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Informationen zum Dokument  BGer 1C_904/2013  Materielle Begründung
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BGer 1C_904/2013 vom 11.06.2014
 
{T 0/2}
 
1C_904/2013
 
 
Verfügung vom 11. Juni 2014
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Erben A.A.________ 
 
1. C.A.________,
 
2. D.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fritz Frey,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Abegg,
 
Gemeinderat Affoltern am Albis,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Niklaus Schwendener.
 
Gegenstand
 
Inventarentlassung / Verzicht Unterschutzstellung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, vom 24. Oktober 2013.
 
 
In Erwägung,
 
dass die Erben von A.A.________ und B.A.________ ihre am 16. Dezember 2013 betreffend Inventarentlassung (Verzicht auf Unterschutzstellung) erhobene Beschwerde mit Schreiben vom 2. Juni 2014 zurückgezogen haben;
 
dass die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass der Beschwerdegegnerin durch das vorliegende Verfahren kein nennenswerter Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
 
 
wird verfügt:
 
1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_904/2013 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Gemeinderat Affoltern am Albis und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Juni 2014
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
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