VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_433/2014  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_433/2014 vom 18.06.2014
 
{T 0/2}
 
9C_433/2014
 
 
Urteil vom 18. Juni 2014
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Schmutz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vonesch,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Luzern,
 
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Kantonsgerichts Luzern
 
vom 23. April 2014.
 
 
In Erwägung,
 
dass die IV-Stelle Luzern mit Revisionsverfügung vom 27. Juni 2013 die seit Januar 2004 ausgerichtete Dreiviertelsrente von A.________ (unter Hinweis auf lit. a der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision [erstes Massnahmenpaket]) auf Ende Juli 2013 hin aufhob und gleichzeitig einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog,
 
dass das Kantonsgericht Luzern die von A.________ erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. April 2014 in dem Sinne guthiess, als es die Verfügung der IV-Stelle vom 27. Juni 2013 aufhob und die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit diese, nach erfolgter Abklärung der aktuellen - insbesondere medizinischen - Verhältnisse über den Rentenanspruch neu verfüge (Dispositiv-Ziffer 1 des genannten Entscheids in Verbindung mit den diesbezüglichen Erwägungen),
 
dass das kantonale Gericht des Weitern die aufschiebende Wirkung wiederherstellte und festhielt, dass A.________ während des Abklärungsverfahrens weiterhin Anspruch auf die bisher bezogene Dreiviertelsrente hat (Dispositiv-Ziffer 2), weil die IV-Stelle in missbräuchlicher Weise einen möglichst frühen Revisionszeitpunkt provoziert habe,
 
dass A.________ Beschwerde ans Bundesgericht führt mit dem Hauptantrag, in Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht nur teilweise, sondern vollumfänglich gutzuheissen, wobei die Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, der Beschwerdeführerin die bisherige Invalidenrente spätestens ab 1. August 2013 weiterhin zu leisten,
 
dass der als Zwischenentscheid im Sinne des BGG zu qualifizierende (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481) kantonale Rückweisungsentscheid vom 23. April 2014 grundsätzlich nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten alternativen Voraussetzungen selbstständig anfechtbar ist,
 
dass das Kriterium des nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss lit. a der genannten Gesetzesbestimmung bei vorinstanzlichen Rückweisungsentscheiden, mit denen - wie hier - einzig eine ergänzende Sachverhaltsfeststellung angeordnet wird, rechtsprechungsgemäss zu verneinen ist (BGE 137 V 314 E. 2.1 S. 316; 135 V 141 E. 1.1 S. 143; 133 V 477 E. 5.2 S. 483; 645 E. 2.1 S. 647), wozu sich die Beschwerde nicht äussert,
 
dass auch der Eintretensgrund nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG (Vermeidung unnötigen Verfahrensaufwandes) nicht gegeben ist, weil die Gutheissung der Beschwerde zwar sofort einen Endentscheid herbeiführen würde, jedoch weder von der Beschwerdeführerin dargetan wird noch ersichtlich ist, inwiefern damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren eingespart würde (vgl. SVR 2012 IV Nr. 23 S. 97, 9C_329/2011 E. 3.3; Nr. 40 S. 151, 9C_652/2011 E. 3.1),
 
dass demnach auf den Hauptantrag der Beschwerdeführerin (die vorinstanzliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei vollumfänglich gutzuheissen) nicht einzutreten ist,
 
dass damit die weiteren Anträge gegenstandslos werden,
 
dass nach dem Gesagten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten ist,
 
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG reduziert kostenpflichtig wird,
 
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 18. Juni 2014
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Schmutz
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).