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Informationen zum Dokument  BGer 5A_957/2013  Materielle Begründung
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BGer 5A_957/2013 vom 09.05.2014
 
{T 0/2}
 
5A_957/2013
 
 
Urteil vom 9. Mai 2014
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
 
Gerichtsschreiber V. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. X.________,
 
2. Y.________,
 
Beschwerdeführerin 2,
 
beide vertreten durch Advokat Dr. Roland Strauss,
 
gegen
 
Z.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Abänderung Kindesunterhalt (Unterhaltsbeitrag),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 29. Oktober 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. X.________ (geb. xx.xx.1999) ist die Tochter der nicht miteinander verheirateten Eltern Y.________ und Z.________. Dieser wurde mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22. November 2002 zu folgenden monatlichen Kindesunterhaltsleistungen verpflichtet: Fr. 1'300.-- bis zum vollendeten 6. Altersjahr, Fr. 1'400.-- bis zum vollendeten 12. Altersjahr und danach Fr. 1'500.-- bis zur Mündigkeit, zuzüglich allfälliger ihm zustehender Kinderzulagen. Der Unterhaltsbeitrag wurde indexiert und basierte auf einem Jahreseinkommen des Klägers von DM 124'000.-- (was damals Fr. 99'840.-- entsprach).
1
A.b. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2011 ersuchte der Vater um eine Abänderung der Unterhaltspflicht. Er bezifferte seinen Antrag am 8. August 2012 wie folgt: Der monatliche Unterhaltsbeitrag sei ab Vollendung des 12. Altersjahres von X.________ auf EUR 1'000.--, das heisst auf Fr. 1'200.-- festzulegen. Y.________ und X.________ widersetzten sich der Klage und beantragten widerklageweise einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'918.-- resp. ab dem vollendeten 15. Altersjahr von Fr. 2'070.--, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen. Zudem sollte Z.________ den Unterhalt bis zum ordentlichen Abschluss einer Berufsbildung seiner Tochter, mindestens aber bis zu deren Mündigkeit leisten.
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A.c. Mit Urteil vom 12. April 2013 wies der Bezirksgerichtspräsident Laufen sowohl die Klage als auch die Widerklage ab. Die dagegen von Y.________ und X.________ eingereichte Berufung wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 29. Oktober 2013 ab.
3
B. X.________ (Beschwerdeführerin 1) und Y.________ (Beschwerdeführerin 2) wenden sich mit Beschwerde vom 16. Dezember 2013 an das Bundesgericht. Sie verlangen, den Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und Z.________ (Beschwerdegegner) zu verurteilen, der Beschwerdeführerin 2 an den Unterhalt der Beschwerdeführerin 1 folgende monatlichen Alimente zu bezahlen: Fr. 1'918.-- ab Einreichung der Widerklage und Fr. 2'070.-- ab dem vollendeten 15. Altersjahr bis und mit Oktober 2019 bzw. bis zum Abschluss der Matura der Beschwerdeführerin 1.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 90 BGG) betreffend die Abänderung von Kindesunterhalt. Es handelt sich damit um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) vermögensrechtlicher Natur (BGE 116 II 493 E. 2a S. 494 f.). Der Streitwert übersteigt den Betrag von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. a und b BGG sind erfüllt. Auf die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde in Zivilsachen ist einzutreten.
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2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerinnen können die Feststellung des Sachverhalts rügen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351, 398 E. 7.1, 466 E. 2.4).
6
 
