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Informationen zum Dokument  BGer 8C_769/2013  Materielle Begründung
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BGer 8C_769/2013 vom 12.05.2014
 
8C_769/2013 {T 0/2}
 
 
Urteil vom 12. Mai 2014
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Maillard,
 
Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Rufener, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
AXA Versicherungen AG,
 
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung
 
(vorinstanzliches Verfahren; Revision),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 19. Juni 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Mit Einspracheentscheid vom 3. September 2012 hob die AXA Versicherungen AG (kurz: AXA) die seit 1. Oktober 1993 an A.________ wegen der Folgen eines Ende 1990 erlittenen Unfalls ausgerichtete Invalidenrente rückwirkend auf Ende Februar 2012 auf.
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B. Dagegen liess A.________ am 4. Oktober 2012 mit Postadresse Schönengrund beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden Beschwerde erheben. Mit Entscheid vom 19. Juni 2013 bestätigte das Gericht den Einspracheentscheid.
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C. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2013 lässt A.________ beim Bundes-gericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragen.
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Am 28. Januar 2014 reicht er dem Bundesgericht zusätzlich den Entscheid O3V 13 46 vom 22. Januar 2014 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden ein. Darin tritt das kantonale Gericht auf die bei ihm ebenfalls von A.________ gegen die SUVA wegen der Folgen eines anderen Unfalls anhängig gemachte UVG-Rentenstreitigkeit mit der Begründung nicht ein, der Wohnsitz des Beschwerde führenden Versicherten befände sich im Kanton St. Gallen, weshalb das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zur materiellen Beurteilung der Angelegenheit zuständig sei. Gleichzeitig überwies es die Angelegenheit an dieses Gericht.
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Das Bundesgericht ordnet daraufhin einen Schriftenwechsel an. Die AXA schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; eventualiter sei die Angelegenheit in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids an das Versicherungsgericht des Kantons  St. Gallen zu überweisen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Stellungnahme.
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Erwägungen:
 
1. Gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zur Behandlung der gegen Einspracheentscheide des Versicherers gerichteten Beschwerden zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hatte.
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2. Die Postadresse des Beschwerdeführers ist seit der Beschwerdeerhebung vor Obergericht unverändert. Zwar ist das darin erwähnte Schönengrundeine politische Gemeinde des Kantons Appenzell Ausserrhoden. Es grenzt indessen an den Kanton St. Gallen und ist geografisch gesehen mit dem dort befindlichen, der politischen Gemeinde Neckertal zugeordneten Dorf Wald zusammengewachsen, wo sich auch die Wohnung bzw. das Haus des Beschwerdeführers befindet.
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2.1. Die allein durch die Post erfolgte, rein administrativ begründete Zusammenfassung mehrerer Dörfer oder die Zuordnung einzelner Strassenzüge oder Häuser an ein anderes Dorf, dem sie politisch nicht zugehören, führt nicht zu einem Zuständigkeitswechsel der örtlichen Gerichte. Deren Zuständigkeit liegt in der territorialen Gebietshoheit der Gemeinwesen begründet, von welchem sie eingesetzt sind: Ist - wie vorliegend - der Wohnort Anknüpfungspunkt, ist daher allein entscheidend, welcher Gebietskörperschaft (Staat, Kanton, politische Gemeinde) dieser zuzuordnen ist.
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2.2. Das (mit den örtlichen Verhältnissen vertraute) kantonale Gericht hätte demnach auf die bei ihm erhobene Beschwerde erst gar nicht eintreten dürfen. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Überweisung der Beschwerde vom 4. Oktober 2012 an das zuständige kantonale Versicherungsgericht, ungeachtet der materiellen Vorbringen.
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2.3. Daran vermögen die Ausführungen der Beschwerdegegnerin nichts zu ändern:
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Insbesondere dürfen zwar sogenannte echte Noven im bundesgerichtlichen Verfahren keine Berücksichtigung finden (Art. 99 BGG; BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 344; vgl. auch 138 II 386 E. 5.2), unechte nur unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 99 Abs. 1 BGG). Indessen ist der obergerichtliche Entscheid vom 22. Januar 2014 auf der Grundlage der bereits bei Beschwerdeerhebung bekannt gewesenen Postanschrift gefällt worden, und diese ist es ja, welche in korrekter Subsumtion unter Art. 58 Abs. 1 ATSG zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Insoweit findet keine der Vorinstanz bei der Entscheidfällung unbekannt gewesene Tatsache Berücksichtigung.
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Es trifft zwar zu, dass es dem Beschwerdeführer bei gebotener Aufmerksamkeit bereits bei der Beschwerdeerhebung vor Vorinstanz hätte bewusst sein müssen, dass er eine örtlich unzuständige Instanz anruft, zumal er in der Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheids ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass für die Beurteilung einer allfälligen Beschwerde das Gericht jenes Kantons zuständig sei, in welchem der Versicherte seinen Wohnsitz hat. Ebenso richtig ist, dass er aus der durch die Begründung des Prozessrechtsverhältnisses entstandenen, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Mitwirkungspflicht (dazu siehe etwa die in BGE 126 V 237 nicht publizierte, aber in SVR 2001 AHV Nr. 6 S. 19 veröffentlichte E. 1b) auch gehalten gewesen wäre, das angerufene Gericht auf die besonderen Umstände (Postadresse und Wohnort) hinzuweisen. Dem ist indessen in Anlehnung an Art. 66 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3 sowie Art. 68 Abs. 4 BGG insoweit Rechnung zu tragen, als ihm deswegen trotz formellen Obsiegens die Gerichtskosten zu überbinden sind und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
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Da das Bundesgericht einen angefochtenen Entscheid wegen eines offensichtlichen Rechtsmangels selbst dann aufhebt, wenn dieser in der Beschwerdeschrift nicht angerufen ist (vgl. BGE 135 II 384   E. 2.2.1 S. 389; 135 III 397 E. 1.4 S. 400; je mit Hinweisen ), hilft endlich auch der Hinweis auf die darin ausgebliebene Geltendmachung der örtlichen Unzuständigkeit nicht weiter.
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3. Die Gerichtskosten sind nach dem unter E. 2.3 zweitletzter Absatz hiervor Gesagten dem Beschwerdeführer trotz Obsiegen zu überbinden und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 19. Juni 2013 aufgehoben.
 
2. Die Akten werden an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen überwiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 12. Mai 2014
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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