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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1049/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_1049/2013 vom 04.07.2014
 
{T 0/2}
 
6B_1049/2013
 
 
Urteil vom 4. Juli 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
 
Gerichtsschreiberin Siegenthaler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Blattmann,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
2. A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt
 
Dr. Marcel Lustenberger,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Erpressung, Willkür,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 19. September 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Am 5. Mai 2009 erstattete die A.________ AG Strafanzeige gegen X.________ wegen Erpressung. Die A.________ AG hatte für rund 15 Millionen Franken ein Grundstück erworben, um darauf eine Arealüberbauung mit sieben Mehrfamilienhäusern bei einem Investitionsvolumen von 70 Millionen Franken zu erstellen. X.________ ist Eigentümer zweier angrenzender Liegenschaften. Gemäss Anklage soll er B.________ als verantwortlichem Projektleiter der A.________ AG vorgeschlagen haben, dass diese sein Mehrfamilienhaus für geschätzte Fr. 300'000.-- saniere, ansonsten er Rekurs gegen ihr Bauvorhaben einreichen würde. Nachdem die A.________ AG nicht reagierte, reichte X.________ am 21. Dezember 2006 gegen ihre Baubewilligung vom 13. November 2006 Rekurs ein. Die Bauarbeiten der Arealüberbauung durften deshalb vorerst nicht begonnen werden. Als B.________ ihn daraufhin kontaktierte, habe X.________ seine Forderung unterstrichen und erklärt, dass er die Gründe für seinen Rekurs extra breit gestreut habe. So könne er den Bau problemlos um fünf Jahre oder länger verzögern. Abschliessend habe er ein Gespräch mit einem Vertreter der A.________ AG verlangt, der über die nötige Entscheidbefugnis verfügte.
1
B. Das Bezirksgericht Dietikon verurteilte X.________ am 25. April 2012 wegen Erpressung nach Art. 156 Ziff. 1 StGB (als Zusatzstrafe) zu einer bedingten Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 3'000.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren.
2
C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. September 2013 sei aufzuheben und er von Schuld und Strafe freizusprechen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts.
4
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 138 I 49 E. 7.1; 136 III 552 E. 4.2; je mit Hinweisen) oder wenn sie auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).
5
 
Erwägung 1.3
 
1.3.1. Die Vorinstanz würdigt zuerst die Aussagen des Beschwerdeführers, die sie als nicht glaubhaft erachtet (Urteil, S. 11 ff.). Anstatt konkret zu antworten, habe er grösstenteils auf seine Telefon- und Aktennotizen verwiesen und dadurch den Anschein erweckt, er versuche abweichende Aussagen zu vermeiden. Wiederholt habe er erklärt, sich nicht mehr an Details zu erinnern, selbst wenn die entsprechende Frage den Kernsachverhalt und keine Einzelheiten betraf. Andererseits habe er im weiteren Verlauf der Befragung seine Version der damaligen Geschehnisse durchaus wiedergeben können. Widersprüchlich sei nicht nur sein Aussageverhalten, sondern auch der Inhalt seiner Angaben. Dasselbe gelte für seine Notizen aus den Besprechungen mit den Zeugen C.________ und B.________ .
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1.3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie zu seinem Nachteil werte, dass er während der Einvernahmen jeweils auf seine Aktennotizen verwiesen habe, anstatt die Fragen selbst zu beantworten. Sie verkenne, dass er das Recht gehabt hätte, die Aussage vollständig zu verweigern, und dass dies ebenfalls nicht zu seinen Lasten hätte ausgelegt werden dürfen. Ausserdem sei angesichts seiner schweren Erkrankung verständlich, dass er statt auszusagen nur auf seine Aktennotizen verwiesen habe. Und schliesslich leide er krankheitsbedingt an teilweisem Gedächtnisverlust, weshalb er sich an den Befragungen nicht mehr im Detail an den relevanten Sachverhalt habe erinnern können. Seine schlechte gesundheitliche Verfassung habe die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung in willkürlicher Weise vollständig ausgeblendet (Beschwerde, S. 11 ff.).
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1.3.3. Die vorinstanzliche Aussagewürdigung lässt keine Willkür erkennen. Da der Beschwerdeführer gerade nicht von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, darf die Vorinstanz sein Aussageverhalten zu seinen Ungunsten werten. Weshalb sie dies tut, legt sie nachvollziehbar und überzeugend dar. Sie befasst sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers eingehend, zeigt Widersprüche auf und berücksichtigt entgegen seiner Behauptung auch seine Krankengeschichte. Insbesondere den angeblichen Gedächtnisverlust infolge seiner Krankheit machte der Beschwerdeführer schon vor Vorinstanz geltend. Diese verneint einen solchen unter anderem, weil der Beschwerdeführer im Laufe der Befragung seine Version der Geschehnisse ohne Weiteres habe wiedergeben können. Dem hält der Beschwerdeführer nichts entgegen, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Erwägung willkürlich sein soll.
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Erwägung 1.4
 
