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Informationen zum Dokument  BGer 6B_271/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_271/2014 vom 27.06.2014
 
{T 0/2}
 
6B_271/2014
 
 
Urteil vom 27. Juni 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Gehilfenschaft zu Betrug usw.,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 5. Februar 2014.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben.
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Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
3.1. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Dabei prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
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3.2. Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid nach eingehender und sorgfältiger Prüfung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe der Anklageschrift - ohne Willensmängel - rechtsgültig zugestimmt. Dass das erstinstanzliche Urteil nicht der Anklageschrift entspreche, sei weder geltend gemacht noch ersichtlich (Entscheid, S. 13 ff., 24). Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde nicht im Sinne der aufgezeigten Formerfordernisse hinreichend mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, der Vorinstanz ein ungenaues oder ungenügendes Verständnis in Bezug auf "linguistische Probleme" vorzuwerfen, und ihrer Begründung zur Frage, ob er die Anklageschrift, insbesondere die von ihm angefochtene Dispositiv-Ziffer 4 des bezirksgerichtlichen Urteils, richtig verstanden habe, in rein appellatorischer Weise die eigene Sicht der Dinge gegenüber zu stellen. Er beanstandet dabei in erster Linie die Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft und bezichtigt diese der Manipulationen und Lügen. Die Staatsanwaltschaft habe böswillig gehandelt und die Vorinstanz habe das Verfahren so geführt, wie es die Staatsanwaltschaft gewollt habe. In seiner Beschwerde legt er jedoch nicht im Einzelnen dar, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Seine Eingabe genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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Erwägung 4
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. Juni 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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