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Informationen zum Dokument  BGer 4D_29/2014  Materielle Begründung
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BGer 4D_29/2014 vom 03.07.2014
 
{T 0/2}
 
4D_29/2014
 
 
Urteil vom 3. Juli 2014
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
 
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Advokat Dr. Daniel Riner,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Zusatzversicherung B.________ AG, vertreten durch Versicherung B. ________ AG
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankentaggeldversicherung VVG,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
 
Basel-Stadt vom 17. Dezember 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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Erwägung 3
 
 
Erwägung 4
 
4.1. Die Vorinstanz erwog, eine (mittelgradige) depressive Episode, die eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehe, stehe zunächst dazu im Widerspruch, dass der Beschwerdeführer kurz vor seiner Erkrankung an der "Mister I.________ Wahl" in U.________, jedoch insbesondere im Oktober 2011 an der Wahl zum "Mister I.________ Europe" in V.________ teilgenommen sowie in diesem Zusammenhang verschiedene Repräsentationsaufgaben wahrgenommen habe. Entscheidend sei indes, dass der Beschwerdeführer trotz der erhobenen Diagnose einer Depression, die behandlungsbedürftig sei, sich nicht habe fachpsychiatrisch behandeln lassen und auch die in diesem Zusammenhang verordneten Psychopharmaka nicht regelmässig eingenommen habe. So sei den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Mai bis November 2011 lediglich einmal monatlich seinen Hausarzt Dr. D.________ in U.________ aufgesucht habe, der ihm jeweils eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Diese durch den Hausarzt attestierte Arbeitsunfähigkeit genüge indes nicht, um eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die psychische Erkrankung zu begründen.
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4.2. Der Beschwerdeführer stösst sich zunächst daran, dass die Vorinstanz auf den Bericht von Dr. E.________ abgestellt habe, ohne sich mit demselben und den vom Beschwerdeführer gegen Dr. E.________ vorgebrachten fachlichen Zweifeln auseinanderzusetzen. Überdies macht er geltend, Dr. E.________ sei nicht neutral und unabhängig und sein Bericht weise verschiedene Mängel auf.
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4.3. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Schluss, die Teilnahme an einer "Mister I.________-Wahl" und die Diagnose einer Depression seien unvereinbar, als willkürlich.
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4.4. Der Beschwerdeführer moniert weiter, die Vorinstanz habe die von den Ärzten Dr. D.________, Dr. H.________ und Dr. F.________ gestellten Diagnosen und Arbeitsunfähigkeitszeugnisse willkürlich für nicht relevant gehalten. Die von den behandelnden Ärzten ausgestellten Zeugnisse seien unter dem Gesichtspunkt des Arzt-Patientenverhältnisses zu würdigen, keinesfalls aber als von vornherein unbeachtlich anzusehen.
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4.5. Weiter beruft sich der Beschwerdeführer auf Dr. G.________, nach welchem eine mittel- bis zeitweise schwergradige Depression mit "höherer" Arbeitsunfähigkeit von etwa 80 % vorliege. Die Vorinstanz habe dessen Bericht in willkürlicher Weise als nicht beweisrelevant erachtet bzw. willkürlich nicht auf dessen Beurteilung abgestellt, was sie damit begründet habe, dass es sich hierbei lediglich um eine im Rahmen eines Frühinterventions-Erstgesprächs abgegebene Einschätzung handle, bei der im Wesentlichen auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abgestellt worden sei, dass keine eingehende psychiatrische Untersuchung stattgefunden habe und dass Dr. G.________ nicht begründet dargelegt habe, weshalb er zur erwähnten Diagnose gekommen sei.
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"Ich bitte Sie um Ihre Stellungnahme zur gesundheitlichen Situation sowie zur aktuellen Behandlung der vP aus fachärztlicher Sicht aufgrund Ihres heutigen Einsitzes sowie um Ihre Einschätzung der aktuellen AF/AUF resp. des aktuellen Eingliederungspotentials aufgrund Ihres heutigen Einsitzes."
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4.6. Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, die von der Vorinstanz getroffene und als entscheidend erachtete Feststellung, er habe die verordneten Psychopharmaka nicht regelmässig eingenommen und sich nicht fachpsychiatrisch behandeln lassen, sei aktenwidrig und willkürlich.
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4.7. Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 8 ZGB geltend. Es könne nämlich der Beschwerdegegnerin mit dem Bericht von Dr. E.________ nicht gelingen, den ihr obliegenden Beweis zu erbringen, dass die mehrfach ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht bestehe. Aus dieser Begründung wird nicht verständlich, womit die Vorinstanz Art. 8 ZGB verletzt haben soll, so dass auf die Rüge nicht weiter einzugehen ist.
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Erwägung 5
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
4. 
 
5. 
 
Lausanne, 3. Juli 2014
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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