1.4.1. In Bezug auf den Sachverhalt stellt die Vorinstanz hauptsächlich auf die als glaubhaft erachteten Aussagen der Zeugen C.________ und B.________ ab (Urteil, S. 17 ff.). Die Beiden hätten ausführlich und klar ausgesagt, ihre Angaben seien widerspruchsfrei und in sich stimmig. Verschiedene Details seien individuell geprägt und emotional getragen. Ihre Aussagen stünden auch zueinander in keinerlei Widerspruch, seien nachvollziehbar und stringent. Dasselbe gelte für ihre Aktennotizen und Protokolle aus den Gesprächen mit dem Beschwerdeführer.
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1.4.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz habe sich "weder mit dem rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 noch mit der gegebenen Interessenlage" auseinandergesetzt. Die "Chronologie der Ereignisse und die damit verbundenen Umstände" seien vollständig ausgeblendet und nicht in das Beweisergebnis miteinbezogen worden, obwohl ihnen bei der Beweiswürdigung eine massgebliche Rolle zukomme. Dass die Vorinstanz die Zeugenaussagen als glaubhaft einstufe, sei deshalb willkürlich (Beschwerde, S. 14).
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1.4.3. Worin genau der Beschwerdeführer ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 sieht oder was er mit der gegebenen Interessenlage sowie der Chronologie der Ereignisse und den damit verbundenen Umständen meint, legt er nicht im Einzelnen dar. Soweit sich seine Ausführungen auf die verzögerte Einreichung der Strafanzeige durch die Beschwerdegegnerin 2 beziehen, erweist sich sein Einwand als unzutreffend. Die Vorinstanz befasst sich mit diesem Umstand ausführlich und setzt sich mit der von der Beschwerdegegnerin 2 vorgebrachten Erklärung eingehend auseinander. Dieser zufolge lag der Grund dafür, dass sie erst zwei Jahre nach den Geschehnissen Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer einreichte, in einem weiteren Projekt in derselben Gemeinde (Redimensionierung der U.________ Strasse ). Für dieses sei die Zustimmung sämtlicher Quartierplanbeteiligten, zu denen auch der Beschwerdeführer gehöre, nötig gewesen. Man habe nicht riskieren wollen, dass er auch dieses Projekt verzögern würde, und deshalb mit der Strafanzeige sicherheitshalber bis zu dessen Rechtskraft zugewartet. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, weshalb sie diese Begründung als plausibel erachtet und dass folglich kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen auszumachen sei (Urteil, S. 32). Welche anderen Aspekte von der Vorinstanz "willkürlich ausgeblendet" worden sein sollen, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Weitere Gründe, weshalb die vorinstanzliche Würdigung der Zeugenaussagen willkürlich sein soll, zeigt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht auf. Dass er lediglich festhält, es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern seine Aussagen weniger glaubhaft seien als jene der Zeugen, reicht zur Begründung von Willkür nicht aus.
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Erwägung 1.5
 
