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Informationen zum Dokument  BGer 6B_149/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_149/2014 vom 26.06.2014
 
{T 0/2}
 
6B_149/2014
 
 
Urteil vom 26. Juni 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
 
Gerichtsschreiberin Kratz-Ulmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Krishna Müller,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Versuchte Tötung; willkürliche Beweiswürdigung, Strafzumessung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 22. August 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
B. 
1
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer macht eine willkürliche Beweiswürdigung geltend. Er rügt eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" und beruft sich auf Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO.
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1.2. Unbestritten ist, dass es in der Nacht vom 4. November 2010 bei einem illegalen Clublokal zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und einer Gruppe von serbischen Staatsangehörigen kam, in deren Verlauf sich Schüsse aus der Pistole des Beschwerdeführers lösten. Nach diesem Vorfall begab sich der Beschwerdeführer nach Hause, wo er die Wohnungstüre abschloss. Einige Stunden später brach das Dezernat Enzian der Kantonspolizei Bern (nachfolgend: Spezialeinheit Enzian) die Wohnungstüre auf, um ihn festzunehmen. Nachdem der Beschwerdeführer in den Treppenhausgang schoss, feuerte ein Polizist der Spezialeinheit Enzian auf ihn und verletzte ihn mit einem Wangensteckschuss, worauf er festgenommen wurde.
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Bestritten ist, ob der Beschwerdeführer wusste, dass sich vor der Türe die Polizei befand, oder ob er mit den verfeindeten Serben rechnete.
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1.3. Die Vorinstanz verweist auf die Erwägungen der ersten Instanz und würdigt die Aussagen des Beschwerdeführers, der Polizisten und der Ehefrau sowie des Sohnes des Beschwerdeführers. Ausserdem berücksichtigt sie die räumlichen Verhältnisse sowie die Lichtverhältnisse am Tatort, die Grösse der Türöffnung, die optische sowie akustische Erkennbarkeit der Polizisten und die Tatzeit.
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Die Vorinstanz stellt fest, zu Hause sei der Beschwerdeführer in seinem beim Wohnungseingang liegenden Schlafzimmer eingeschlafen. Ungefähr um 10.30 Uhr hätten sich vor der Wohnungstüre acht Polizisten der Spezialeinheit Enzian postiert. Nachdem es misslungen sei, die Türe aufzupressen, hätten zwei Polizisten eine Ramme eingesetzt. Der Beschwerdeführer sei wegen der Rammstösse erwacht, habe seine Pistole ergriffen und sei zur Schlafzimmertüre gegangen. Nach vier bis sechs Stössen sei die Türe aus den Angeln gehoben worden, aber am oberen Scharnier hängen geblieben, so dass sich lediglich ein Spalt geöffnet habe. Der Polizist Nr. 8 habe erkannt, dass der Beschwerdeführer bewaffnet war. Um in Deckung zu gehen, hätten sich die Polizisten rückwärts bewegt. Da habe der Beschwerdeführer zweimal auf einer Höhe von rund 1,1 m mehr oder weniger horizontal in das Treppenhaus geschossen. Kurz darauf habe er erneut einen Schuss auf die Polizei abgegeben. Ein Schuss habe die Treppengeländerwand durchdrungen und sei in der gegenüberliegenden Wand eingeschlagen. Ein zweiter Schuss habe die Kapuzenjacke des Polizisten Nr. 2 gestreift und ein Distanzmessgerät beschädigt. Unmittelbar nach dem dritten Schuss sei der Beschwerdeführer selber getroffen worden. Die Vorinstanz ergänzt die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellung insoweit, als der Beschwerdeführer keinen Warnschuss abgegeben und nicht bloss in den Boden geschossen habe.
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Weiter stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass es sich bei den Personen vor seiner Wohnungstüre um Polizisten handelte. Auf dem Flur sowie im angrenzenden Treppenhaus hätten sich acht Polizisten aufgehalten, darunter vier in Vollmontur mit der offiziellen Beschriftung "Police" und auffälligem Helm. Als die Wohnungstüre aufgebrochen worden sei, habe sich der Beschwerdeführer unmittelbar vor zwei Polizisten in Vollmontur befunden. Die Wohnungstüre sei mindestens 30 bis 40 cm geöffnet gewesen. Vor der Wohnungstüre und weiter hinten im Gang habe Licht gebrannt. Es sei ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen die Polizisten nicht erkannt habe. Er müsse auch den Ausruf der Polizei verstanden haben, dass er eine Waffe habe. Dass dieser schweizerdeutsche Ausruf nicht von den Serben habe kommen können, sei offensichtlich. Es komme hinzu, dass er gemäss eigenen Aussagen am helllichten Tag nicht mit den Serben gerechnet habe. Aufgrund des Vorfalls der vergangenen Nacht habe er allen Grund gehabt, mit dem Erscheinen der Polizei zu rechnen. Auch wenn es sich um ein sehr dynamisches und rasches Geschehen gehandelt habe, habe er die Polizei erkannt.
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1.4. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2). Dem vom Beschwerdeführer angerufenen Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, andernfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
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1.5. Was der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz einwendet, genügt für den Nachweis von Willkür nicht. Er beschränkt sich darauf, die Ereignisse aus seiner Sicht zu schildern, ohne auf die umfassende Beweiswürdigung der Vorinstanz einzugehen. Zum Beispiel trägt er vor, es sei auch möglich, dass die Polizei ihren Angriff im Halbdunkel vorangetrieben habe. Weiter behauptet er, der Umstand, dass die Wohnungstüre nur einen Spalt weit geöffnet gewesen sei, verbiete den Schluss, dass er mehrere Polizisten vor seiner Wohnungstüre gesehen habe. Er sei aus tiefem Schlaf gerissen worden und habe kaum Zeit gehabt, sich ein Bild der Situation zu machen, die Pistole zu behändigen und in Stellung zu gehen. Im Übrigen habe er die Rammstösse irrtümlich für Pistolenschüsse gehalten. Darauf tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. E. 1.4). Der Beschwerdeführer hätte dartun müssen, dass die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Dass sich dies so verhält, macht er nicht rechtsgenügend geltend und ist auch nicht ersichtlich.
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1.6. Der Beschwerdeführer bringt vor, zur Grösse der Türöffnung gebe es widersprüchliche Aussagen, und legt ein Privatgutachten ins Recht.
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Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Hierbei handelt es sich um unechte Noven. Echte Noven, dass heisst Tatsachen, die sich zugetragen haben, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen mehr vorgetragen werden durften, sind vor Bundesgericht unbeachtlich (BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 133 IV 342 E. 2.1; je mit Hinweisen).
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Mit dem neu eingereichten Bericht zur Öffnungsweite der Wohnungstüre vom 27. Dezember 2013 will der Beschwerdeführer belegen, dass der Spalt zwischen Türe und Rahmen weniger gross war. Weil dieser Bericht im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht vorhanden war, stellt er ein unzulässiges echtes Novum dar und ist nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen geht der Einwand des Beschwerdeführers fehl, erst der angefochtene Entscheid habe Anlass dazu gegeben, einen solchen Bericht einzureichen. Die Grösse des Spalts war schon vor erster Instanz ein Thema.
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Erwägung 2
 
