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Informationen zum Dokument  BGer 8C_305/2014  Materielle Begründung
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BGer 8C_305/2014 vom 11.06.2014
 
8C_305/2014 {T 0/2}
 
 
Urteil vom 11. Juni 2014
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Maillard,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Willi Füchslin,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz,
 
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
 
vom 6. März 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1970, bezog wegen Rückenbeschwerden seit dem 1. Februar 2004 eine halbe Invalidenrente (Einspracheentscheid vom 24. August 2006). Im Zuge eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle Schwyz ein Gutachten des Zentrums B.________ vom 3. August 2013 ein und hob die Rente gestützt darauf mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 auf.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 6. März 2014 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm auch über den 30. November 2013 hinaus eine Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter seien weitere Abklärungen anzuordnen.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f., 134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es indessen nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 313 E. 2 S. 315, 65 E. 1.3 S. 67 f., je mit Hinweisen).
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2. Das kantonale Gericht hat die für die Rentenrevision massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.
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3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass eine rentenerhebliche Verbesserung seines Gesundheitszustandes gestützt auf das Gutachten des Zentrums B._______ nicht ausgewiesen sei.
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3.1. Die bundesgerichtliche Überprüfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung hat sich darauf zu beschränken, ob mit Blick auf die vorgebrachten Rügen die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid offensichtlich unrichtig ist oder eine Rechtsverletzung, namentlich hinsichtlich der Regeln über den Beweiswert von ärztlichen Berichten, vorliegt (vgl. E. 1). Zu beachten ist hier der Grundsatz, dass das Gericht Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennen darf, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
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3.2. Namentlich hinsichtlich des somatischen Gesundheitszustandes wird beschwerdeweise geltend gemacht, dass es sich bei der Einschätzung der Gutachter des Zentrums B.________ mit Bescheinigung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit um eine unzulässige Neubeurteilung eines unveränderten Sachverhaltes handle. Entscheidwesentlich ist diesbezüglich, dass die Gutachter des Zentrums B.________ zwar wie schon die Ärzte der Medizinischen Abklärungsstelle MEDAS am 11. Juli 2005, auf welche sich die ursprüngliche Rentenzusprechung stützte, ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom diagnostizierten, die damals erhobene radikuläre Reizsymptomatik wie auch den myofaszialen Reizzustand jedoch nicht mehr bestätigen konnten. Der rheumatologische Gutachter des Zentrums B.________ führte dazu aus, dass sich anhand der klinisch-rheumatologischen Untersuchung und der radiologischen Abklärungen keine objektiven strukturellen Befunde finden liessen, welche das geklagte anhaltende therapieresistente und zunehmend ausgeweitete Schmerzsyndrom zu erklären vermöchten. Die Diskopathie L4/5 könne höchstens als Ursache von intermittierenden, belastungsabhängigen lokalen Beschwerden in Frage kommen. Die aktuellen Befunde verhinderten die vollzeitliche Ausübung einer leichten bis gelegentlich mittelschweren und wechselbelastenden Tätigkeit nicht. Auch aus neurologischer Sicht zeigten sich keine Befunde mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zur Stellungnahme der Hausärztin Frau Dr. med. C.________ vom 22. Oktober 2013 sowie zum Bericht des Spitals D.________, Institut für Anästhesiologie, vom 27. November 2013 hat sich die Vorinstanz eingehend und zutreffend geäussert. Sie vermögen die vorinstanzliche Feststellung, wonach das Gutachten des Zentrums B.________ voll beweiskräftig und darauf abzustellen sei, nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen. Die Hausärztin, welche am 22. Januar 2013 von einem unverändert stark reduzierten Zustand wegen schwer therapierbarer Schmerzen berichtet hatte, attestierte am 22. Oktober 2013 eine anhaltende 50%ige Arbeitsunfähigkeit und wiederholte, dass sie als Hausärztin keine Besserung der Schmerzsymptomatik zu erkennen vermöge, ohne sich indessen zum Gutachten des Zentrums B.________ zu äussern. Die Ärzte des Instituts für Anästhesiologie des Spitals D.________ konnten am 27. November 2013 eine radikuläre Reizung lediglich vermuten, der Schmerzverlauf sei nicht klassisch zuzuordnen, die geklagte Hypästhesie am linken Bein keiner einzelnen Nervenwurzel zuzuschreiben, radiologische Korrelate seien nur fraglich vorhanden. Es bestehen damit letztinstanzlich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine mangelhafte Schlüssigkeit des Gutachtens des Zentrums B.________ und weitere Abklärungen sind daher nicht angezeigt. Daran vermag auch die Anmeldung des Beschwerdeführers in der Klinik für Neurologie des Spitals D.________ und deren Aufgebot zur ENMG-Untersuchung am 16. April 2014 nichts zu ändern.
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3.3. Was das psychische Beschwerdebild betrifft, beruft sich der Versicherte auf den Bericht des Spitals D.________, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, über das Erstgespräch vom 16. Oktober 2013. Das kantonale Gericht hat diesbezüglich zutreffend erwogen, dass die dort untersuchende Ärztin lediglich Verdachtsdiagnosen habe stellen können, welche bis anhin nicht bestätigt worden seien, und überdies zur Arbeitsfähigkeit keine Stellung genommen habe. Soweit sich die Hausärztin als Allgemeinmedizinerin am 22. Oktober 2013 auch zum psychischen Gesundheitszustand äusserte, kann darauf nicht abgestellt werden.
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4. Was die erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung betrifft, wird vorab die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit geltend gemacht, worauf jedoch aus den dargelegten Gründen nicht abzustellen ist. Das unterdurchschnittliche Valideneinkommen hat das kantonale Gericht berücksichtigt und auch diesbezüglich, ebenso wie hinsichtlich des Invalideneinkommens, auf die statistischen Durchschnittslöhne abgestellt. Es resultierte aus dem Einkommensvergleich selbst unter Berücksichtigung des maximalen leidensbedingten Abzuges auf Seiten des Invalideneinkommens (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 E. 5 S. 78 ff.) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad.
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5. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 11. Juni 2014
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
 
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