Erwägung 3
 
3.1. Umstritten ist, ob sich seit der Festlegung des Kindesunterhalts im Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22. November 2002 die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdegegners in relevanter Weise verbessert haben. Die Vorinstanz verneint dies. Ausgangspunkt der Prüfung einer Veränderung der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners seien die im Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22. November 2002 festgestellten Verhältnisse. Dieses Gericht sei damals gestützt auf die Angaben der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) über den Median des Einnahmenüberschusses von deutschen Zahnärzten in den alten Bundesländern von einem hypothetischen, dem Beschwerdegegner zumutbaren Einkommen von jährlich DM 124'800 resp. Fr. 99'840.-- ausgegangen. Die Vermögenserträge seien nicht berücksichtigt worden, mutmasslich in der Meinung, dass diese Zusatzeinkünfte zur Abdeckung des angemessenen Kindesbedarfs gar nicht benötigt würden. Das Appellationsgericht Basel-Stadt habe ferner von einer Anbindung des Unterhaltsbeitrags an die Entwicklung des Medians abgesehen. Das Basiseinkommen, indexiert per November 2011, betrage Fr. 106'378.88 pro Jahr bzw. rund EUR 89'000.-- bei einem Eurokurs von Fr. 1.20. Dieses Einkommen sei mit dem Einkommen zu vergleichen, das der Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Anhebung der Widerklage tatsächlich erzielt habe. Der Beschwerdegegner sei rechtlich nicht verpflichtet, sich um eine Steigerung des damals zugrunde gelegten hypothetischen Einkommens zu bemühen, sondern könne sich darauf beschränken, das damalige Basiseinkommen zuzüglich der aufgelaufenen Teuerung zu erzielen, um die damals festgelegten Unterhaltsbeiträge mit den vorgesehenen automatischen Anpassungen leisten zu können. Den Beweis dafür, dass der Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Widerklageerhebung indexbereinigt wesentlich und dauerhaft mehr verdient hätte, als bei der ursprünglichen Unterhaltsfestlegung festgelegt worden sei, hätten die Beschwerdeführerinnen nicht erbracht. Das effektive Erwerbseinkommen des Beschwerdegegners habe in den letzten zehn Jahren im Durchschnitt bei EUR 85'665.50 und in den letzten fünf Jahren im Durchschnitt bei EUR 72'099.20 gelegen. Das höchste Jahreseinkommen in den letzten Jahren habe EUR 89'000.-- (2009) betragen, was bei einem Eurokurs von Fr. 1.20 einen Betrag von Fr. 106'800.-- ergebe. Dieser Betrag entspreche ziemlich genau der Höhe des aufindexierten Basiswerts bei Einreichung der Widerklage.
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3.2. Die Beschwerdeführerinnen stellen sich auf den Standpunkt, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdegegners seit dem Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22. November 2002 erheblich verbessert hätten bzw. dass er freiwillig auf ein höheres Einkommen verzichtet habe.
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3.3. Nach Art. 286 Abs. 2 ZGB setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag bei erheblicher Veränderung auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. Anlass für eine Änderung des Unterhaltsbeitrags kann auch das höhere Einkommen oder Vermögen des Unterhaltsverpflichteten sein. Andernfalls könnte das Kind nur bei der erstmaligen Festsetzung des Unterhaltsbeitrags von dessen Lebensstellung und Leistungsfähigkeit profitieren. Dies entspricht nicht dem Sinn von Art. 285 Abs. 1 ZGB. Auch eine spätere Erhöhung des Einkommens oder Vermögens muss aber wesentlich und dauerhaft sein. Eine Abänderungsklage bezweckt hingegen nicht die Korrektur eines fehlerhaften rechtskräftigen Urteils, sondern nur die Anpassung eines rechtskräftigen Urteils - ob fehlerhaft oder nicht - an veränderte Verhältnisse (Urteil 5A_506/2011 vom 4. Januar 2012 E. 3.1, BGE 137 III 604 E. 4.1.1. S. 606; 131 III 189 E. 2.7.4 S. 199; 120 II 177 E. 3a S. 178; 120 II 285 E. 4b S. 292 f.). Dies verkennen die Beschwerdeführerinnen. Ihre Kritik zielt darauf, dem Appellationsgericht Basel-Stadt vorzuwerfen, in seinem Urteil vom 22. November 2002 auf den Beschwerdegegner hereingefallen zu sein und diesem deshalb ein zu tiefes Einkommen angerechnet zu haben. Mit diesem Vorwurf wären die Beschwerdeführerinnen allenfalls in einem Revisionsprozess zu hören gewesen, nicht aber in einem Verfahren auf Abänderung des Kindesunterhalts. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerinnen behaupten, erst im Rahmen des vom Beschwerdegegner angestrengten Abänderungsprozesses auf dessen wahre Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei Festlegung des Kindesunterhalts im Jahre 2002 gestossen zu sein. Ist nicht von veränderten Verhältnissen auszugehen, kann offen bleiben, ob die behauptete Einkommensdifferenz erheblich wäre und unter welchen Voraussetzungen dem Beschwerdeführer auch in einem Abänderungsprozess ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist.
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Erwägung 4
 
