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Informationen zum Dokument  BGer 1C_292/2014  Materielle Begründung
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BGer 1C_292/2014 vom 10.06.2014
 
{T 0/2}
 
1C_292/2014
 
 
Urteil vom 10. Juni 2014
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Einwohnergemeinde Spiez, 3700 Spiez,
 
handelnd durch den Gemeinderat Spiez, Sonnenfelsstrasse 4, 3700 Spiez,
 
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
 
des Kantons Bern, Münstergasse 2, 3011 Bern.
 
Gegenstand
 
Geringfügige Änderung des Uferschutzplans Nr. 10 ("Heimstätte Gwatt-Unteres Kandergrien" und Ueberbauungsordnung "Gwatt-Zentrum"),
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 22. April 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern.
 
 
Erwägungen:
 
1. Mit Urteil vom 22. April 2014 ist die Verwaltungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern auf eine von A.________ betreffend geringfügige Änderung des Uferschutzplans Nr. 10 ("Heimstätte Gwatt-Unteres Kandergrien" und Überbauungsordnung "Gwatt-Zentrum") erhobene Beschwerde nicht eingetreten.
1
2.
2
Mit Eingabe vom 1. Juni (Postaufgabe: 3. Juni) 2014 führt A.________ gegen dieses Urteil Beschwerde ans Bundesgericht.
3
3.
4
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob bzw. inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (s. etwa BGE 137 III 417 E. 1 mit Hinweisen).
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4.
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Bei den gegebenen Verhältnissen kann von einer Kostenauflage abgesehen werden.
7
 
Demnach wird erkannt:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Spiez, der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Juni 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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