3. 
13
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 54 StGB. Er sei bei der Auseinandersetzung vom 4. November 2010 im illegalen Spielclub durch einen Schlag mit einem Stuhl verletzt worden und leide seither unter chronischen Schmerzen. Hinzu komme der Wangensteckschuss, der eine Narbe im Gesicht hinterlassen habe.
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3.2. Gemäss Art. 54 StGB wird von einer Bestrafung abgesehen, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Nach dem Grundsatz "a maiore minus" kann anstelle einer Strafbefreiung die Milderung der Strafe nach freiem Ermessen treten. Neben der persönlichen Betroffenheit hängt der Entscheid über die Unangemessenheit der Strafe wesentlich vom Verschulden des Täters ab. Bei Vorsatztaten ist eine Strafreduktion zwar möglich, sollte aber nur zurückhaltend vorgenommen werden. Die Bestimmung von Art. 54 StGB ist verletzt, wenn sie in einem Fall nicht Anwendung findet, in welchem ein leichtes Verschulden sehr schwere direkte Folgen für den Täter nach sich zieht, oder dort angewendet wird, wo ein schweres Verschulden lediglich zu einer leichten Betroffenheit des Täters geführt hat. Zwischen diesen beiden Extremen hat das Gericht nach Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, wobei es bei der Festsetzung der angemessenen Strafe über ein weites Ermessen verfügt (Urteil 6B_373/2009 vom 22. September 2009 E. 3.3.2 mit Hinweisen).
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3.3. Soweit der Beschwerdeführer das erstinstanzliche Urteil beanstandet, ist darauf nicht einzutreten. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann nur das letztinstanzliche kantonale Urteil sein (Art. 80 Abs. 1 BGG). Darin erwägt die Vorinstanz, Art. 54 StGB setze eine schwere Betroffenheit des Täters voraus, welche den Rahmen des Üblichen deutlich sprenge. Die Verletzungen des Beschwerdeführers seien dafür zu wenig gravierend. Es bestehe indessen die Möglichkeit, die erlittenen Nachteile im Rahmen der ordentlichen Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB zu berücksichtigen. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, inwiefern die Vorinstanz Art. 54 StGB verletzt haben soll.
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Erwägung 4
 
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung und macht eine Verletzung von Art. 47 StGB geltend.
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4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Das Sachgericht verfügt auf dem Gebiet der Strafzumessung über einen Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. durch Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (a.a.O. E. 5.6; 135 IV 130 E. 5.3.1; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen).
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4.3. Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen mit den wesentlichen schuldrelevanten Tat- sowie Täterkomponenten auseinander und würdigt diese zutreffend. Dass sie sich von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten leiten lassen oder wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Sie legt den Strafrahmen korrekt fest. Für die versuchte Tötung veranschlagt sie eine Strafe von 7 ½ Jahren und erhöht diese aufgrund der weiteren Delikte auf 10 ½ Jahre. Unter Berücksichtigung der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers und seinem Verhalten nach der Tat erwägt sie, eine Freiheitsstrafe von 11 Jahren sei seinem Verschulden und den gesamten Umständen angemessen. Damit hält sie sich im Rahmen des sachgerichtlichen Ermessens. Insbesondere ist bei einer Gesamtwürdigung nicht ersichtlich, inwiefern der Freispruch vom Vorwurf der versuchten Tötung zum Nachteil von Y.________ hätte stärker ins Gewicht fallen müssen.
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Erwägung 5
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. Juni 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Die Gerichtsschreiberin: Kratz-Ulmer
 
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