VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_451/2013  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_451/2013 vom 01.07.2014
 
{T 0/2}
 
6B_451/2013
 
 
Urteil vom 1. Juli 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Gerichtsschreiberin Kratz-Ulmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
X.________,
 
vertreten durch Advokatin Catherine Fürst,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Verfahrenskosten (Art. 426 StPO),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 8. Februar 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt wies am 28. November 2011 die Einsprache von X.________ ab, verurteilte ihn wegen mehrfacher Pornografie zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 110.-- und auferlegte ihm die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 24'097.--.
1
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte am 8. Februar 2013 das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt und auferlegte X.________ reduzierte Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 4'690.--.
2
 
B.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerdeführerin rügt, es sei bundesrechtswidrig, dem Beschwerdegegner einen Teil der Verfahrenskosten zu erlassen. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO habe derjenige, der die Kosten verursacht hat, für diese einzustehen. Vorliegend sei der Beschwerdegegner wegen Pornografie verurteilt worden, weshalb er die vollumfänglichen Kosten zu tragen habe.
3
1.2. Die Vorinstanz erwägt, der Arbeitsaufwand der IT-Ermittlung erscheine bezogen auf den konkreten Tatvorwurf als unverhältnismässig hoch. Die IT-Ermittlungen seien mit dem ursprünglichen Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind veranlasst worden. Diesbezüglich sei das Verfahren eingestellt worden (Urteil S. 5). Bei der Auswertung der Festplatten hinsichtlich des Vorwurfs der Pornografie habe der Beschwerdegegner keine Gelegenheit gehabt, von sich aus die einschlägigen Fundorte anzugeben. Deshalb seien dem Beschwerdegegner bloss Fr. 4'690.-- aufzuerlegen (Urteil S. 6).
4
1.3. Die Verlegung der Kosten (Art. 422 StPO) richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. So gründet die Kostentragungspflicht des Beschuldigten im Falle eines Schuldspruchs (Art. 426 Abs. 1 StPO) auf der Annahme, dass er Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens als Folge seiner Tat veranlasst hat und daher zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet sein soll. Hingegen können der beschuldigten Person nicht die Kosten auferlegt werden, welche die Strafbehörden von Bund und Kantonen durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursachten (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Die angefallenen Kosten sind in diesem Fall nicht mehr adäquate Folge der Straftat und können der beschuldigten Person nicht auferlegt werden (Urteil 6B_630/2012 vom 15. Juli 2013 E. 4.3).
5
1.4. Der angefochtene Kostenentscheid trägt diesen Grundsätzen keine Rechnung. Die Vorinstanz nimmt keine Aufschlüsselung der angefallenen Kosten in Bezug auf die Untersuchungshandlungen vor, die im Zusammenhang einerseits mit dem Verfahren des Vorwurfes der sexuellen Handlungen mit Kindern und andererseits mit jenem des Pornografievorwurfes generiert worden sind. Sie stützt ihren Kostenentscheid vielmehr auf die Höhe der verhängten Strafe und auferlegt dem Beschwerdegegner für die Untersuchung des Verfahrens zur Pornografie Kosten in der Höhe Fr. 4'690.--.
6
 
Erwägung 2
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. Februar 2013 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Juli 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Die Gerichtsschreiberin: Kratz-Ulmer
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).