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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1105/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_1105/2013 vom 18.07.2014
 
{T 0/2}
 
6B_1105/2013
 
 
Urteil vom 18. Juli 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
 
Gerichtsschreiber Boog.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Hügi,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1.  Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen,
 
2. Y.________,
 
3. Z.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (falsche Anschuldigung, Erpressung usw.),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 15. Oktober 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. X.________ und Z.________ gründeten im Jahre 1984 das Software-Entwicklungsunternehmen A.________ AG, mit Sitz in U.________. Von 1984 bis 2003 waren X.________ und Z.________ Aktionäre mit einem Anteil von je 50 %, bildeten zusammen den Verwaltungsrat und waren Geschäftsführer der Gesellschaft. Kurze Zeit nach der Gründung des Unternehmens entwickelten sich verschiedene Geschäftsbereiche, wobei X.________ sich dem Fremdsprachengeschäft und Z.________ der technischen Redaktion und diversen Sonderprojekten widmeten. Nach länger andauernden Meinungsverschiedenheiten über die Ausrichtung der Unternehmensstrategie veräusserte X.________ per 3. März 2003 seine Aktien an Z.________ und schied aus dem Verwaltungsrat aus. Letzterer ist seither Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat der A.________ AG.
1
A.b. Z.________ und sein Rechtsberater, Rechtsanwalt Y.________, beantragten mit Strafanträgen resp. Strafanzeigen vom 2. September 2004, 2. Februar 2005 und 28. Juni 2005 die Strafverfolgung von X.________ wegen verschiedener Delikte zum Nachteil der A.________ AG. Die Verfahren wurden mit Hausdurchsuchungen und Einvernahmen eröffnet, wobei X.________ für drei Wochen in Untersuchungshaft versetzt wurde. Mit Verfügung vom 21. Januar 2009 stellte das vormalige Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen das gegen X.________ eröffnete Strafverfahren wegen unlauterem Wettbewerb, ungetreuer Geschäftsbesorgung, eventl. Veruntreuung und wegen wirtschaftlichem Nachrichtendienst ein. Auf Einsprache der Anzeigesteller bestätigte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen am 30. Juni 2009 die Verfahrenseinstellung. Hinsichtlich der Straftatbestände der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses und der Widerhandlung gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb erliess der zuständige Untersuchungsrichter einen Strafbefehl. Auf Einsprache von X.________ hin stellte das Kantonsgericht Schaffhausen das Strafverfahren wegen dieser Delikte am 17. März 2011 ein.
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A.c. Am 20. November 2010 erhob X.________ seinerseits Strafanzeige gegen Z.________ und Y.________ wegen Nötigung, Urkundenfälschung und falscher Anschuldigung im Zusammenhang mit deren Strafanzeigen vom 2. September 2004, 2. Februar 2005 und 26. Juni 2005. Am 20. August 2011 erstattete X.________ eine weitere Strafanzeige gegen Z.________ und Y.________, mit der er den Beschuldigten vorwarf, sie hätten sich im Zusammenhang mit dem Kauf seines Aktienanteils an der A.________ AG der Erpressung schuldig gemacht.
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B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist insbesondere die Privatklägerschaft legitimiert.
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1.2. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin bzw. -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden (Art. 115 Abs. 1 StPO), d.h. wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 138 IV 258 E. 2.2 f.; 129 IV 95 E. 3.1; je mit Hinweisen). Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient (Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 46 zu Art. 115 StPO mit Hinweis). Werden durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen indes bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 138 IV 258 E. 2.3, mit Hinweisen).
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1.3. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG wird der Privatklägerschaft ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass jene bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung der Strafuntersuchung wird auf dieses Erfordernis verzichtet. In diesen Fällen muss im Verfahren vor Bundesgericht aber dargelegt werden, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn sich die Antworten auf diese Fragen ohne Weiteres aus den Umständen des Falles ergeben (BGE 138 IV 186 E. 1.4.1; 137 IV 246 E. 1.3.1; 127 IV 185 E. 1, je mit Hinweisen).
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Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe die Nichtanhandnahme des Verfahrens verfügt, obwohl deutliche Anzeichen für Straftaten vorlägen. Zum Hintergrund des zu beurteilenden Falles führt er aus, das Verhältnis der Gründer der A.________ AG habe sich im Laufe der Zeit wegen der unterschiedlichen Entwicklung der Geschäftsbereiche und der ungleichen Beiträge zum Unternehmenserfolg massiv verschlechtert. Die zunehmenden Spannungen hätten schliesslich zur Folge gehabt, dass Beschwerdegegner 3 ihn mit Unterstützung des Beschwerdegegners 2 erpresst habe, um die Aktien der A.________ AG weit unter dem Marktpreis übernehmen und allein vom Erfolg des Unternehmens profitieren zu können (Beschwerde S. 5 f.).
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2.2. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung aus, sie habe auf die von den Beschwerdegegnern 2 und 3 gegen den Beschwerdeführer erhobenen Strafanzeigen eintreten müssen. Selbst wenn diese nicht in allen Punkten eine Untersuchung zur Folge gehabt hätten, lasse sich nicht sagen, die Anzeigeerstattung sei als solche mutwillig erfolgt. Die Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer seien eingestellt worden, weil strafbare Handlungen nicht rechtsgenüglich hätten nachgewiesen werden können. Die angezeigten Sachverhalte erfüllten die jeweiligen Tatbestände eindeutig nicht, weshalb die Untersuchung nicht an die Hand zu nehmen sei (Nichtanhandnahmeverfügung S. 2 ff.; angefochtener Entscheid S. 5 f.).
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2.3. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, die Staatsanwaltschaft habe aus zureichenden Gründen angenommen, die angezeigten Straftatbestände seien eindeutig nicht erfüllt, weshalb sie das Strafverfahren zu Recht nicht an die Hand genommen habe. Sie führt in Bezug auf den in der Strafanzeige vom 20. November 2010 erhobenen Vorwurf der falschen Anschuldigung aus, die Staatsanwaltschaft begründe die Einstellung des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahrens in ihrer Verfügung vom 21. Januar 2009 nicht allein damit, dass eine Strafuntersuchung habe durchgeführt werden müssen, sondern führe überdies aus, es habe kein rechtsgenügender Nachweis einer Falschanschuldigung erbracht werden können. Die tiefe Zerrüttung der beiden ursprünglichen Geschäftspartner allein schaffe keine Vermutung dafür, dass die Beschwerdegegner 2 und 3 ihre Strafanzeigen gegen den Beschwerdeführer wider besseres Wissen eingereicht hätten (angefochtener Entscheid S. 7/9).
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Erwägung 3
 
