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Informationen zum Dokument  BGer 2C_235/2014  Materielle Begründung
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BGer 2C_235/2014 vom 10.07.2014
 
{T 0/2}
 
2C_235/2014
 
 
Urteil vom 10. Juli 2014
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Bussien,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 22. Januar 2014.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________10. März 2014 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Januar 2014 betreffend Aufenthaltsbewilligung,
1
in die Verfügung vom 24. März 2014, womit dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- angesetzt wurde,
2
in die Verfügung des präsidierenden Mitglieds der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 2. April 2014, womit dem Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung seines Gesuchs um Ratenzahlungen im Sinne einer Nachfristansetzung gestattet wurde, den Vorschuss in drei Raten zu bezahlen, die erste Rate von Fr. 600.-- bis zum 30. April 2014, die zweite Rate von Fr. 700.-- bis zum 30. Mai 2014 und die dritte Rate von Fr. 700.-- bis zum 30. Juni 2014, unter Hinweis darauf, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten würde, wenn der Totalbetrag des Vorschusses nicht bis spätestens am 30. Juni 2014 (Frist für die Bezahlung der letzten Rate) nachweisbar geleistet sei,
3
 
in Erwägung,
 
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG),
4
dass der Instruktionsrichter zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG),
5
dass der Beschwerdeführer am 3. Mai 2014 und am 7. Juni 2014 je einen Betrag von Fr. 700.-- zuhanden der Bundesgerichtskasse einbezahlt hat, weitere Zahlungen hingegen nicht erfolgt sind,
6
dass der Beschwerdeführer mithin bis zum 30. Juni 2010, d.h. bis zum Ablauf der zwecks Leistung der letzten Rate und damit des vollständigen Vorschusses angesetzten (Nach-) Frist insgesamt nur einen Betrag von Fr. 1'400.-- und nicht den gesamten als Kostenvorschuss festgesetzten Betrag von Fr. 2'000.-- bezahlt hat, weshalb - wie für den Säumnisfall angedroht - gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
7
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG),
8
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Juli 2014
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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