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Informationen zum Dokument  BGer 1B_228/2014  Materielle Begründung
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BGer 1B_228/2014 vom 10.07.2014
 
{T 0/2}
 
1B_228/2014
 
 
Urteil vom 10. Juli 2014
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Vago,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, Molkenstrasse 17, Postfach, 8026 Zürich.
 
Gegenstand
 
Vorzeitiger Strafvollzug,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. Mai 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
 
 
Sachverhalt:
 
A. B.________ wurde am Abend des 15. Januar 2013 im "Feld" in Illnau/ZH von zwei Männern überfallen, als er seinen Hund spazieren führte. Dabei wurde er durch Schläge mit einer Eisenstange an Kopf und Körper sowie durch Schnitte mit einem Messer im Nacken, Hals- und Kehlbereich lebensgefährlich verletzt. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich verdächtigt die Brüder C.________ und D.________, den Überfall ausgeführt zu haben. A.________, die Ehefrau von B.________, verdächtigt sie, ihren Liebhaber C.________ mit der Tötung ihres Ehemannes beauftragt zu haben. A.________ und C.________ wurden am 8. April 2013, D.________ am 11. April 2013 verhaftet und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt.
1
Am 3. März 2014 stellte A.________ ein Haftentlassungsgesuch und, im Sinne eines Eventualantrags, ein Gesuch um Gewährung des vorzeitigen Strafantritts.
2
Am 12. März 2014 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch ab. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wurde in der Folge vom Obergericht des Kantons Zürich als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
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B. Am 17. März 2014 wies die Staatsanwaltschaft IV das Gesuch von A.________ um Gewährung des vorzeitigen Strafantritts ab.
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Am 23. Mai 2014 wies das Obergericht die Beschwerde von A.________ gegen diese Verfügung der Staatsanwaltschaft ab.
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C. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, diesen Beschluss des Obergerichts aufzuheben und ihr den vorzeitigen Strafantritt zu bewilligen. Ausserdem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft IV verzichten auf Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid des Obergerichts, mit dem es der Beschwerdeführerin den vorzeitigen Strafantritt verweigerte. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG gegeben (Urteile 1B_599/2012 vom 9. November 2012; 1B_24/2010 vom 19. Februar 2010). Die Beschwerdeführerin ist befugt, sich gegen die Verweigerung des Übertritts in ein weniger restriktives Haftregime zur Wehr zu setzen (Art. 81 Abs. 1 BGG). Sie macht die Verletzung von Bundesrecht geltend, was zulässig ist (Art. 95 lit. a BGG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
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Erwägung 2
 
2.1. Nach Art. 236 Abs. 1 StPO kann einer Untersuchungsgefangenen bewilligt werden, eine Freiheitsstrafe vorzeitig anzutreten, wenn der Stand des Verfahrens es erlaubt. Mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt tritt die Beschuldigte ihre Strafe an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime, wenn der Zweck der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Abs. 4). Nach der Praxis des Bundesgerichts schliesst namentlich eine hohe Kollusionsgefahr den vorzeitigen Strafantritt aus, da sie im vergleichsweise weniger restriktiven Vollzugsregime kaum zuverlässig gebannt werden kann (Urteil 1B_24/2010 vom 19. Februar 2010 E. 4).
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2.2. Die Beschwerdeführerin ist dringend verdächtig, ihren Liebhaber mit der Tötung ihres Ehemannes beauftragt zu haben. Hauptbelastungsbeweis gegen sie ist die Aussage des geständigen Liebhabers, der wiederholt und gleichbleibend aussagte, den Tötungsversuch auf Druck bzw. auf Anweisung der Beschwerdeführerin unternommen zu haben.
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In dieser Konstellation ist klarerweise von einer hohen Kollusionsgefahr auszugehen. Nach dem bestehenden Tatverdacht hatte die Beschwerdeführerin einen grossen Einfluss auf ihren Liebhaber und konnte ihn mutmasslich zu einem Tötungsversuch bewegen. Es muss damit gerechnet werden, dass sie ihren Einfluss auf ihn noch nicht gänzlich verloren hat und ihn auch dazu bringen würde, seine belastenden Aussagen wahrheitswidrig zurückzunehmen oder zu relativieren, wenn sich ihr eine Gelegenheit dazu böte. Widersprüche in den belastenden Aussagen könnten sich durchaus zu ihren Gunsten auswirken. Da der Ausgang des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin voraussichtlich stark von der Würdigung der Aussagen ihres Liebhabers durch das Sachgericht abhängen wird, hätte sie angesichts der Schwere der Tatvorwürfe einen starken Anreiz zu versuchen, diese Aussagen zu beeinflussen.
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Im Übrigen ist zwar nicht erwiesen, aber naheliegend, dass eine frühere Zellengenossin der Beschwerdeführerin, die mit der Zeugin E.________ Kontakt aufnahm, um mit ihr über die Tat zu sprechen, im Auftrag der Beschwerdeführerin handelte. Dieser Umstand stellt daher jedenfalls einen konkreten Anhaltspunkt dafür dar, dass die Beschwerdeführerin willens und fähig sein könnte, sich bietende Gelegenheiten zu nutzen, um unerlaubte Kontakte herzustellen und zu versuchen, ihren Liebhaber - allenfalls über gemeinsame Bekannte - zu beeinflussen.
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Fraglich kann nur sein, ob die Beschwerdeführerin im Vollzugsregime überhaupt eine Möglichkeit hätte, mit ihrem Liebhaber zu kolludieren. Das liegt nicht auf der Hand, weil sich dieser zur Zeit offensichtlich auch in Untersuchungshaft befindet. Für das Bundesgericht ist jedoch nicht ersichtlich, wie lange diese aufrechterhalten wird und ob nicht allenfalls ihm der vorzeitige Strafantritt bewilligt werden könnte. Wären beide im Vollzugsregime, könnte eine Kollusion nicht zuverlässig verhindert werden. In dieser Konstellation ist es nicht zu beanstanden, dass die Kollusionsgefahr bei der Quelle - der Beschwerdeführerin - angegangen wird und allfällige Kollusionsmöglichkeiten durch Fortführung der Untersuchungshaft ausgeschlossen werden. Die Beschwerde ist unbegründet.
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3. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin an sich die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches gutzuheissen ist, da die Beschwerde nicht als geradezu von vornherein aussichtslos erschienen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
2.2. Rechtsanwalt Roger Vago wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'000.-- entschädigt.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Juli 2014
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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