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Informationen zum Dokument  BGer 8C_263/2014  Materielle Begründung
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BGer 8C_263/2014 vom 14.05.2014
 
{T 0/2}
 
8C_263/2014
 
 
Urteil vom 14. Mai 2014
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
D.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Stadt Zürich,
 
vertreten durch das Sozialdepartement, Zentrale Verwaltung, Verwaltungszentrum Werd, 8036 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 6. März 2014.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde der D.________ vom 29. März 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. März 2014,
1
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 1. April 2014, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
2
in die daraufhin dem Bundesgericht zugestellte Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. April 2014 (Poststempel),
3
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
4
dass die Beschwerde vom 29. März/6. April 2014 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht gerecht wird, da sie kein rechtsgenügliches Begehren enthält und sich die Rechtsuchende nicht in konkreter Weise mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgebenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und insbesondere weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte (vgl. Art. 95 ff. BGG),
5
dass die Beschwerde erst recht nicht die für eine Anfechtung von in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheiden geltenden Voraussetzungen der qualifizierten Rügepflicht erfüllt, indem namentlich nicht konkret und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. dazu BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 135 V 94 E. 1 S. 95 und 134 II 244 E. 2.2 S. 246; je mit weiteren Hinweisen),
6
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage der Beschwerdeführerin, keine gültige Beschwerde eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht auf die entsprechenden Anforderungen an Rechtsmittel und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit in der Mitteilung vom 1. April 2014 ausdrücklich hingewiesen hat,
7
dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
8
dass es der Beschwerdeführerin unbenommen ist, für ihren Fall, wie sie andeutet, juristische Hilfe in Anspruch zu nehmen, doch wäre es ihr für das vorliegende Verfahren oblegen, die entsprechende Verbesserung ihrer Rechtsschrift innert der - nicht erstreckbaren - Beschwerdefrist vorzunehmen, worauf sie das Bundesgericht am 1. April 2014 eigens aufmerksam gemacht hat,
9
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
10
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
11
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 14. Mai 2014
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Der Gerichtsschreiber: Batz
 
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