VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_634/2014  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_634/2014 vom 08.07.2014
 
{T 0/2}
 
6B_634/2014
 
 
Urteil vom 8. Juli 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Betrug, Aussetzung, Drohung etc.),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Luzern, 1. Abteilung, vom 19. Mai 2014.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Der Beschwerdeführer reichte am 5. März 2014 gegen verschiedene Behördenvertreter einer Luzerner Gemeinde Strafanzeige ein. Die Staatsanwaltschaft Emmen nahm die Untersuchung am 23. Januar 2014 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde, die nur noch den Sozialvorsteher der Gemeinde betraf, wies das Kantonsgericht Luzern am 19. Mai 2014 ab. Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, die Sache sei zurückzuweisen und den kantonalen Behörden die Weisung zu erteilen, die Strafanzeigen ernsthaft und beschleunigt an die Hand zu nehmen.
 
2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG setzt die Beschwerdeberechtigung des Privatklägers voraus, dass der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Für Schäden, die Angestellte des Gemeinwesens einem Dritten in Ausübung amtlicher Verrichtungen widerrechtlich zufügen, haftet im Kanton Luzern gemäss Haftungsgesetz vom 13. September 1988 (SLR 23) das Gemeinwesen (§ 4 Abs. 1). Der Dritte hat gegen den Angestellten keinen Anspruch (§ 4 Abs. 4). Allfällige Schadenersatzansprüche des Bescherdeführers im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Sozialvorstehers beurteilen sich ausschliesslich nach dem Haftungsgesetz und sind demnach öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. BGE 125 IV 161 E. 3). Da er keine Zivilansprüche geltend machen kann, ist er zur Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Juli 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).