VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1C_101/2014  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1C_101/2014 vom 12.05.2014
 
{T 0/2}
 
1C_101/2014
 
 
Urteil vom 12. Mai 2014
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Karlen, Chaix,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren,
 
gegen
 
Bundesamt für Migration.
 
Gegenstand
 
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 29. Januar 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG kann der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eine bedürftige Partei von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien und ihr, falls es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, einen amtlichen Anwalt bestellen, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, die auch für die Auslegung von Art. 65 Abs. 1 VwVG herangezogen werden kann, ist ein Beschwerde aussichtslos, wenn sie von einer Partei, welche das Verfahren auf eigene Rechnung und Gefahr führen muss, bei vernünftiger Überlegung nicht erhoben würde, weil die Verlustgefahren die Gewinnaussichten bei weitem übersteigen. Ob genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4; Verfügung 4A_589/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.2).
1
2.2. Eine Einbürgerung kann nach Art. 41 Abs. 1 BüG nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung wesentlicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 115). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 115). Über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht, muss der Betroffene die Behörden unaufgefordert informieren. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV sowie aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 lit. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die einmal erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor zutreffen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
2
2.3. Der Beschwerdeführer stellte am 7. Juli 2008 nach rund 6-jähriger, 2005/2006 zeitweise getrennter Ehe eine Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Ende 2009 zeugte er ein aussereheliches Kind. Am 29. Juni 2010 gaben er und seine Ehefrau die gemeinsame Erklärung ab, in einer tatsächlichen und stabilen Ehe zu leben und keine Trennungs- oder Scheidungsabsichten zu haben. Gut zwei Monate später kam das Kind des Beschwerdeführers zur Welt, rund zwei Wochen danach wurde er erleichtert eingebürgert und 11 Monate später geschieden.
3
 
Erwägung 3
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
4. 
 
Lausanne, 12. Mai 2014
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).