3.1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2013 10. Dezember 2013 E. 1.4; mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO).
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Erwägung 3.2
 
3.2.1. Gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, gegen einen Nichtschuldigen eine Strafverfolgung herbeizuführen, diesen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt. Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld - vorbehältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens - durch Freispruch oder Einstellungsbeschluss verbindlich festgestellt worden ist. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz. In Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung genügt das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist (BGE 136 IV 170 E. 2.1; mit Hinweisen).
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3.2.2. Der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Urkunden sind u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
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3.2.3. Gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB wird wegen Erpressung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Beim Tatmittel der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Geschädigten die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt (vgl. auch Art. 181 StGB). Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wirklich wahr machen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder Willensbetätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; 120 IV 17 E. 2a/aa; je mit Hinweisen).
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Erwägung 4
 
4.1. Die Beschwerde ist unbegründet. In Bezug auf die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen falscher Anschuldigung lässt sich aus dem Umstand, wonach das aufgrund der von den Beschwerdegegnern 2 und 3 eingereichten Strafanzeigen gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren, eingestellt wurde, nicht ableiten, die Strafanzeigen seien wider besseres Wissen gegen einen Nichtschuldigen erhoben worden. Denn die Nichtschuld des Beschwerdeführers war zum Zeitpunkt der Anzeigestellung noch nicht verbindlich festgestellt. Wer zu Unrecht beschuldigt wird, kann nach der Rechtsprechung nicht im Umkehrschluss unbesehen eine Strafklage wegen falscher Anschuldigung einreichen (BGE 136 IV 170 E. 2.2; mit Hinweisen). Dies gilt zunächst in Bezug auf die angezeigte Zweckentfremdung von Geldern der A.________ AG im Zusammenhang mit der Bezahlung von Rechnungen dieser Gesellschaft an eine Bank in Lettland und die Bank H.________ (vgl. Strafanzeige der Beschwerdegegner 2 und 3 vom 2. Februar 2005 S. 3 ff., Beilage 2 [Dossier 1] zur Strafanzeige vom 20. November 2010). Aus den Strafanzeigen der Beschwerdegegner 2 und 3 wie auch aus derjenigen des Beschwerdeführers geht hervor, dass die Rechnungslegung der B.________ während längerer Zeit Anlass für erhebliche Auseinandersetzungen zwischen den ehemaligen Geschäftspartnern bildete. Dies gilt namentlich für den Umstand, dass sich die von der A.________ AG nach Russland geleisteten Zahlungen im Jahr 2002 gegenüber dem Vorjahr mehr als verdoppelt hatten (Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 20. November 2010, Beschwerdebeilage 1, S. 35 ff.). Die Kontroversen entstanden offenbar auch deshalb, weil keinerlei Unterlagen vorhanden waren, welche die Sachlage klar belegt hätten. Die Untersuchungsbehörden mussten denn auch zunächst umfangreiche Bankabklärungen durchführen, um den Verdacht zu entkräften. Daraus ergibt sich in klarer Weise, dass der Beschwerdegegner 3 nicht positive Kenntnis von der Unwahrheit seiner Beschuldigung haben konnte. Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, führt zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere besagt der Umstand, dass der Beschwerdegegner 3 später seinerseits Kreditkartenrechnungen für die B.________ bezahlt hat, nicht, dass die Zahlungen im Jahr 2002 in der Höhe berechtigt gewesen sind. Ein solcher Hinweis ergibt sich auch nicht aus der Décharge-Erklärung des Beschwerdegegners 3 im Kaufvertrag vom 3. März 2003 (vgl. Beilage 12 zur Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 20. November 2010 S. 3 Ziff. 3.8), zumal der Entlastungsbeschluss der Generalversammlung gemäss Art. 758 Abs. 1 OR nur für bekannt gegebene Tatsachen wirkt. Im Übrigen kommt dem Entlastungsbeschluss lediglich der Charakter eines Verzichts auf die Erhebung von Schadenersatzforderungen gegen die von der Entlastung betroffene Person zu, nicht derjenige einer positiven Genehmigung von exekutiven Entscheidungen des Verwaltungsrats ( PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009 § 18 N 452c).
