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Informationen zum Dokument  BGer 4A_225/2014  Materielle Begründung
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BGer 4A_225/2014 vom 06.06.2014
 
{T 0/2}
 
4A_225/2014
 
 
Urteil vom 6. Juni 2014
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Versicherung A.________ AG,
 
vertreten durch Advokat Dr. Matthias Aeberli,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Advokat Bruno Muggli,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Vorsorgliche Beweisführung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 24. Februar 2014.
 
 
In Erwägung,
 
dass B.________ (Gesuchstellerin, Beschwerdegegnerin) dem Bezirksgericht Arlesheim mit Gesuch vom 20. Juli 2013 beantragte, im Rahmen einer vorsorglichen Beweisführung ein medizinisches polydisziplinäres Gerichtsgutachten zu den Folgen eines von ihr am 6. Januar 2004 erlittenen Verkehrsunfalls erstellen zu lassen;
 
dass die Versicherung A.________ AG (Gesuchsgegnerin, Beschwerdeführerin), die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten, die Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung beantragte;
 
dass das Bezirksgericht Arlesheim das Gesuch mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 guthiess und (vorbehältlich Befangenheitseinwände der Gesuchsgegnerin) einen medizinischen Gutachter ernannte;
 
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft auf eine von der Gesuchsgegnerin gegen die bezirksgerichtliche Verfügung vom 22. Oktober 2013 erhobene Berufung mit Entscheid vom 24. Februar 2014 nicht eintrat;
 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Juni 2014
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann
 
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