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Informationen zum Dokument  BGer 8C_529/2014  Materielle Begründung
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BGer 8C_529/2014 vom 11.07.2014
 
{T 0/2}
 
8C_529/2014
 
 
Urteil vom 11. Juli 2014
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ und B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Stadt Zürich,
 
vertreten durch das Sozialdepartement, Zentrale Verwaltung, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Mai 2014.
 
 
Nach Einsicht
 
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 15. Mai 2014, mit dem in Abweisung der Beschwerde des A.________ und der B.________ der Nichteintretensentscheid des Bezirksrates Zürich vom 6. März 2014bestätigt worden ist,
1
in die von A.________ und B.________ gegen den vorgenannten Entscheid beim Bundesgericht mit Eingabe vom 6. Juli 2014 (Postaufgabe 7. Juli 2014) erhobene Beschwerde,
2
 
in Erwägung,
 
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
3
dass die Eingabe vom 6. Juli 2014 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem sich die Beschwerdeführer mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz (Bestätigung des Nichteintretensentscheides des Bezirksrates Zürich vom 6. März 2014) nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise auseinandersetzen bzw. nicht darlegen, weshalb das kantonale Gericht mit seinen Erwägungen Recht verletzt resp. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte (vgl. Art. 95 ff. BGG),
4
dass die Eingabe erst recht nicht die für eine Anfechtung von in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheiden geltenden Voraussetzungen der qualifizierten Rügepflicht erfüllt, indem namentlich nicht konkret und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. dazu BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 135 V 94 E. 1 S. 95 und 134 II 244 E. 2.2 S. 246; je mit weiteren Hinweisen),
5
woran auch die blosse Erwähnung der "Rechte" der "Genfer Konvention" nichts ändert,
6
dass im Übrigen die in der Beschwerde vor Bundesgericht gestellten - dem Sinne nach die Zusprechung von Sozialhilfebeträgen betreffenden - Begehren offensichtlich unzulässig sind, weil die materiellen Gesichtspunkte hier zum Vornherein nicht Gegenstand des letztinstanzlichen Verfahrens bilden können (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 S. 76 und 125 V 503 E. 1 S. 505 mit Hinweis),
7
dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann,
8
dasses sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
9
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG damit betraute Einzelrichter zuständig ist, 
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erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 11. Juli 2014
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Ursprung
 
Der Gerichtsschreiber: Batz
 
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