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Informationen zum Dokument  BGer 2D_15/2014  Materielle Begründung
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BGer 2D_15/2014 vom 19.05.2014
 
{T 0/2}
 
2D_15/2014
 
 
Urteil vom 19. Mai 2014
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Donzallaz, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiber Zähndler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Luzern.
 
Gegenstand
 
Löschung im Anwaltsregister,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 20. Januar 2014.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
3.1. Der Beschwerdeführer erhebt keine materiellen Einwände gegen den angefochtenen Entscheid. In formeller Hinsicht behauptet er dagegen, das vorinstanzliche Verfahren vermöge aufgrund der personellen Zusammensetzung des Kantonsgerichts dem Anspruch auf einen unabhängigen Richter im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV resp. Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht zu genügen. Einerseits habe am angefochtenen Entscheid Kantonsrichter X.________ mitgewirkt, welcher in seiner damaligen Funktion als Staatsanwalt am Strafverfahren beteiligt gewesen sei, welches zum Strafbefehl vom 16. August 2012 geführt habe. Andererseits seien sowohl die Präsidentin der Kantonalen Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte, Kantonsrichterin Y.________, als auch die Aktuarin der Kommission, Gerichtsschreiberin Z.________, Mitglieder der 1. Abteilung des Kantonsgerichts Luzern, welche das angefochtene Urteil vom 20. Januar 2014 gefällt habe. Zwar hätten diese beiden Personen nicht im Spruchkörper mitgewirkt, doch gehe die Mitgliedschaft in derselben Abteilung eines Gerichts über eine blosse Kollegialität hinaus, weswegen sämtliche Mitglieder der 1. Abteilung des Kantonsgerichts Luzern die Voraussetzungen als unabhängige und unparteiische Richter nicht erfüllten.
1
3.2. Die Rügen können nicht gehört werden: Der Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Verbot des Rechtsmissbrauchs verlangen, dass ein Ablehnungsgrund unverzüglich nach Kenntnisnahme geltend gemacht wird, andernfalls der Anspruch auf dessen Anrufung als verwirkt gilt (vgl. BGE 138 I 1 E. 2.2 S. 4; 136 I 207 E. 3.4 S. 211; 135 III 334 E. 2.2 S. 336). Im vorliegenden Fall wusste der Beschwerdeführer anhand des Rubrums, welche Personen am Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 4. September 2013 mitgewirkt hatten. Wie sich aus dem Ausdruck der Internetseite des Kantonsgerichts Luzern ergibt, welchen der Beschwerdeführer selbst als Beschwerdebeilage eingereicht hat, war aus dieser öffentlich zugänglichen Quelle zum einen ebenfalls ersichtlich, dass die 1. Abteilung des Kantonsgerichts für die Behandlung von Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte zuständig ist und zum andern welche Richter und Gerichtsschreiber der 1. Abteilung zugeteilt sind. Es wäre dem Beschwerdeführer deshalb ohne Weiteres möglich und auch zuzumuten gewesen, seine Einwände gegen die betreffenden Gerichtspersonen bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorzubringen. Da er dies unterlassen hat und erst vor Bundesgericht Ausstandsgründe gegen die vorinstanzlichen Gerichtsmitglieder geltend macht, erweist sich seine Rüge als verspätet.
2
3.3. Ohnehin wären die Rügen auch inhaltlich unbegründet:
3
 
Erwägung 4
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
Lausanne, 19. Mai 2014
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Zähndler
 
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