VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_532/2014  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_532/2014 vom 01.07.2014
 
{T 0/2}
 
6B_532/2014
 
 
Urteil vom 1. Juli 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.X.________,
 
2. B.X.________,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Gattlen,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Einstellungsverfügung (Verletzung des Amtsgeheimnisses usw.),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 9. April 2014.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
Dem angefochtenen Entscheid und der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren eine Zivilforderung gestellt hätten. Aufgrund der untersuchten Straftat ist dies auch nicht offensichtlich. In ihrer Eingabe ans Bundesgericht führen die Beschwerdeführer zur Legitimation nur aus, sie hätten Anzeige erstattet und seien als Geschädigte im Strafverfahren zugelassen worden, weshalb sie zur Anhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert seien (Beschwerde, S. 4 Ziff. 4). Daraus ergibt sich nicht ansatzweise, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken könnte. Mangels hinreichender Begründung der Legitimation ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Offen bleiben kann daher, ob und inwiefern die Beschwerdeführer gegen die in Ausübung ihres öffentlichen Amtes handelnden Gemeinderäte überhaupt Zivilforderungen geltend machen könnten (vgl. § 2 des Verantwortlichkeitsgesetzes des Kantons Solothurn vom 26. Juni 1966 [BSG 124.21]).
1
 
Erwägung 3
 
Die Vorinstanz verneint ein schützenswertes privates Geheimhaltungsinteresse. Sie nimmt an, der Gemeinderat Y.________ habe die Interessenabwägung im Sinne einer öffentlichen Beratung vornehmen dürfen. Das Interesse der Beschwerdeführer an der Geheimhaltung des Aufsichtsberichts habe das Interesse der Öffentlichkeit an der Klärung der Vorwürfe um das Betreuungs- und Pflegezentrum Z.________ nicht zu überwiegen vermögen (Entscheid, S. 8 Ziff. 2.4). Die Beschwerdeführer rügen diesbezüglich eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Die im angefochtenen Entscheid unter Ziff. 2.4 getroffenen Annahmen seien ergangen, ohne dass sie dazu hätten Stellung nehmen können (Beschwerde, S. 9 Ziff. 10). Das Vorbringen läuft auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids hinaus. Die Rüge ist somit unzulässig.
2
 
Erwägung 4
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Juli 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).