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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1116/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_1116/2013 vom 16.06.2014
 
{T 0/2}
 
6B_1116/2013
 
 
Urteil vom 16. Juni 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Andres.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1.  Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Innere Margarethenstrasse 14, 4001 Basel,
 
2. A.________,
 
vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg,
 
3. B.________,
 
4. C.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahmeverfügung (Entziehen von Unmündigen usw.),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 5. August 2013.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
 
2.
 
2.1. Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerdeführerin darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen gegeben sind (BGE 133 II 353 E. 1). Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1 S. 248). Selbst wenn dies der Fall wäre (siehe Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO), würde die Staatsanwaltschaft, welche das Verfahren nicht an die Hand nimmt oder einstellt, die Zivilklage nicht behandeln (vgl. Art. 320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall hat die Privatklägerschaft im Verfahren vor Bundesgericht zu erläutern, welche Zivilansprüche sie gegen die beschuldigte Person stellen möchte, sofern dies - etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat - nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist (BGE 138 IV 186 E. 1.4.1; 137 IV 219 E. 2.4 S. 223; je mit Hinweisen).
 
2.2. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, ihr Strafantragsrecht als solches sei beeinträchtigt worden. Somit kann sie auch aus Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG nichts für ihre Beschwerdebefugnis ableiten.
 
2.3. Ebenso wenig ist sie nach der "Star-Praxis" zur Beschwerde legitimiert, da sie keine Verletzung von Verfahrensrechten rügt. Ihre Vorbringen zielen auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 136 IV 41 E. 1.4; 135 II 430 E. 3.2; je mit Hinweisen).
 
2.4. Die Beschwerdeführerin argumentiert, sie habe gestützt auf Art. 3 und 8 EMRK Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung, da sie von einer staatlichen Behörde in ihrer Menschenwürde verletzt worden sei (vgl. BGE 138 IV 86 E. 3.1.1; 131 I 455 E. 1.2.5 f.; Urteil 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 1.2.2 mit Hinweis). Dabei verkennt sie, dass das Strafverfahren gegen die von ihr ebenfalls angezeigten Angestellten der damals für ihren Fall zuständigen Vormundschaftsbehörde nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist.
 
 
3.
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Juni 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres
 
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