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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1057/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_1057/2013 vom 19.05.2014
 
{T 0/2}
 
6B_1057/2013
 
 
Urteil vom 19. Mai 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
 
Gerichtsschreiber Briw.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Jana Hrebik,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln; rechtliches Gehör,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 24. September 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, eine Zeugenbefragung der rapportierenden Polizeibeamten habe nie stattgefunden. Die belastenden Aussagen des Polizeirapports seien deshalb nicht zu seinen Lasten verwertbar.
1
2.2. Die Vorinstanz führt aus, der Polizeirapport vom 2. August 2011 sei bei der Beweiswürdigung ausser Acht zu lassen, wenn die darin enthaltenen Angaben von denjenigen des Beschwerdeführers abweichen und nicht durch weitere Beweismittel gestützt werden. Die verzeigenden Polizisten seien als Zeugen einzuvernehmen, wenn ihre Beobachtungen umstritten seien. Der im Polizeirapport geschilderte Tathergang werde aber durch die DVD-Aufzeichnung "weitgehend bestätigt". Deshalb könne der Polizeirapport ohne Weiteres berücksichtigt werden (Urteil S. 11).
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2.3. Die Strafbehörden setzten zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Beweismittel sind unter anderem die von den Strafbehörden zusammengetragenen Akten (Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO). Die Polizei ist eine Strafverfolgungsbehörde (Art. 12 lit. a und Art. 15 StPO). Zu den erwähnten Akten gehört der Polizeirapport. Dieser ist ein zulässiges Beweismittel.
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2.4. Die Vorinstanz äussert sich in ihrer Vernehmlassung zu diesen in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nicht. Nach ihrem Urteil ist der Polizeirapport entscheidwesentlich. Sie hält zunächst fest, der Polizeirapport sei umstritten und mangels Einvernahme und Befragung der Polizisten nicht verwertbar. Entgegen dieser Argumentation stellt sie anschliessend darauf ab, weil der Polizeirapport durch eine DVD-Aufzeichnung "weitgehend" bestätigt werde. Die in sich widersprüchliche Beurteilung ist nicht haltbar. Der Beschwerdeführer erhielt nach der vorinstanzlichen Feststellung keine Gelegenheit, den Beamten dazu Fragen zu stellen (vgl. dagegen Urteile 6B_481/2013 vom 13. März 2014 E. 1 und 6B_244/2011 vom 20. Juni 2011 E. 1.4).
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2.5. Das Urteil ist wegen der bereits von der Vorinstanz festgestellten Verletzung des Gehörsrechts (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) aufzuheben. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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Erwägung 3
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 24. September 2013 wird aufgehoben und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Der Kanton Graubünden hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. Mai 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: Briw
 
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