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Informationen zum Dokument  BGer 5A_515/2014  Materielle Begründung
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BGer 5A_515/2014 vom 10.07.2014
 
{T 0/2}
 
5A_515/2014
 
 
Urteil vom 10. Juli 2014
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________.
 
Gegenstand
 
Fürsorgerische Unterbringung,
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG (Fax-Eingaben) gegen den Entscheid vom 6. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Bern,
1
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin mit Präsidialschreiben vom 26. Juni 2014 aufgefordert worden ist, ihre Fax-Eingaben an das Bundesgericht eigenhändig zu unterzeichnen und dem Bundesgericht die unterzeichneten Eingaben innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von 3 Tagen seit Zustellung des Präsidialschreibens per Post zu retournieren, mit der Androhung, dass bei Säumnis die Beschwerde unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG),
2
dass das Präsidialschreiben vom 26. Juni 2014 am 27. Juni 2014 an der (von der Beschwerdeführerin angegebenen) Adresse zugestellt worden ist,
3
dass die Beschwerdeführerin innerhalb der 3-tägigen Frist dem Bundesgericht die Fax-Eingaben nicht eigenhändig unterzeichnet per Post retourniert hat,
4
dass somit auf die - androhungsgemäss unbeachtet zu bleibende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
5
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
6
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
7
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Juli 2014
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
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