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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1205/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_1205/2013 vom 17.07.2014
 
{T 0/2}
 
6B_1205/2013
 
 
Urteil vom 17. Juli 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
 
Gerichtsschreiber Moses.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Cyrill Egli,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Gehilfenschaft zum Betrug, Hehlerei,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 17. Mai 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
A. X.________ wird vorgeworfen, als Inhaber der A.________ AG gemeinsam mit Y.________ fiktive Kaufverträge, Rechnungen und Übernahmeprotokolle erstellt und gegenüber der B.________ AG wahrheitswidrig bestätigt zu haben, neuwertige im Eigentum der A.________ AG stehende Fahrzeuge und Maschinen an die von Y.________ beherrschte C.________ AG geliefert zu haben. Tatsächlich seien diese Gegenstände - soweit sie existierten - weder Eigentum der A.________ AG noch neuwertig gewesen. Eigentümerin sei aufgrund vorbestehender Leasingverträge die D.________ AG gewesen. X.________ habe auf diese Weise die B.________ AG über die Eigentumsverhältnisse, die Verfügungsberechtigung, den Zustand und das Vorhandensein der Leasinggegenstände getäuscht. Er habe die B.________ AG veranlasst, mit der C.________ AG Finanzierungsleasinggeschäfte im Gesamtwert von Fr. 520'000.-- abzuschliessen, und diesen Betrag auf ein Konto von Y.________ zu überweisen.
1
B. Das Obergericht des Kantons Bern erklärte X.________ am 17. Mai 2013 zweitinstanzlich der Gehilfenschaft zum Betrug und der Hehlerei schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten.
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C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, er habe im erstinstanzlichen Verfahren keine Plädoyernotizen einreichen können. Das Gericht habe seine Ausführungen auch nicht protokolliert und sei auf verschiedene seiner Argumente nicht eingegangen. Das erstinstanzliche Gericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehöhr verletzt. Das Verfahren leide seit Beginn an einem formellen Mangel, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (Beschwerde, S. 3 f.).
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1.2. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Begründungspflicht führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, der in Bezug auf die streitige Frage die gleiche Überprüfungsbefugnis zusteht wie der Vorinstanz (BGE 135 I 279 E. 2.6.1).
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Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Unterschriften auf den Kaufverträgen zwischen der A.________ AG und der C.________ AG seien gefälscht. Bereits die Untersuchungsrichterin habe erkannt, dass die erwähnten Unterschriften nicht von ihm stammen. Die Vorinstanz erwäge hingegen, dass er die Verträge mit der Leasinggesellschaft unterzeichnet habe. Dies sei sachverhaltswidrig und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, zumal er eine grafologische Begutachtung der Unterschriften beantragt habe (Beschwerde, S. 6 f.).
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2.2. Die Vorinstanz stellt nicht fest, der Beschwerdeführer habe die Kaufverträge zwischen der A.________ AG und der C.________ AG unterschrieben. Sie geht lediglich davon aus, dass die Unterschriften auf den Leasingverträgen (recte: den Übernahmeprotokollen) vom Beschwerdeführer stammen (Urteil, S. 8; kantonale Akten p. 1443, 1546 und 1762). Dass die Unterschriften auf den Übernahmeprotokollen von ihm sind, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Auf die Rüge ist nicht weiter einzugehen.
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Erwägung 3
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe weder gewusst noch in Kauf genommen, dass Y.________ die von der B.________ AG bezahlte Summe nicht zur Ablösung des Leasings mit der D.________ AG verwende. Y.________ hätte sich nicht bereichert, wenn er diese Gelder der D.________ AG weitergeleitet hätte, und der B.________ AG wäre kein Schaden entstanden.
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3.2. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Der Schaden der B.________ AG ergibt sich bereits daraus, dass diese den Kaufpreis an Y.________ überwies, ohne an den Leasinggegenständen Eigentum zu erlangen. Mit der von der B.________ AG erhaltenen Summe bereicherte sich Y.________ zumindest vorübergehend, was zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der ungerechtfertigten Bereicherung genügt (BGE 91 IV 130 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_313/2008 vom 25. Juni 2008 E. 2.3.2.2 und 6P.46/2004 vom 11. August 2004 E. 4.1; je mit Hinweisen). Ob Y.________ diesen Betrag an die D.________ AG hätte weiterleiten sollen, ist belanglos.
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Erwägung 4
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt, er habe von der schlechten finanziellen Situation von Y.________ keine Kenntnis gehabt. Y.________ habe die Kaufverträge erstellt und grossmehrheitlich unterschrieben. Letzterer habe auch die Kaufpreise vorgängig mit der B.________ AG abgesprochen und entsprechende Verhandlungen geführt. Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Tatbeitrag erreiche nicht die Intensität, die für eine Bestrafung wegen Gehilfenschaft notwendig ist.
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4.2. Die Vorinstanz erwägt unter Verweis auf das erstinstanzliche Urteil, der Beschwerdeführer habe vorsätzlich gehandelt. Er habe gewusst, dass die Fahrzeuge nicht neu waren und dass sie bereits in einem Leasing standen. Er habe zudem von der katastrophalen finanziellen Situation des Y.________ gewusst und in Kauf genommen, dass dieser seine Verpflichtungen gegenüber der B.________ AG nicht hätte erfüllen können. Er habe somit in der Absicht gehandelt, Y.________ zu ermöglichen, sich am Geld der B.________ AG zu bereichern (Urteil, S. 14 f.).
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Erwägung 4.3
 
