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Informationen zum Dokument  BGer 1D_4/2014  Materielle Begründung
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BGer 1D_4/2014 vom 14.05.2014
 
{T 0/2}
 
1D_4/2014
 
 
Urteil vom 14. Mai 2014
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Stadt Schlieren, Freiestrasse 6, Postfach, 8952 Schlieren,
 
handelnd durch die Bürgerrechtskommission Schlieren, Freiestrasse 6, 8952 Schlieren.
 
Gegenstand
 
Einbürgerung,
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 16. April 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung.
 
 
Erwägungen:
 
1. A.________ ersuchte am 3. November 2010 um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Nach Prüfung der bundes- und kantonalrechtlichen Mindestanforderungen überwies das Gemeindeamt des Kantons Zürich das Gesuch am 16. Dezember 2010 an die Stadt Schlieren zum Entscheid über die Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht. Die Bürgerrechtskommission der Stadt Schlieren lehnte das Einbürgerungsgesuch mit Beschluss vom 28. Mai 2013 ab.
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2. Mit Eingabe vom 30. April 2014 führt A.________ Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht. Der Sache nach beantragt sie die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 16. April 2014; die Einbürgerungsvoraussetzungen seien erfüllt.
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Erwägung 3
 
3.1. Wie das Verwaltungsgericht im Rahmen der seinem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend erwogen hat, handelt es sich bei diesem nunmehr vor Bundesgericht angefochtenen Urteil seinerseits um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, nachdem bereits der Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildende Rückweisungsentscheid des Bezirksrats einen Zwischenentscheid darstellte (s. etwa bundesgerichtliches Urteil vom 4. Dezember 2009, Verfahren 5A_574/2009).
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3.2. Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG), ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss der Bestimmung des Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder - was indes hier von vornherein ausser Betracht fällt - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
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3.3. Dabei ist es Sache des Beschwerdeführers bzw. der Beschwerdeführerin, die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG darzulegen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben sein sollte (s. etwa BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4).
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4. Bei den gegebenen Verhältnissen kann davon abgesehen werden, Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach wird erkannt:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Stadt Schlieren und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Mai 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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