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Informationen zum Dokument  BGer 2C_540/2014  Materielle Begründung
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BGer 2C_540/2014 vom 10.06.2014
 
{T 0/2}
 
2C_540/2014
 
 
Urteil vom 10. Juni 2014
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern,
 
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.
 
Gegenstand
 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2014.
 
 
Erwägungen:
 
1. A.________ (geb. 1989) stammt aus dem Kosovo. Er reiste im Familiennachzug im Jahr 2003 in die Schweiz ein und erhielt hier eine Niederlassungsbewilligung. Am 27. Mai 2010 verurteilte ihn das Kreisgericht des damaligen Gerichtskreises Biel-Nidau unter anderem wegen bandenmässigen Raubes, mehrfacher Freiheitsberaubung und Entführung sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren, wobei der Vollzug einer Teilstrafe von zwei Jahren aufgeschoben wurde. Am 15. Juni 2012 widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern die Niederlassungsbewilligung von A.________ und hielt ihn an, das Land zu verlassen. Die kantonalen Rechtsmittel hiergegen blieben ohne Erfolg. A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2014 aufzuheben.
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Erwägung 2
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung 
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2.2. Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht: Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, der Beschwerdeführer sei hier wiederholt straffällig geworden. Besonders schwer wögen die mit einem Bekannten begangenen vier Raubüberfälle gegen sieben Personen; die beiden Täter hätten dabei für einen relativ geringen Deliktsbetrag "grossen psychischen Schaden" bei den Opfern in Kauf genommen; sie hätten sich aus primitiven egoistischen Gründen "in ganz massiver Weise an den Rechtsgütern anderer Personen vergriffen". Trotz des Strafverfahrens und der Verurteilung sei der Beschwerdeführer straffällig geblieben: So sei er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf der Autobahn um 50 km/h) zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Zwar sei er nicht mehr in der gleichen Deliktsklasse rückfällig geworden, doch könne nicht gesagt werden, dass er sich wohlverhalten hätte. Noch während der Probezeit habe er seine Freundin per SMS beschimpft und ihr gedroht, sie "aufzuschlitzen" und ihr "die Nase zu brechen", und ihr anschliessend per Telefon angekündigt, er werde in zehn Minuten zu ihr kommen und ihr mit dem Hammer den Kopf einschlagen (vgl. das EGMR-Urteil vom 15. November 2012
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2.3. Der Beschwerdeführer wendet gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz nichts ein, was nicht bereits von der Vorinstanz zutreffend berücksichtigt worden wäre und begründet nicht, weshalb der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG) : Der Hinweis auf die "Schrecken des Krieges im Kosovo" vermag sein Verhalten nicht zu rechtfertigen; im Gegenteil. Die hiesige Öffentlichkeit hat die von ihm ausgehende potenzielle Rückfallgefahr bezüglich weiterer Gewaltdelikte nicht zu tragen. Soweit der Beschwerdeführer seit September 2013 eine Beziehung zu einer Schweizer Bürgerin unterhalten will, konnten weder er noch seine Partnerin bei deren Eingehen davon ausgehen, diese in der Schweiz pflegen zu können; im Übrigen handelt es sich beim entsprechenden Einwand um ein unzulässiges Novum (vgl. Art. 99 BGG), hätte der Beschwerdeführer diesen Aspekt doch bereits in das kantonale Verfahren einbringen können und müssen. Dass die Verhältnisse im Kosovo schwieriger sind als in der Schweiz, ändert nichts daran, dass es am Beschwerdeführer gewesen wäre, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten und sich nichts zuschulden kommen zu lassen. Dem Beschwerdeführer, welcher eine Anlehre abgeschlossen und im August 2009 die Lehre zum Metallbauer angetreten hat, standen bereits im Zeitpunkt der Begehung der schweren Gewaltdelikte und während der nachfolgenden Probezeit sowohl in beruflicher, familiärer wie auch sozialer Hinsicht dieselben potenziell stabilisierenden Strukturen zur Verfügung wie heute, dennoch vermochte er sich nicht an die hiesigen Regeln zu halten.
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2.4. Im Übrigen ist er erst im Alter von 14 Jahren in die Schweiz gekommen und hat die prägenden Abschnitte seiner Kindheit und der jungen Adoleszenz in seiner Heimat verbracht, wo er den grössten Teil der obligatorischen Schulzeit durchlief; seine Integration in die hiesigen Verhältnisse erscheint insofern beschränkt, als er die rechtsstaatliche Ordnung nicht respektiert hat und dies selbst während der ihm gesetzten Probezeit, sodass diese verlängert werden musste. Er ist mit den Verhältnissen im Kosovo nach wie vor vertraut; es leben dort noch verschiedene Tanten und Onkel sowie Cousins und Cousinen, die ihm beim Neustart in der Heimat behilflich sein können. Die Beziehung zu seinen Eltern und Geschwister kann er als 25-jähriger, unverheirateter junger Mann ohne gesundheitliche Probleme von seiner Heimat aus besuchsweise und über die informatischen Hilfsmittel in einer Art. 8 EMRK/Art. 13 BV genügenden Weise pflegen.
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Erwägung 3
 
3.1. Auf die Beschwerde ist ohne Weiterungen im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Dies kann durch den Präsidenten als Instruktionsrichter geschehen.
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3.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Eingabe abzuweisen (Art. 64 BGG); der Beschwerdeführer hat die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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3.3. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Da die Beschwerdefrist abgelaufen ist, kann dem Beschwerdeführer keine Nachfrist zur Einreichung weiterer Unterlagen angesetzt werden, wie er beantragt; im Übrigen sind Noven vor Bundesgericht - wie bereits dargelegt - grundsätzlich unzulässig.
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. 
 
2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
2.2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Juni 2014
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
 
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