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Informationen zum Dokument  BGer 6B_235/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_235/2014 vom 26.05.2014
 
{T 0/2}
 
6B_235/2014
 
 
Urteil vom 26. Mai 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
 
Gerichtsschreiber Held.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Erbengemeinschaft A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1.  Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
 
2. X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Mäder,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Betrug),
 
Beschwerde gegen das Urteil der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 14. Januar 2014.
 
 
Erwägungen:
 
1. Die Erbengemeinschaft A.________ schloss mit dem Ehepaar B.________ am 28. Juni 2012 einen öffentlich beurkundeten Kaufvertrag über die Liegenschaft Nr. xxx, Grundbuch U.________. Sie verpflichtete sich gemäss Ziffer 13 des Kaufvertrags, die infolge schlechten Baugrunds für die Fundation des Baukörpers erforderlichen besonderen Massnahmen zu tragen.
1
2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen nahm die gegen die C.________ AG und deren Verwaltungsratspräsidenten X.________ wegen Betrugs gestellte Strafanzeige der Erbengemeinschaft am 19. August 2013 nicht an die Hand. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 14. Januar 2014 ab.
2
 
Erwägung 3
 
3.1. Die Beschwerdeführerin konstituierte sich im kantonalen Verfahren als Zivil- und Strafklägerin und macht vor Bundesgericht geltend, der Beschwerdegegner sei ihr für die in betrügerischer Weise erlangten und nicht geschuldeten Akontozahlungen in Höhe von Fr. 24'245.-- schadensersatzpflichtig. Sie ist somit gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt (vgl. BGE 138 IV 186 E. 1.4.1; 137 IV 219 E. 2.4 S. 223).
3
3.2. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, wenn aufgrund der Strafanzeige feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Dies ist namentlich der Fall, wenn es wie vorliegend um rein zivilrechtliche Streitigkeiten geht (vgl. Urteil 6B_981/2013 vom 10. März 2014 E. 3). Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass die Auslegungsdifferenzen, welche Kosten unter Ziffer 13 des Kaufvertrags fallen und somit von der Beschwerdeführerin zu tragen sind, vom Zivilrichter zu entscheiden sind und keine Grundlage zur Durchführung eines Strafverfahrens darstellen. Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich des lediglich vorläufigen Charakters der geleisteten (Akonto-) Zahlung verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG), zumal auch die Beschwerdeführerin noch im kantonalen Verfahren nicht die Offerte der E.________ AG, sondern lediglich die definitiven Abrechnungen für die in den Offerten bezeichneten (und ausgeführten) Arbeiten zur Bestimmung der Mehrkosten gemäss Ziffer 13 des Kaufvertrages als massgebend ansah (kantonale Akten, act. 8/17).
4
4. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung auszurichten, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.
5
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. Mai 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: Held
 
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