1.5.1. Die Vorinstanz gelangt gestützt auf die glaubhaften Zeugenaussagen (vgl. E. 1.4) zum Schluss, der Beschuldigte habe mit seinem Rekurs einzig die Verzögerung des Baubeginns angestrebt und die Gründe für seinen Rekurs lediglich zum Schein vorgebracht (Urteil, S. 23 f., 29). Er habe stets nur auffallend vage von angeblichen Beeinträchtigungen seiner Liegenschaften gesprochen und den Zeugen gegenüber sogar selbst die Durchsetzbarkeit seiner Rekursgründe bezweifelt. Die Vorinstanz erwägt, es wäre deshalb geradezu "einem Zufall gleichgekommen, wenn seine nur zum Schein erstellte Rekursschrift dennoch einzelne Punkte mit Aussicht auf Erfolg enthalten hätte". Selbst der vom Beschwerdeführer beauftragte Gutachter sei nicht umhin gekommen, nahezu sämtliche Rügen kurzum als "wenig chancenreich" zu bezeichnen. Allein über die Rüge des Waldbestandes lasse sich ihm zufolge bestenfalls streiten, und auch das nur "bei strenger Betrachtung". Schliesslich verweist die Vorinstanz ergänzend auf die erstinstanzlichen Ausführungen, wonach die Waldrüge bereits bei der Festlegung der Bau- und Zonenordnung und nicht erst in einem Baurekurs hätte vorgebracht werden müssen (erstinstanzliches Urteil, S. 15). Insgesamt erachtet sie als erstellt, dass auch der Waldrüge kein Erfolg beschieden gewesen wäre und der Rekurs des Beschwerdeführers als Ganzes aussichtslos war.
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1.5.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stelle die Aussichtslosigkeit seines Rekurses willkürlich fest. Es fehle jeglicher Beweis. Die Vorinstanz habe sich mit den Chancen seines Baurekurses überhaupt nicht auseinandergesetzt. Ausserdem sei ihre Schlussfolgerung aktenwidrig, da sie dem Gutachten widerspreche, wonach immerhin die Rüge des Waldabstandes, der Waldfestsetzung und der Bestockung durchaus chancenreich gewesen sei (Beschwerde, S. 4 ff.).
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1.5.3. Ob der Baurekurs des Beschwerdeführers erfolgreich gewesen wäre oder nicht, ist keine Tat- sondern eine Rechtsfrage, die sich nach dem kantonalen Baurecht beurteilt. Wie die Sachverhaltsfeststellung überprüft das Bundesgericht auch die Anwendung kantonalen Rechts nur auf Willkür hin. Die Begründungsanforderungen sind entsprechend hoch. Das Bundesgericht prüft ausschliesslich klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4; 134 II 244 E. 2.2).
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1.5.4. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers befasst sich die Vorinstanz eingehend mit den Prozesschancen seines Baurekurses. Umgekehrt setzt er sich in keiner Weise auseinander mit der (von ihr verwiesenen erstinstanzlichen) Erwägung, wonach die Waldrüge für eine erfolgreiche Durchsetzung bereits bei der Festlegung der Bau- und Zonenordnung hätte vorgebracht werden müssen und sein Baurekurs allein deshalb auch in diesem Punkt aussichtslos gewesen sei. Insbesondere macht er weder ausdrücklich geltend noch zeigt er sinngemäss auf, dass das kantonale Baurecht willkürlich angewendet worden sei. Das vorinstanzliche Ergebnis aus der Anwendung kantonalen Rechts ist für das Bundesgericht deshalb verbindlich. Der Rekurs des Beschwerdeführers war demnach auch hinsichtlich der Waldrüge - und damit gesamthaft - aussichtslos, weil diese bei der Festlegung von Bau- und Zonenordnung hätte vorgebracht werden müssen und nicht im Rekursverfahren durchsetzbar war.
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Erwägung 1.6
 
