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Informationen zum Dokument  BGer 1B_186/2014  Materielle Begründung
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BGer 1B_186/2014 vom 27.05.2014
 
{T 0/2}
 
1B_186/2014
 
 
Urteil vom 27. Mai 2014
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft March,
 
Rathausplatz 1, Postfach 162, 8853 Lachen.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Sicherheitsleistung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. April 2014 des Kantonsgerichtsvizepräsidenten des Kantons Schwyz.
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ im Rahmen eines von ihm gegen B.________ anhängig gemachten Strafverfahrens gemäss am 28. April 2014 ergangener Verfügung des Vizepräsidenten des Kantonsgerichts Schwyz in Anwendung von Art. 383 StPO zu einer Sicherheitsleistung von Fr. 800.-- angehalten wurde;
 
dass er gegen diese Verfügung zu Handen des Bundesgerichts gemäss Schreiben vom 19. Mai 2014 Beschwerde führt;
 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
 
dass der Beschwerdeführer nur ganz allgemein Kritik an den Ermittlungsbehörden und an der angefochtenen kantonsgerichtlichen Verfügung übt;
 
dass er dabei aber nicht darlegt, inwiefern die auf Art. 383 StPO beruhende Verfügung gegen Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verstossen soll;
 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu genügen vermag;
 
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen - insbesondere diejenigen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG - zu erörtern;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
 
 
wird erkannt:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft March und dem Kantonsgerichtsvizepräsidenten des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. Mai 2014
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
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