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Informationen zum Dokument  BGer 8C_105/2014  Materielle Begründung
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BGer 8C_105/2014 vom 04.07.2014
 
{T 0/2}
 
8C_105/2014
 
 
Urteil vom 4. Juli 2014
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Maillard,
 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung
 
(Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 6. Dezember 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die 1965 geborene A.________ meldete sich am 16. April 2009 unter Hinweis auf eine seit 26. Juli 2008 bestehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nachdem die IV-Stelle des Kantons Zürich das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 15. Juni 2010 abgewiesen hatte, hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Verfügung mit Entscheid vom 9. September 2011 auf und wies die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen an die Verwaltung zurück. Nach Einholung aktueller Berichte der behandelnden Ärzte sowie eines psychiatrischen Gutachtens der Frau med. pract. B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, vom 27. September 2012 verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Juli 2013 nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren den Anspruch auf eine Invalidenrente.
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 6. Dezember 2013 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei die Sache in Aufhebung des kantonalen Entscheids zu neuer Abklärung und Entscheidung an die Verwaltung zurückzuweisen. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es sich grundsätzlich um eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Ebenso stellt die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG eine Rechtsfrage. Gleiches gilt mit Bezug auf die Beachtung der bundesrechtlichen Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).
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2. Streitig und im Rahmen der dargelegten Kognition zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.
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Die hiefür massgeblichen Rechtsgrundlagen sind im Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. September 2011, auf welchen im angefochtenen Entscheid diesbezüglich verwiesen wird, zutreffend dargelegt worden. Dies betrifft namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) sowie der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG) sowie zur Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten im Rahmen der Invaliditätsbemessung (Art. 125 V 256 E. 4 S. 261). Darauf wird verwiesen.
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Erwägung 3
 
3.1. Nach sorgfältiger Würdigung der medizinischen Aktenlage ist das kantonale Gericht mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin aus somatischen und psychiatrischen Gründen nie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig war, weshalb ein Rentenanspruch zu Recht verneint worden sei. Nicht bestritten ist dabei die aus somatischen Gründen attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Bezüglich der streitigen psychischen Beschwerden stützte sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf das Gutachten der Frau med. pract. B.________ vom 27. September 2012, welchem sie mit Blick auf die Befunderhebung und medizinische Beurteilung vollen Beweiswert zumass (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).
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3.2. Die weitgehend bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin führen weder zur Bejahung einer Rechtsverletzung noch lassen sie die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen (vgl. E. 1.1 hievor). Im Rahmen der freien, pflichtgemässen Würdigung der Beweise durch die Vorinstanz ergab sich ein nachvollziehbares und schlüssiges Bild des Gesundheitszustandes, das nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125) hinreichende Klarheit über den rechtserheblichen Sachverhalt vermittelt, weshalb ihre Sachverhaltsfeststellung bundesrechtskonform ist.
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3.3. Festzuhalten ist insbesondere Folgendes:
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3.3.1. Zur mehrfach gerügten Verletzung der Begründungspflicht ist vorab darauf hinzuweisen, dass sich das Gericht bei der Begründung seines Entscheids rechtsprechungsgemäss nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich befassen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss, sondern sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen; Urteil 9C_130/2014 vom 24. März 2014). Es hat sich auch nicht näher mit Einwendungen zu befassen, die offensichtlich unbegründet sind.
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3.3.2. Nicht weiter einzugehen ist daher auf die erneut geltend gemachte Befangenheit des RAD-Arztes dipl. med. C.________, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, und das damit verbundene Ausstandsbegehren, welches offensichtlich nur gestellt wurde, weil der Arzt eine für die Versicherte ungünstige Auffassung vertritt. Es wird nicht einmal angedeutet, geschweige denn rechtsgenüglich dargelegt, auf welchen Ausstandsgrund sich das Begehren stützt. Ein solcher ist denn auch nicht ersichtlich.
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3.3.3. Was die Einwendungen bezüglich des Gutachtens der Frau med. pract. B.________ vom 27. September 2012anbelangt, entspricht dieses - wie die Vorinstanz dargelegt hat - den Anforderungen der Rechtsprechung an ein beweiskräftiges Gutachten. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, es hätten die Erhebungsbögen Operationalisierte Psychodynamische Diagnostik (OPD-2) beigezogen werden müssen, ist darauf hinzuweisen, dass nicht einmal feststeht, dass solche Bögen überhaupt verwendet worden sind, zumal bei der Befunderhebung nichts Entsprechendes erwähnt wird. Die Frage kann indes offen bleiben. Bei der OPD 2 handelt es sich nämlich um ein Diagnosesystem. Mit diesem Instrument soll die Diagnose besser bestimmt und objektiviert werden können (Wikipedia - Die freie Enzyklopädie, http://de.wikipedia.org/wiki/Operationalisierte_Psychodynamische_Diagnostik). W ie das kantonale Gericht zu Recht festgehalten hat (E. 5), gehören Arbeitsunterlagen, die als Hilfsmittel der Erstellung eines Gutachtens dienen, nicht zu den Akten, bei welchen Anspruch auf Einsicht besteht. Das Recht auf Einsicht ist ausnahmsweise dann gegeben, wenn die Unterlagen für die Überprüfung der Expertise in ihren Grundlagen oder Schlussfolgerungen erforderlich scheinen. Wieso dies vorliegend zutreffen sollte, legt die Versicherte nicht dar. Es ist auch nicht ersichtlich, was an den kurzen, auf S. 22 des Gutachtens festgehaltenen Erkenntnissen der Fachärztin unzutreffend sein sollte, und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Erkenntnisse für sich allein auf das Begutachtungsresultat entscheidend ausgewirkt hätten. Im Übrigen wird auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Gutachten vom 27. September 2012 verwiesen.
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3.3.4. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich die vorinstanzliche Feststellung zur Arbeitsunfähigkeit. Das kantonale Gericht hat einen Rentenanspruch verweigert, da die Versicherte nicht während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sei (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Auch damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht substanziiert auseinander. Insbesondere ist mit der Vorinstanz diesbezüglich nochmals darauf hinzuweisen, dass sich einzelne fachbereichsbezogene Arbeitsunfähigkeiten in der Regel nicht additiv verhalten, sondern sich teilweise oder sogar ganz decken (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.1; Urteil 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.3.1). Inwieweit die vorinstanzlichen Feststellungen bundesrechtswidrig sein sollen, wird nicht dargetan.
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3.4. Zusammenfassend hat es damit beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.
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4. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
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5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 4. Juli 2014
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
 
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