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Informationen zum Dokument  BGer 9C_416/2014  Materielle Begründung
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BGer 9C_416/2014 vom 14.07.2014
 
{T 0/2}
 
9C_416/2014
 
 
Urteil vom 14. Juli 2014
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kernen, Präsident,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Luzern,
 
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung
 
(unentgeltliche Rechtspflege; Verwaltungsverfahren),
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Kantonsgerichts Luzern
 
vom 16. April 2014.
 
 
In Erwägung,
 
dass offenbleiben kann, ob der vorinstanzliche Entscheid, soweit angefochten (Nichtbewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nach Art. 37 Abs. 4 ATSG [in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 2 ATSG] für die Zeit vor Einreichung des Gesuchs am 23. Oktober 2013) ein Endentscheid ist (Art. 90 BGG) oder ein Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann   (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. Urteil 8C_328/2013 vom 4. Februar 2014 E. 3.1, in: SVR 2014 IV Nr. 9 S. 36), wozu sich der Beschwerdeführer nicht äussert (Urteil 2C_1001/2013 vom 4. Februar 2014 E. 1.2),
 
dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege auf die Zukunft gerichtet ist, vor Einreichung des Gesuchs entstandene Vertretungskosten somit grundsätzlich nicht unter diesem Rechtstitel geltend gemacht werden können (BGE 122 I 203 E. 2f S. 208; Urteile 8F_7/2013 vom 30. Juli 2013 E. 3.1, 5D_87/2012 vom 17. August 2012 E. 4 und 5A_843/2009 vom 23. Februar 2010 E. 4.2),
 
dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers jedenfalls das Bundesrecht den kantonalen Versicherungsgerichten nicht vorbehält, im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit ein Gesuch auch rückwirkend zu bewilligen,
 
dass sich solches insbesondere nicht aus BGE 122 I 203 E. 2e S. 207 und aus dem Urteil 5A_843/2009 vom 23. Februar 2010 E. 4.2 herauslesen lässt,
 
dass der Beschwerdeführer im Übrigen keine Norm des kantonalen Rechts nennt, die mit Bezug auf eine rückwirkende Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung einen Entscheid nach Recht und Billigkeit zuliesse,
 
dass die Erwartung bzw. das Vertrauen darauf, aufgrund des multiplen Krankheitsbildes innert vernünftiger Zeit eine Rente zugesprochen zu erhalten, den Versicherten und seine Rechtsvertreterin nicht davon abhalten konnte, frühzeitig unentgeltliche Verbeiständung zu beantragen,
 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos ist, soweit es um die Befreiung von der Bezahlung von Gerichtskosten geht (Art. 66 Abs. 1 BGG; Urteil 8C_48/2007 vom 19. Juli 2007 E. 3, in: SVR 2009 IV Nr. 5 S. 9), im Übrigen wegen Aussichtslosigkeit der Prozessbegehren abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis),
 
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 14. Juli 2014
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kernen
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler
 
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