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4.2. Nicht zu beanstanden ist auch die Nichtanhandnahme der Strafanzeige wegen Urkundenfälschung. Im Aktienbuch der A.________ AG (vgl. Art. 686 OR) sind per 15. Oktober 1998 der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner 3 als Aktieneigentümer von je 50 % der insg. 50 Aktien eingetragen (Beschwerdebeilage 8). Dieser Auszug ist vom Beschwerdeführer und vom Beschwerdegegner 3 unterzeichnet. Handschriftlich wird an derselben Stelle per 3. März 2003 festgehalten, die Aktien Nr. 1 - 25 würden übertragen, wobei der neue Eigentümer ausdrücklich offen gelassen wird. Auf einem separaten Auszug des Aktienbuchs (Beschwerdebeilage 8), wird die Übertragung der Aktien des Beschwerdeführers per 3. März 2003 auf den Beschwerdegegner 3 ausgewiesen. Dieses Dokument trägt weder Datum noch Unterschrift. Gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Schaffhausen vom 13. November 2013 (Beschwerdebeilage 9) übernahm die G.________ AG bei ihrer Gründung am 11. April 2003 sowohl die 25 Namenaktien der A.________ AG des Beschwerdeführers als auch des Beschwerdegegners 3.
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4.3. Unbegründet ist die Beschwerde zuletzt auch, soweit sie sich gegen die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung hinsichtlich der Strafanzeige vom 20. August 2011 wegen Erpressung wendet. Nach der Darstellung des Beschwerdeführers sollen ihn die Beschwerdegegner 2 und 3, nachdem er das Übernahmeangebot für die Akten des Beschwerdegegners 3 abgelehnt habe, durch verschiedene Massnahmen, namentlich durch die Entmachtung als Geschäftsführer und durch kurzfristige Blockierung des Zahlungsverkehrs, in die Enge getrieben haben. Wie die Vorinstanz zutreffend annimmt, ist dies aber im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel erfolgt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz liegt hierin allenfalls eine moralisch-ethisch fragwürdige Vorgehensweise, jedoch keine Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB. Der Schluss, wonach der Tatbestand eindeutig nicht erfüllt ist, ist daher nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang weist die Vorinstanz auch zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdegegner 3 mit seinem Vorgehen den Wert seiner eigenen Aktien in gleichem Masse gefährdet hat. Im Übrigen kann in diesem Punkt auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
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4.4. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer schliesslich, soweit er eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und des Anspruchs auf ein faires Verfahren geltend macht (Beschwerde S. 14 ff.). Gemäss Art. 80 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesstrafgerichts. Der Beschwerdeführer bringt die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren vor. Soweit sich die Rüge auf die Zeitdauer der einzelnen Verfahrensabschnitte bis zum vorinstanzlichen Beschwerdeentscheid bezieht, kann darauf mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht eingetreten werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2012 vom 24. Oktober 2012 E. 4.2). Die Dauer bis zum Entscheid der Vorinstanz über die am 9. November 2012 eingereichte Beschwerde erscheint im Übrigen angesichts der Komplexität des Falles nicht als übermässig lang, zumal von den Behörden und Gerichten praxisgemäss nicht verlangt werden kann, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Abweisung seiner Aufsichtsbeschwerde durch den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen wendet (Beschwerde S. 15), da weder dieser Entscheid noch die aufgrund der Strafanzeigen der Beschwerdegegner 2 und 3 gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafuntersuchung und die im Zuge desselben angeordneten Zwangsmassnahmen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.
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Erwägung 5
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Juli 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: Boog
 
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