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Informationen zum Dokument  BGer 4A_363/2014  Materielle Begründung
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BGer 4A_363/2014 vom 17.06.2014
 
{T 0/2}
 
4A_363/2014
 
 
Urteil vom 17. Juni 2014
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Kulm vom 5. Juni 2014.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Bezirksgericht Kulm mit Verfügung vom 5. Juni 2014 dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligte und diesen gestützt auf Art. 69 Abs. 1 ZPO aufforderte, eine Anwältin oder einen Anwalt zu beauftragen und dem Gericht innert 10 Tagen den Namen der Vertreterin oder des Vertreters mitzuteilen;
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 11. Juni 2014 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, gegen die Verfügung vom 5. Juni 2014 Beschwerde zu erheben;
 
dass die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig ist, wenn sie sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 und Art. 113 BGG richtet;
 
dass es sich beim Bezirksgericht Kulm nicht um eine solche letzte kantonale Instanz handelt, weshalb im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Kulm schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Juni 2014
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin
 
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