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Informationen zum Dokument  BGer 2C_635/2014  Materielle Begründung
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BGer 2C_635/2014 vom 05.07.2014
 
{T 0/2}
 
2C_635/2014, 2C_636/2014
 
 
Urteil vom 5. Juli 2014
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch altrimo ag gossau,
 
gegen
 
Steuerverwaltung des Kantons
 
Appenzell Ausserrhoden,
 
Gutenberg-Zentrum 2, 9102 Herisau.
 
Gegenstand
 
Staats- und Gemeindesteuern 2009,
 
direkte Bundessteuer 2009,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des
 
Obergerichts Appenzell Ausserrhoden,
 
Einzelrichter, vom 20. Mai 2014.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
2. 
1
2.1. Es werden zwei Entscheide mit zwei Rechtsschriften angefochten. Das Bundesgericht hat zwei Verfahren eröffnet; eines betrifft die Staats- und Gemeindesteuern 2009, das andere die direkte Bundessteuer 2009. Es stehen sich je die gleichen Parteien gegenüber, zu prüfen sind dieselben Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und die Beschwerde in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 24 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG; Urteile 2C_491/2014 und 2C_492/2014 vom 27. Mai 2014 E. 2.1 sowie 2C_157/2014 und 2C_158/2014 vom 6. März 2014 E. 1.6 mit Hinweisen).
2
2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalen Gesetzen oder Verordnungen (vgl. Art. 95 BGG). Beruht der angefochtene Entscheid teilweise auf kantonalem Recht, kann diesbezüglich weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich die willkürliche Anwendung der einschlägigen Normen gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung (BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen).
3
2.3. Es ist unbestritten, dass die beiden Einspracheentscheide der Beschwerdeführerin am 3. April 2014 eröffnet wurden und die Beschwerdefrist von jeweilen 30 Tagen (Art. 55 des Gesetzes des Kantons Appenzell A.Rh. vom 9. September 2002 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG-AR] bzw. Art. 50 Abs. 1 StHG sowie Art. 140 Abs. 1 DBG) am Montag, 5. Mai 2014, ablief (Art. 5 Abs. 1 VRPG-AR). Die Beschwerdeführerin anerkennt auch ausdrücklich, dass die Friststillstandsregel von 7 lit. a VRPG (vom siebten Tage vor Ostern bis und mit dem siebten Tage nach Ostern) auch im Verfahren betreffend kantonale Steuern nicht zur Anwendung kommt (Art. 188 Abs. 5 des Steuergesetzes des Kantons Appenzell A.Rh. vom 21. Mai 2000 [StG-AR]).
4
2.4. Die Beschwerden enthalten offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist.
5
2.5. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
6
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
4. 
 
Lausanne, 5. Juli 2014
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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