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Informationen zum Dokument  BGer 4A_91/2014  Materielle Begründung
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BGer 4A_91/2014 vom 11.07.2014
 
{T 0/2}
 
4A_91/2014
 
 
Urteil vom 11. Juli 2014
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
 
Gerichtsschreiber Kölz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Wiget,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Anwaltshaftung, Schadenersatz,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des
 
Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer,
 
vom 6. Januar 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
 
Erwägung 4
 
 
Erwägung 5
 
 
Erwägung 6
 
6.1. Das Kreisgericht hielt mit der Beschwerdegegnerin dafür, beim Verlust des Nutzniessungsrechts handle es sich um entgangenen Gewinn. Für dessen Bestimmung sei "zumindest teilweise eine Zukunftsprognose notwendig". Folglich erscheine eine Schadensberechnung in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR als gerechtfertigt. Als jährlichen Nutzniessungsertrag setzte es den Eigenmietwert der Wohnungen ein, da dieser dem Nettomietwert entspreche, "der bei der Vermietung unter normalen Verhältnissen an unabhängige Dritte erzielt werden könnte". Das Kantonsgericht schützte diese Berechnungsmethode und ging wie das Kreisgericht von einem Wert der Nutzniessung von brutto Fr. 6'840.-- aus, von dem es "geschätzt[e] 20% für Lasten gemäss Art. 764 ff. ZGB" abzog. Den Schaden für den Verlust des Nutzniessungsrechts für die Zeit ab 2003 bis Ende 2013 setzte die Vorinstanz auf Fr. 60'192.-- fest; den zukünftigen Schaden schätzte sie unter Zugrundelegung des Kapitalisierungsfaktors 11.29 auf Fr. 61'778.90. Auf die Summe rechnete sie sodann als Vorteil die eingesparten Kosten und Aufwendungen sowie den von F.________ erhältlich gemachten Betrag von Fr. 20'541.50 an.
1
6.2. Der Beschwerdeführer beanstandet, das Kreisgericht habe die amtlichen Schätzwerte ohne entsprechenden Beweisantrag der Beschwerdegegnerin eingeholt und dadurch gegen Art. 92 und 93 aZPO/SG verstossen. Auch in diesem Punkt zeigt er indessen keine willkürliche Anwendung des kantonalen Zivilprozessrechts auf: Gemäss Art. 92 Abs. 1 aZPO/SG erhebt der Richter auf Antrag einer Partei Beweis. Art. 93 Abs. 2 aZPO/SG bestimmt, dass der Richter Augenscheine und Gutachten von Amtes wegen anordnen kann, wenn es der Würdigung des Sachverhalts dient. Der vom Beschwerdeführer zitierte Art. 93 Abs. 3 aZPO/SG erlaubt dem Richter schliesslich, zur Feststellung einer behaupteten Tatsache "ausnahmsweise ohne Parteiantrag, aber nach Anhören der Parteien" Beweis zu erheben, "wenn er befürchtet, das Urteil auf einen unzutreffenden Sachverhalt stützen zu müssen". Inwiefern das Kreisgericht in geradezu willkürlicher Weise über die genannten Ausnahmebestimmungen hinausgegangen sein soll, wenn es die amtliche Schätzung einholte und seinen Entscheid auf diese abstützte, tut der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdegegnerin die Einholung einer Expertise beantragt hatte und die Parteien mittels eines Beweisbeschlusses vom 21. November/12. Dezember 2011 von der Edition der amtlichen Schätzung in Kenntnis gesetzt wurden. Es ist sodann auch nicht erkennbar, wo sich der Beschwerdeführer bereits im kantonalen Verfahren auf diesen Mangel berufen hätte, wie er in der Beschwerde suggeriert.
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Erwägung 6.3
 
6.3.1. Sodann rügt der Beschwerdeführer ausführlich, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit der Schadensberechnung Art. 42 Abs. 2 OR, die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Substanziierungspflicht, das Willkürverbot sowie Art. 56 ZPO/SG missachtet.
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6.3.2. Schaden ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die ungewollte Verminderung des Reinvermögens. Er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen und entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 139 V 176 E. 8.1.1; 132 III 186 E. 8.1; 129 III 331 E. 2.1; 128 III 22 E. 2e/aa). Demgegenüber stellt die entgangene Nutzungsmöglichkeit eines Gutes für sich allein keinen rechtlich anerkannten Schaden dar (BGE 126 III 388 E. 11a). Für entgangenen Gewinn ist nach den Grundsätzen des Obligationenrechts nur insoweit Ersatz geschuldet, als es sich um einen üblichen oder sonst wie sicher in Aussicht stehenden Gewinn handelt (BGE 132 III 379 E. 3.3.3; 82 II 397 E. 6 S. 401; je mit Hinweisen).
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6.3.3. Die Vorinstanz legte ihrem Urteil den zutreffenden Schadensbegriff zugrunde. Der Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht in Abrede, dass Art. 42 Abs. 2 OR die Schätzung entgangenen Gewinns grundsätzlich erlaubt. Er meint indessen, es mangle angesichts der vorliegenden Behauptungs- und Beweislage an einem mit genügender Sicherheit in Aussicht stehenden Gewinn und damit an einem Schaden im Sinne der Rechtsprechung. Zu Unrecht:
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6.3.4. Sodann verkennt der Beschwerdeführer die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts, wenn er sich gegen die von der Vorinstanz festgestellte 
6
 
Erwägung 7
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
4. 
 
Lausanne, 11. Juli 2014
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Kölz
 
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