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Informationen zum Dokument  BGer 1C_247/2014  Materielle Begründung
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BGer 1C_247/2014 vom 23.05.2014
 
{T 0/2}
 
1C_247/2014
 
 
Urteil vom 23. Mai 2014
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Gemeinde Altendorf, Dorfplatz 3, Postfach, 8852 Altendorf.
 
Gegenstand
 
Stimmberechtigten,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. April 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Einzelrichter.
 
 
Erwägungen:
 
1. Der Gemeinderat Altendorf lud am 8. April 2014 die Stimmberechtigten der Gemeinde Altendorf zur ordentlichen Gemeindeversammlung vom 23. April 2014 ein. Ziffer 2 der Traktandenliste enthält die Genehmigung der Gemeinderechnung 2013 mit Antrag der Rechnungsprüfungskommission.
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2. Am 14. April 2014 verfasste A.________ eine schriftliche Eingabe zuhanden der Gemeindeversammlung vom 23. April 2014 mit u.a. folgenden Ausführungen:
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3. A.________ führt mit Eingabe vom 18. Mai 2014 (Postaufgabe 19. Mai 2014) Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 23. April 2014. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.
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5. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Altendorf und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Mai 2014
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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