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Informationen zum Dokument  BGer 4A_348/2014  Materielle Begründung
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BGer 4A_348/2014 vom 19.06.2014
 
{T 0/2}
 
4A_348/2014
 
 
Urteil vom 19. Juni 2014
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Versicherung A.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Hafner,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Versicherungsvertrag,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 30. April 2014.
 
 
In Erwägung,
 
dass der Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Willisau mit Klage vom 26. März 2012 beantragte, die Beschwerdeführerin sei infolge zweier Unfallereignisse vom 18. September 2010 und vom 22. Oktober 2010 zur Ausrichtung von Taggeldern zu verpflichten;
 
dass das Bezirksgericht die Klage mit Urteil vom 15. November 2013 abwies;
 
dass das Kantonsgericht Luzern dieses Urteil am 30. April 2014 auf Berufung des Beschwerdegegners hin aufhob und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht zurückwies;
 
dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Kantonsgerichts mit Eingabe vom 5. Juni 2014 Beschwerde in Zivilsachen erhob mit dem Antrag, die Klage abzuweisen;
 
dass keine Beschwerdeantworten eingeholt wurden;
 
dass es sich beim angefochtenen Urteil des Kantonsgerichts um einen Rückweisungsentscheid handelt und ein solcher Entscheid nach der Praxis des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt, der nur dann mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);
 
dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);
 
dass in der Beschwerdeschrift diesbezüglich nichts vorgebracht wurde, weil die Beschwerdeführerin irrtümlich davon ausgeht, beim angefochtenen Entscheid handle es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG;
 
dass es vorliegend auch nicht in die Augen springt, dass die Anfechtungsvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt wären;
 
dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. Juni 2014
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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