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Informationen zum Dokument  BGer 8C_151/2014  Materielle Begründung
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BGer 8C_151/2014 vom 30.06.2014
 
8C_151/2014 {T 0/2}
 
 
Urteil vom 30. Juni 2014
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
 
vom 30. Januar 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1962, war am 18. Juli 1982 in den Ferien in Spanien vom Balkon eines Hotels gestürzt und hatte sich dabei diverse Frakturen zugezogen. Es verblieben namentlich eine Bewegungseinschränkung der linken Hüfte sowie eine Verkürzung des linken Beins. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach A.________ am 28. Juni 1984 mit Wirkung ab dem 11. Februar 1983 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 33,33% zu. Am 28. Februar 2003 erhöhte sie die Rente unter Annahme eines Invaliditätsgrades von 40%. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen gewährte mit Verfügung vom 22. Juli 2004 eine Viertelsrente ab dem 1. Januar 2002 und bestätigte die Rentenzusprache am 18. Juli 2007. Am 28. Juli 2011 hob sie die Rente wiedererwägungsweise auf mit der Begründung, dass bei der ursprünglichen Rentenzusprechung zu Unrecht nicht die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Verweistätigkeit berücksichtigt worden sei.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 30. Januar 2014 gut und hob die Verfügung der IV-Stelle vom 28. Juli 2011 auf.
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C. Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihre Verfügung vom 28. Juli 2011 zu bestätigen. Des Weiteren ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde.
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A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen und beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f., 134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es indessen nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 313 E. 2 S. 315, 65 E. 1.3 S. 67 f., je mit Hinweisen).
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2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zur Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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Erwägung 3
 
3.1. Die Beschwerde führende IV-Stelle bringt zur Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit ihrer ursprünglichen Rentenzusprechung vor, dass damals die für die Invaliditätsbemessung massgeblichen Vergleichseinkommen nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden seien. Ihren Einwänden, auf welche im Einzelnen (ebenso wie auf die vorinstanzlichen Erwägungen) nicht weiter einzugehen ist, kann indessen nicht gefolgt werden. Es ist vielmehr im Ergebnis der Vorinstanz beizupflichten, welche den von der SUVA ermittelten Invaliditätsgrad als nicht offenkundig falsch und dessen Übernahme durch die IV-Stelle daher als gerechtfertigt erachtet hat.
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3.2. Entscheidwesentlich ist, ob die damalige Beurteilung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen, welche notwendigerweise Ermessenszüge aufweist, vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar erscheint (Urteile I 907/06 vom 7. Mai 2007 E. 3.2.1; 9C_247/2010 vom 25. Juni 2010 E. 2.1) und ob gestützt auf eine rechtlich korrekte Invaliditätsbemessung ohne Zweifel eine tiefere (beziehungsweise gar keine) Rente zugesprochen worden wäre (in BGE 135 I 1 nicht publizierte E. 5.3 des Urteils 9C_342/2008 vom 20. November 2008).
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3.3. Den Unterlagen zur Invaliditätsbemessung im vorliegenden Fall ist zu entnehmen, dass die IV-Stelle den Fall ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme unterbreitet hat, welcher am 2. September 2003 unter Bezugnahme auf die Berichte des SUVA-Kreisarztes vom 12. Dezember 2001 und des Dr. med. B.________, zuhanden des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) sowie die Rentenzusprache der SUVA vom 28. Februar 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 40% attestiert hat. Die Eingliederungsberaterin berichtete am 6. Oktober 2003, dass der Versicherte zur Zeit selbstständig als Maler tätig sei, seine Aufträge unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes selektiere und diesen Beruf daher leidensadaptiert ausführen könne. Auch wenn die IV-Stelle in ihrer ursprünglichen Rentenverfügung ein Valideneinkommen von Fr. 69'600.- (entsprechend dem von der SUVA der Integritätsentschädigung zugrunde gelegten versicherten Verdienst) und ein Invalideneinkommen von Fr. 41'760.-, mithin 60% des Validenlohnes, aufführte, hat sie den Invaliditätsgrad letztlich gestützt auf einen Prozentvergleich bemessen (BGE 114 V 310 E. 3a S. 312 f.). Dass der Versicherte, welcher zum Zeitpunkt des Unfalls als Angelernter im Lager und in der Werkstatt bei C.________ AG gearbeitet hatte, auch als Gesunder 20 Jahre später als selbstständiger Maler tätig gewesen wäre und in diesem Beruf trotz invaliditätsbedingt reduziertem Einsatz die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpfte beziehungsweise in einer seinem Leiden besser angepassten Tätigkeit nicht mehr hätte verdienen können, vermag nicht als gänzlich unvertretbar zu erscheinen. Im Übrigen belief sich der Durchschnittslohn nach der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4, auf Fr. 4'557.-; bei maximalem leidensbedingtem Abzug, der sich bei den doch erheblichen Einschränkungen des Versicherten ohne Weiteres gerechtfertigt hätte, resultierte praktisch das gleiche Einkommen wie von der IV-Stelle in der ursprünglichen Rentenverfügung angenommen. Es bestehen damit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die der ursprünglichen Rentenverfügung zugrunde liegende Invaliditätsbemessung rechtlich nicht korrekt gewesen wäre und die IV-Stelle ohne Zweifel zu einem tieferen, rentenausschliessenden Invaliditätsgrad hätte gelangen müssen. Dass das kantonale Gericht die Voraussetzungen einer Wiedererwägung als nicht erfüllt erachtet hat, ist letztinstanzlich nicht zu beanstanden.
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4. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos.
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5. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der Beschwerde führenden IV-Stelle auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); des Weiteren hat sie dem Versicherten eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1500.- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 30. Juni 2014
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
 
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