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Informationen zum Dokument  BGer 9C_436/2014  Materielle Begründung
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BGer 9C_436/2014 vom 12.06.2014
 
{T 0/2}
 
9C_436/2014
 
 
Urteil vom 12. Juni 2014
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Schmutz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kantonale Ausgleichskasse Glarus,
 
Burgstrasse 6, 8750 Glarus,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus
 
vom 23. April 2014.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 30. Mai 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 23. April 2014,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen für eine gültige Beschwerde an das Bundesgericht gesetzlich verlangten Mindestanforderungen klar erkennbar nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, kommen doch die Vorbringen über eine appellatorische Kritik nicht hinaus, welche im Rahmen von Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG nicht ausreicht,
3
dass die Eingabe vom 30. Mai 2014, weil unzureichend begründet, kein gültiges Rechtsmittel darstellt,
4
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
5
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 12. Juni 2014
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Schmutz
 
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