1.6.1. Vor Vorinstanz führte der Beschwerdeführer aus, er habe die Sanierung seiner Liegenschaft, zu der sich die Beschwerdegegnerin 2 für eine Gegenleistung von Fr. 20'000.-- vertraglich verpflichtet hatte, inzwischen selbst durchgeführt. Während die Beschwerdegegnerin 2 behauptet, er habe für die Fr. 20'000.-- eine Liegenschaftssanierung im Gegenwert von Fr. 397'582.-- verlangt, hätten ihn die fraglichen Arbeiten nun lediglich Fr. 165'714.20 gekostet. Damit falle die Differenz zum mit der Beschwerdegegnerin 2 vereinbarten Preis deutlich geringer aus, als diese glauben machen wolle. Die Vorinstanz erachtet die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Höhe der Sanierungskosten als irrelevant (Urteil, S. 27).
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1.6.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz gelange in willkürlicher Weise zu diesem Schluss. Mit Blick auf die Frage der Tatbestandsmässigkeit nach Art. 156 StGB sei entscheidend, ob sich die Sanierungskosten auf die von der Beschwerdegegnerin 2 errechneten Fr. 397'582.-- oder auf den von ihm genannten Betrag von Fr. 165'714.20 beliefen. Denn Entschädigungszahlungen für einen Rechtsmittelverzicht seien nicht per se unzulässig. So sei nicht zu beanstanden, wenn geldwerte Chancen und Vorteile eines nicht aussichtslosen Rechtsmittels abgegolten würden, solange kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe und keine Zwangslage ausgenutzt werde (Beschwerde, S. 6 ff.).
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1.6.3. Wie der Beschwerdeführer zutreffend festhält, ist nicht jeder entgeltliche Verzicht auf ein Rechtsmittel sittenwidrig i.S.v. Art. 20 OR (und damit eine unrechtmässige Bereicherung i.S.v. Art. 156 StGB). Soweit sich der wirtschaftliche Wert des Verzichts aber bloss aus dem möglichen Schaden wegen der Verlängerung des Baubewilligungsverfahrens und nicht aus den schutzwürdigen Interessen des rechtsmittelführenden Nachbarn ergibt, ist die "Kommerzialisierung des Verzichts" praxisgemäss sittenwidrig (BGE 139 II 363 E. 2.5; 123 III 101 E. 2c; je mit Hinweisen).
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1.6.4. Ein solcher Fall liegt hier vor. Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers war aussichtslos (vgl. E. 1.5). Deshalb ergab sich der Geldwert seines Verzichts ausschliesslich aus dem Schaden, welcher der Beschwerdegegnerin 2 durch die Verzögerung ihres Bauprojektes erwachsen wäre. Weil damit die Sittenwidrigkeit seiner Vereinbarung mit ihr bereits feststeht, spielt die Höhe der verlangten Entschädigung keine Rolle mehr. Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Auf seine weiteren Ausführungen zur genauen Höhe der Sanierungskosten (Beschwerde, S. 8 f.) ist nicht einzugehen.
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1.7. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung darzutun. Seine Beschwerde erweist sich in dieser Hinsicht als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt genügt.
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Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anklageprinzips geltend (Beschwerde, S. 15). Die Beschwerdegegnerin 2 habe als Grund für das späte Einreichen ihrer Strafanzeige die Redimensionierung der U.________ Strasse im Rahmen eines Quartierplanverfahrens angeführt. Dass die Vorinstanz diese Erklärung als plausibel erachte, sei nicht nachvollziehbar. Sie gehe wohl von einer Art Perpetuierung seiner früheren Drohung aus. Dabei verkenne sie, dass in der Anklage weder von einer solchen Perpetuierung noch von der Redimensionierung der U.________ Strasse die Rede sei. Ebenso wenig könne der Anklage entnommen werden, dass er nach dem Rückzug seines Rekurses am 21. Februar 2007 in irgendeiner Art und Weise mit einer Verzögerung gedroht haben soll. Aus diesen Gründen sei das Anklageprinzip verletzt.
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2.2. Die Rüge erweist sich als haltlos. Die vorinstanzlichen Ausführungen, auf die sich der Beschwerdeführer bezieht, geben lediglich die als glaubhaft eingestuften Befürchtungen der Beschwerdegegnerin 2 wieder, die dazu führten, dass sie ihre Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach dessen Rekursrückzug einreichte. Es handelt sich nicht um neue Tatvorwürfe gegen ihn, wegen der er zusätzlich und in Abweichung zur Anklageschrift belangt wird. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor.
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Erwägung 3
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Bundesrecht durch die unrichtige Anwendung von Art. 156 StGB. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung sei der Tatbestand nicht erfüllt (Beschwerde, S. 9 ff.).
23
3.2. Mit seiner Argumentation weicht der Beschwerdeführer vom vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt ab, ohne Willkür darzutun (vgl. E. 1). Sie ist deshalb unbeachtlich.
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3.3. Gemäss Art. 156 StGB wird wegen Erpressung bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt.
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3.4. Der Beschwerdeführer forderte von der Beschwerdegegnerin 2 als Gegenleistung für den Rückzug seines Baurekurses die umfassende Sanierung seiner Mehrfamilienliegenschaft zum (nicht dem Gegenwert entsprechenden) Preis von Fr. 20'000.-- sowie eine Sicherheitsleistung von Fr. 350'000.--. Andernfalls wollte er den Rekurs gegen ihr Projekt bis vor Bundesgericht weiterziehen und so für eine Bauverzögerung von bis zu fünf Jahren sorgen. Mit dieser Absichtserklärung ist die Androhung eines ernstlichen Nachteils zu bejahen. Da sein Rekurs aussichtslos war, ergab sich der wirtschaftliche Wert seines Verzichts ausschliesslich aus dem möglichen Schaden wegen der Verlängerung des Baubewilligungsverfahrens und nicht aus seinen schutzwürdigen Interessen. Die Forderung einer Entschädigung für seinen Rechtsmittelverzicht bzw. die entsprechende Vereinbarung mit der Beschwerdegegnerin 2 waren deshalb sittenwidrig i.S.v. Art. 20 OR. Der Beschwerdeführer handelte in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Indem die Beschwerdegegnerin 2 die verlangte Sicherheitsleistung zahlte, schädigte sie sich am eigenen Vermögen. Sämtliche objektiven Tatbestandselemente sind damit erfüllt. Dass der Beschwerdeführer vorsätzlich vorging, steht nicht in Zweifel. Ergänzend ist auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen (Urteil, S. 27 ff.; vgl. zum Ganzen: Urteil 6S.8/2006 vom 12. Juni 2006 E. 5 ff.).
26
4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
27
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Juli 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler
 
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