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Informationen zum Dokument  BGer 1C_164/2014  Materielle Begründung
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BGer 1C_164/2014 vom 10.06.2014
 
{T 0/2}
 
1C_164/2014
 
 
Urteil vom 10. Juni 2014
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. B.________, Bezirksgericht Zürich, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich,
 
2. C.________, Bezirksgericht Zürich, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich,
 
Beschwerdegegner,
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich.
 
Gegenstand
 
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 4. März 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
 
 
Erwägungen:
 
1. Am 13. November 2013 erstattete A.________ Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Bezirksrichter B.________ und Bezirksgerichtsschreiber C.________ wegen arglistiger Vermögensschädigung, übler Nachrede, Verleumdung, Unterdrückung von Urkunden, Hinderung einer Amtshandlung, Irreführung der Rechtspflege, Begünstigung, falschem Zeugnis und Gutachten, Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung sowie Urkundenfälschung im Amt.
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2. Mit Eingabe vom 7. März 2014, die am 10. März 2014 beim Bundesgericht eingetroffen ist, führt A.________ "fakultative Beschwerde gegen den Beschluss vom 4. März 2014 III. Strafkammer (ungelesen) ".
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Erwägung 3
 
3.1. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; zudem BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
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3.2. Von vornherein nicht einzugehen im vorliegenden Verfahren ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit diese über den obergerichtlichen Beschluss vom 4. März 2014 hinweg auch andere vom Beschwerdeführer angestrengte Verfahren betreffen.
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3.3. Der Beschwerdeführer stellt selber fest, den angefochtenen Beschluss vom 4. März 2014 "ungelesen" anzufechten. Mit seiner weitschweifigen Eingabe vom 7. März 2014 trägt er dennoch einmal mehr vor, was er schon wiederholt in Bezug auf das ihn betreffende Exmatrikulationsverfahren vorgebracht hat, nebstdem vor allem auch - aus seiner Sicht - den Ablauf der Gerichtsverhandlung, die dann Gegenstand seiner Strafanzeige bildete. Dabei unterlässt er es jedoch, sich mit der dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden ausführlichen Begründung auseinander zu setzen. Er legt nicht dar, inwiefern durch diese Begründung bzw. durch den Beschluss selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll.
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4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach wird erkannt:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Juni 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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