4.1. Die Beschwerdeführerinnen begründen ihre Forderung nach Abänderung des Kindesunterhalts zusätzlich mit dem veränderten Bedarf und der veränderten Lebensstellung der Beschwerdeführerin 1. Die Vorinstanz hält auch dieses Argument für nicht stichhaltig. Das Appellationsgericht Basel-Stadt habe in seinem Urteil vom 22. November 2002 den Unterhaltsbeitrag für die Beschwerdeführerin 1 nach der Prozentmethode bestimmt und gestaffelt. Der Beschwerdeführerin 1 hätten zum damaligen Zeitpunkt insgesamt Fr. 2'671.-- zur Verfügung gestanden (Fr. 1'371.-- in Gestalt einer von der Beschwerdeführerin 2 für die Beschwerdeführerin 1 bezogenen IV-Kinderrente sowie ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'300.--). Diese Summe entspreche dem knapp 1,5-fachen Betrag gemäss den Empfehlungen des Jugendamtes Zürich für ein Einzelkind im Alter von 1 bis 6 Jahren. Aktuell stünden der Beschwerdeführerin 1 ohne Berücksichtigung eines allfälligen Kindergelds von EUR 184.-- monatlich Fr. 3'122.-- zur Verfügung (IV-Kinderrente von Fr. 1'528.-- + indexierter Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'594.--). Die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin 1 hätten sich zwar altersentsprechend leicht erhöht, was hingegen durch die Staffelung des Unterhaltsbeitrags bei der ursprünglichen Unterhaltsberechnung gebührend berücksichtigt worden sei. Der aktuelle Unterhaltsbeitrag betrage 18 % des Basiseinkommens des Beschwerdegegners. Mithin stünden der Beschwerdeführerin 1 weiterhin Alimente zur Verfügung, mit denen sie einen Bedarf in der Höhe des knapp 1,5-fachen Betrags gemäss den Empfehlungen des Jugendamtes Zürich (für 13 bis 18-Jährige Fr. 2'100.-- inkl. Kosten für Pflege und Erziehung) decken könne. Im Vergleich mit den auf den vorliegenden Fall besser passenden Aargauer Empfehlungen ergebe sich für ein Einzelkind im Alter von 13-16 Jahren sogar ein mehr als doppelt so hoher Betrag. Mit dem heutigen Unterhaltsbeitrag könne somit ein Bedarf gedeckt werden, der als sehr grosszügig bemessen zu qualifizieren sei. In dieser Bedarfsschätzung seien folglich auch nach dem Ende des Schulobligatoriums selbst zu tragende Kosten für Schulmaterial und Schullager enthalten. Selbst wenn die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Schulkosten von Fr. 150.-- pro Monat als bedarfserhöhend zu qualifizieren wären, liesse sich damit aufgrund ihrer betragsmässigen Unerheblichkeit keine wesentliche und dauerhafte Veränderung des Kindesbedarfs belegen.
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4.2. Die Beschwerdeführerinnen halten dafür, dass für die Unterhaltsbemessung nicht in erster Linie der Bedarf der Beschwerdeführerin 1, sondern die Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwerdegegners massgeblich seien. Mit ihrer Widerklage würden sie nichts anderes fordern, als dass die Beschwerdeführerin 1 im Hinblick auf ihre eigene Lebenshaltung von der gegenüber der ersten Unterhaltsfestlegung wesentlich verbesserten Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners ebenfalls angemessen profitieren soll. Diese Bedürfnisse des Kindes nach Art. 285 Abs. 1 ZGB seien nicht gleichzusetzen mit dem Bedarf zur