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Informationen zum Dokument  BGer 9C_347/2014  Materielle Begründung
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BGer 9C_347/2014 vom 30.05.2014
 
{T 0/2}
 
9C_347/2014
 
 
Urteil vom 30. Mai 2014
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Attinger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen einen unbekannten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. März 2014.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Eingabe von A.________ vom 30. April 2014 gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. März 2014,
1
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 1. Mai 2014, worin A.________ aufgefordert wurde, den vorinstanzlichen Entscheid innert gesetzter Frist beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, und ferner darauf hingewiesen wurde, dass die Zuschrift die Anforderungen an eine gültige Beschwerde nicht zu erfüllen scheine,
2
in die daraufhin erfolgte neuerliche Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2014, worin jedoch nichts weiteres vorgebracht und der angefochtene Entscheid nicht nachgereicht wurde,
3
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) innerhalb gesetzter Nachfrist nicht behoben hat,
4
dass weder die Eingabe vom 30. April 2014 noch diejenige vom 7. Mai 2014 etwas enthalten, das als rechtsgenügliche Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 2 zweiter Satz BGG) in Betracht fiele,
5
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
6
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 30. Mai 2014
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger
 
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