4.3.1. Als Gehilfe ist nach Art. 25 StGB strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2 mit Hinweisen). Art. 25 StGB erfordert subjektiv, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Es genügt, wenn der Gehilfe den Geschehensablauf voraussieht, das heisst, die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt. Einzelheiten der Tat braucht er hingegen nicht zu kennen (vgl. BGE 132 IV 49 E. 1.1; 128 IV 53 E. 5f/cc; je mit Hinweisen).
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4.3.2. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) wusste der Beschwerdeführer, dass die Fahrzeuge, die der B.________ AG verkauft wurden, bereits bei der D.________ AG geleast waren oder gar nicht existierten. Er wusste ebenfalls, dass diese nicht neu waren (Urteil, S. 8 f.). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Übernahmeprotokolle unterschrieb. In diesen bestätigt er wahrheitswidrig, die erwähnten Fahrzeuge an die C.________ AG geliefert zu haben. Bereits damit hat er die Straftat des Y.________ gefördert. Eine weitergehende Beteiligung ist nicht notwendig, um Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB zu bejahen. Es ist in diesem Sinne unerheblich, ob der Beschwerdeführer die finanzielle Situation von Y.________ kannte und ob er, nebst den Übernahmeprotokollen, auch die Kaufverträge zwischen der A.________ AG und der C.________ AG sowie die jeweiligen Rechnungen unterschrieb. Auf die entsprechenden Rügen ist nicht weiter einzugehen.
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Erwägung 5
 
5.1. Zum Anklagevorwurf der Hehlerei im Zusammenhang mit dem Mercedes Benz ML 320 stellt die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beschwerdeführer von der schlechten finanziellen Lage des Y.________ wusste. Er habe deshalb nicht gutgläubig davon ausgehen können, dass Letzterer noch frei über einen Mercedes verfügen konnte. Weiter habe der Beschwerdeführer erklärt, er habe das Fahrzeug refinanziert. Er habe deshalb gewusst, dass der Mercedes geleast war (Urteil, S. 18 ff.).
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5.2. Der Beschwerdeführer bestreitet Kenntnis davon gehabt zu haben, dass das Fahrzeug geleast war und Y.________ nicht frei darüber verfügen durfte (Beschwerde, S. 12 f.). Seine Vorbringen erschöpfen sich in appellatorischer Kritik, worauf das Bundesgericht nicht eintritt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).
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5.3. Die Vorinstanz erwägt, Y.________ habe den Mercedes zum Nachteil der E.________ GmbH veruntreut (Urteil, S. 18). Der Beschwerdeführer erwidert, er habe den Verkaufserlös mit seiner Darlehensforderung gegenüber Y.________ verrechnet. Letzterer habe nicht über den Verkaufserlös bestimmen können und deshalb keine Veruntreuung begangen. Es liege keine strafbare Vortat vor, was eine Verurteilung wegen Hehlerei ausschliesse (Beschwerde, S. 13 f.). Die Rüge geht fehl. Y.________ hatte die Absicht, das Fahrzeug dem Beschwerdeführer bzw. F.________ zu übergeben und somit seine Schulden beim Beschwerdeführer zu reduzieren (Urteil, S. 18). Er eignete sich den Mercedes an, um eine eigene Schuld zu tilgen. Sein Verhalten erfüllt den Tatbestand der Veruntreuung.
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6. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Juli 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: Moses
 
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