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Informationen zum Dokument  BGer 6B_646/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_646/2014 vom 10.07.2014
 
{T 0/2}
 
6B_646/2014
 
 
Urteil vom 10. Juli 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________ und Y.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Diebstahl),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 23. Mai 2014.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Die Beschwerdeführer machen geltend, im Rahmen einer Zwangsräumung sei ihr gesamtes Mobiliar aus der Wohnung gestohlen worden. Die Staatsanwaltschaft Emmen nahm die Strafsache am 9. April 2014 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern am 23. Mai 2014 ab. Die Beschwerdeführer wenden sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sinngemäss streben sie eine Verurteilung der Schuldigen an.
 
Es kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführer zum vorliegenden Rechtsmittel legitimiert sind. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz legten sie im kantonalen Verfahren nicht dar, inwieweit im Zuge der Zwangsräumung der Wohnung Straftaten begangen worden wären (Beschluss S. 3). Auch vor Bundesgericht vermögen sie nicht darzutun oder nachzuweisen, dass im Rahmen der Räumung Straftaten vorgekommen wären. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Im Übrigen weiss die Beschwerdeführerin seit dem Urteil 6B_368/2014 vom 1. Mai 2014, dass sie ihre Bedürftigkeit belegen muss. Da dies auch im vorliegenden Verfahren unterlassen wird, kommt eine Herabsetzung der Gerichtskosten nicht in Betracht.
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Juli 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn
 
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