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Informationen zum Dokument  BGer 6B_945/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_945/2013 vom 23.05.2014
 
{T 0/2}
 
6B_945/2013
 
 
Urteil vom 23. Mai 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
 
Gerichtsschreiberin Andres.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Sergio Biondo,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis,
 
2. B.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Einstellung eines Strafverfahrens; Beschwerdelegitimation,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 22. August 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
3.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Nach lit. b Ziff. 5 derselben Bestimmung ist zur Erhebung der Beschwerde insbesondere die Privatklägerschaft legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann.
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3.2. Gemäss Art. 4 des Gesetzes des Kantons Wallis vom 10. Mai 1978 über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (VG; SR/VS 170.1) haften der Staat und die Gemeinden für den Schaden, den ein Amtsträger in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit einem Dritten widerrechtlich zufügt. Wer in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt wird, hat, wo die besondere Schwere der Verletzung und des Verschuldens des Amtsträgers es rechtfertigt, auch Anspruch auf Genugtuung (Art. 7 VG). Der Amtsträger ist gegenüber Dritten nicht persönlich verpflichtet den Schaden zu ersetzen (Art. 5 VG). Der Beschwerdegegner ist Amtsträger im Sinne der zitierten Bestimmungen (siehe Art. 3 VG). Die vom Beschwerdeführer gegen diesen erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe können sich daher allenfalls auf seine Staatshaftungsansprüche, nicht aber auf seine Zivilansprüche auswirken. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer hinsichtlich seiner adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen auf den Zivilweg verweist.
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3.3. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sein allfälliger Entschädigungsanspruch öffentlich-rechtlicher Natur ist. Er begehrt eine Überprüfung der Rechtsprechung des Bundesgerichts und macht geltend, es läge eine Ausnahme vor.
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3.3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, da sich der Schuldpunkt unmittelbar auf die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche auswirke und entgegen Art. 53 OR eine faktische Bindung des (Zivil-) Gerichts an das Strafurteil vermutet werde, entziehe ihm die angefochtene Verfügung die Möglichkeit, seinen Anspruch erfolgreich geltend zu machen. Es könne nicht ratio legis von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG sein, bei Entschädigungsforderungen gegenüber Beamten gestützt auf das öffentliche Recht die Legitimation zu verweigern, weil der Staat die Entschädigung bezahle und daher keine Gefahr einer erfolglosen Verweisung auf den Zivilweg wegen Täterinsolvenz bestehe. Die Bestimmung bezwecke diejenigen Beschwerden zuzulassen, mit denen Entscheide angefochten werden, die sich auf einen Entschädigungsanspruch jeglicher Art auswirken.
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3.3.2. Die Legitimation des Beschwerdeführers zur Beschwerde in Strafsachen im Schuldpunkt lässt sich auch nicht auf die Generalklausel des "rechtlich geschützten Interesses" an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG stützen. Als geschädigte Person kann er sich nicht auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK berufen, um ein Strafverfahren gegen Dritte einzuleiten. Diese Bestimmung bezieht sich auf zivilrechtliche Ansprüche und auf die Stichhaltigkeit der gegen eine Person gerichteten strafrechtlichen Anklage (vgl. BGE 134 IV 297 E. 4.3.5 S. 306; Urteil 6B_479/2013 vom 30. Januar 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von jenem, der den vom Beschwerdeführer zitierten Urteilen zugrunde lag. Dabei ging es um den aus Art. 3 und 13 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 BV abgeleiteten Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung sowie das Recht auf Anwendung der zur Bekämpfung von Folter und Misshandlung erlassenen Strafbestimmungen, hinsichtlich welchen das Bundesgericht die Legitimation des Privatklägers in der Sache unabhängig von Zivilansprüchen bejaht (BGE 138 IV 86 E. 3.1.1; 131 I 455 E. 1.2.5 f.; Urteile 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 1.2.2; 1B_10/2012 vom 29. März 2012 E. 1.2.3 f.). Der Beschwerdeführer beruft sich zu Recht nicht auf Art. 3 EMRK. Darüber hinaus hat der Geschädigte kein Recht auf "rechtmässige Anwendung des strafprozessualen Legalitätsprinzips bzw. Verfolgungszwangs", da der Strafanspruch nach ständiger Praxis des Bundesgerichts dem Staat zusteht (BGE 136 IV 29 E. 1.7.2 S. 39; 133 IV 228 E. 2.3 S. 231; 128 I 218 E. 1.1 S. 220). Ebenso wenig ist der Beschwerdeführer nach der "Star-Praxis" zur Beschwerde legitimiert, da er keine Verletzung von Verfahrensrechten rügt. Seine Vorbringen zielen auf eine materielle Überprüfung der angefochtenen Verfügung (vgl. BGE 136 IV 41 E. 1.4; 135 II 430 E. 3.2; je mit Hinweisen).
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3.3.3. Das Argument, das Bundesgericht müsse aufgrund des Prinzips der "double instance" (Art. 80 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 29a, 32 Abs. 3 und Art. 191b BV) auf die Beschwerde eintreten, geht fehl. Die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV garantiert die Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten durch eine richterliche Behörde. Die Rechtsmittelgarantie von Art. 32 Abs. 3 BV und Art. 80 Abs. 2 BGG sichert der verurteilten Person eine gerichtliche Rechtsmittelinstanz zu. Diese Vorgaben bedeuten jedoch nicht, dass ein Recht auf einen doppelten gerichtlichen Instanzenzug besteht. Die Überprüfung der Einstellungsverfügung durch die Vorinstanz genügt den genannten verfassungsrechtlichen Ansprüchen (vgl. Marc Thommen, a.a.O., N. 11 zu Art. 80 BGG; siehe auch Urteile 6B_479/2013 vom 30. Januar 2014 E. 3.1; 6B_627/2007 / 6B_629/2007 vom 11. August 2008 E. 3, nicht publ. in: BGE 134 IV 297).
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3.4. An der bisherigen Rechtsprechung, wonach öffentlich-rechtliche Ansprüche nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zählen, ist festzuhalten. Der Beschwerdeführer hat kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
7
 
Erwägung 4
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
4. 
 
Lausanne, 23. Mai 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres
 
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