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Informationen zum Dokument  BGer 1C_300/2014  Materielle Begründung
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BGer 1C_300/2014 vom 17.06.2014
 
{T 0/2}
 
1C_300/2014
 
 
Urteil vom 17. Juni 2014
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
 
Gerichtsschreiber Härri.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Banque A.________ SA, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwälte Laurent Moreillon und Alexandre Dyens, sowie Rechtsanwälte Saverio Lembo und Anne Valérie Julen Berthod,
 
gegen
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. Mai 2014 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Am 17. Februar 2012, ergänzt am 26. Juli 2013, ersuchte die Staatsanwaltschaft Athen im Rahmen eines dort geführten Strafverfahrens die Bundesanwaltschaft um die Sperre eines Kontos bei der Banque A.________ SA (im Folgenden: Bank) in Genf und die Herausgabe der Kontounterlagen.
1
B. Nachdem die Bank von der Einladung der Bundesanwaltschaft an die Kontoinhaberin, sich zur Herausgabe der Bankunterlagen an die Staatsanwaltschaft Athen zu äussern, Kenntnis erlangt hatte, erhob sie am 16. April 2014 Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Bundesstrafgericht. Die Bank beantragte, die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, ihr innerhalb einer Frist von zehn Tagen Gelegenheit zu geben, sich zur Herausgabe der Bankunterlagen an die Staatsanwaltschaft Athen zu äussern und allfällige Einwände zu erheben bzw. zu einer vereinfachten Ausführung des Rechtshilfeersuchens Stellung zu nehmen.
2
C. Die Bank führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben, und weiteren Anträgen.
3
D. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
4
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
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1.2. Der Beschwerdeführer muss, wenn das nicht offensichtlich ist, darlegen, inwiefern die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sein sollen. Tut er das nicht, genügt er seiner Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht und kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 134 II 120 E. 1 S. 121 mit Hinweis).
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2. Auf die Beschwerde wird deshalb nicht eingetreten.
7
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Juni 2014
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Härri
 
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