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Informationen zum Dokument  BGer 6B_283/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_283/2014 vom 03.07.2014
 
{T 0/2}
 
6B_283/2014
 
 
Urteil vom 3. Juli 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
 
Gerichtsschreiber Briw.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Strafzumessung (gewerbsmässiger Betrug usw.),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 3. Dezember 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Soweit der Beschwerdeführer die Rechtskraftfeststellung beantragt, ist auf das vorinstanzliche Urteil zu verweisen. Insoweit fehlt ein Rechtsschutzinteresse und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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1.2. In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; dazu ausführlich BGE 140 III 86 E. 2 sowie BGE 138 I 171 E. 1.4).
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1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
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Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer erörtert zunächst einzelne, für den Schuldspruch massgebende Gesichtspunkte und kommt zum Schluss, die unbeholfene und für sämtliche Ärzte offensichtlich problemlos durchschaubare Art und Weise seines Vorgehens sei bei der Strafzumessung unter der Rubrik "Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs" zu berücksichtigen (Beschwerde S. 7). Es bestehe die Gefahr, dass die Rest-Familie erneut sozialhilfeabhängig werde und die Familie "so oder anders" ausgewiesen werde. Die erstinstanzliche Begründung möge bezüglich der teilbedingten Strafe nicht der Rechtsprechung entsprechen. Dennoch sei sie aus seiner Sicht richtig. Gegen seinen Bruder sei eine tiefere Strafe ausgesprochen worden. Auch wenn die Individualisierung der Strafe sowie das vorinstanzliche Ermessen notwendig zu einer gewissen, vom Gesetzgeber in Kauf genommenen Ungleichheit führe, seien die Strafzumessungskriterien offensichtlich nicht richtig angewendet worden. Es werde nicht berücksichtigt, dass er wieder völlig integriert sei und ein angemessenes Einkommen erziele.
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2.2. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der eingehenden Strafzumessung (Urteil S. 12 - 30) nicht konkret auseinander. Die Vorinstanz hält entgegen der Beschwerde fest, der Versuch lasse sich nicht als beinahe untauglich qualifizieren. Das über lange Zeit aufrecht erhaltene Lügengebäude sei nicht einfach und sofort durchschaubar gewesen (Urteil S. 17). Zur Strafempfindlichkeit führt die Vorinstanz aus, drei der Kinder seien ausgezogen, von den drei zu Hause gebliebenen sei eines 23-jährig und habe eine Stelle gefunden, die andern beiden 20- und 17-Jährigen seien in der Lehre. Es handle sich nicht mehr um eine Familie mit Kleinkindern. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei die Verbüssung einer Freiheitsstrafe mit einer gewissen Härte verbunden. Das könne aber als unmittelbare gesetzliche Folge nur bei aussergewöhnlichen Umständen erheblich strafmindernd wirken (Urteil S. 20 mit Hinweisen). Solche aussergewöhnlichen Umstände bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Die Vorinstanz beurteilt die Strafempfindlichkeit als neutral (Urteil S. 21, 27). Sie mildert wegen Versuchs (Urteil S. 23 f.) und schliesst eine Milderung gemäss Art. 48 lit. e StGB mangels Wohlverhaltens aus (Urteil S. 24).
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2.3. Nach Art. 62 lit. b sowie Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) können Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen widerrufen werden, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Dieser Widerrufsgrund liegt vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2). Die zuständige Behörde entzieht die Bewilligung nur, wenn die Interessenabwägung im Einzelfall dies als verhältnismässig erscheinen lässt. Dabei berücksichtigt sie namentlich die Schwere des Verschuldens, den Grad der Integration beziehungsweise die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile (BGE, a.a.O., E. 4.3).
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Erwägung 3
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Juli 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: Briw
 
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