädigten liesse sich nicht abklären, ob sie über den Verwendungszweck arglistig getäuscht worden sei. Einen Antrag auf Einvernahme der Geschädigten F.________ hat sie im kantonalen Verfahren nicht gestellt. Insofern ist sie nicht beschwert. Den vom Mitangeklagten Y.________ gestellten Antrag hat die Vorinstanz mit der Begründung abgewiesen, die damaligen Vorgänge könnten aufgrund der sichergestellten Akten zuverlässig nachvollzogen werden; die beantragte Zeugenaussage - noch dazu nach Ablauf von achteinhalb Jahren - könnten zur Entscheidfindung nichts beitragen (angefochtenes Urteil S. 4 f., 62). Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Auf die Beschwerde kann in diesem Punkt nicht eingetreten werden. Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz sei auf die von ihrer Verteidigung im Parteivortrag gegen die Annahme einer für die Vermögenstransaktion kausale arglistige Täuschung vorgebrachten Argumente nicht eingegangen. Auch in dieser Hinsicht erschöpft sich die Beschwerde in einer unzulässigen appellatorischen Kritik.
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Erwägung 5
 
 
Erwägung 6
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Juli 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: Boog
 
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