Deckung der Lebenshaltungskosten. Sodann hätten sie, die Beschwerdeführerinnen, auch den mittlerweile gestiegenen Bedarf zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin 1 besuche seit der 6. Klasse die Vorstufe des Gymnasiums, womit zwangsläufig höhere Kosten verbunden seien. So seien bisweilen Nachhilfestunden notwendig. Auch nehme die Tochter Musikstunden und besuche in den Sommerferien Sprachkurse. Der weitere Hinweis der Vorinstanz auf niedrigere Lebenshaltungskosten in ländlichen Gegenden wie am Wohnort der Beschwerdeführerinnen gehe insofern fehl, als sie bereits während des ersten Unterhaltsverfahrens daselbst wohnten. Aufgrund der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit beider Eltern von zusammen Fr. 17'947.80 (Fr. 6'672.25 [Mutter] + Fr. 11'275.55 [Vater]) seien die bereits vor erster Instanz geltend gemachten Aufwendungen für Skifahren, Tennis und Tauchen als Freizeitbeschäftigung der Tochter mehr als gerechtfertigt. Genauso gerechtfertigt seien die geltend gemachten Ausgaben für Ferienaufenthalte. Der aktuelle Unterhaltsbeitrag habe ein eklatantes, der bundesgerichtlichen Rechtsprechung widersprechendes Ungleichgewicht der Verpflichtungen der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwerdegegners zur Folge: Während die Beschwerdeführerin 2 nicht nur vollumfänglich für die Betreuung des Kindes aufkomme, habe sie von ihrem Renteneinkommen von Fr. 6'672.25 den Betrag von Fr. 1'528.-- an die Beschwerdeführerin 1 abzuführen, während dem Beschwerdegegner insgesamt Fr. 11'275.55 zur Verfügung stünden.
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4.3. Die Überlegungen der Beschwerdeführerin bauen auch im Fall des veränderten Bedarfs und der Lebensstellung der Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen darauf auf, dass bereits die Unterhaltsberechnung durch das Appellationsgericht Basel-Stadt im Zusammenhang mit der erstmaligen Festsetzung des Kindesunterhalts falsch war. Wie in E. 3.3 erwähnt, können die Beschwerdeführerinnen mit diesem Vorwurf nicht gehört werden. Für sich allein begründen die behaupteten rechtlichen Mängel dieses Unterhaltsurteils keine veränderten Verhältnisse.
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Erwägung 5
 
5.1. Zu prüfen bleibt der Antrag der Beschwerdeführerinnen, den der Beschwerdeführerin 1 geschuldeten Unterhaltsbeitrag anders als im Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22. November 2002 nicht bis zur Mündigkeit der Beschwerdeführerin 1, sondern bis Oktober 2019 respektive bis zum Abschluss ihrer Matura zu befristen. Die Vorinstanz hat dies mit dem Argument abgelehnt, dass der Anspruch nach Art. 277 Abs. 2 ZGB vom mündigen Kind zu erheben sei und ein Anspruch auf vorgängige Festlegung eines Mündigenunterhalts in eherechtlichen Verfahren höchstens dann bestehe, wenn das unmündige Kind absehbar vor einer über die Mündigkeit hinausgehenden Ausbildung stehe. Im Verfahren der Abänderung des Unterhaltsbeitrags gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB sei für die vorgängige Festlegung eines Mündigenunterhalts grundsätzlich kein Raum. Im Zeitpunkt des Urteils sei die Beschwerdeführerin 1 14-jährig gewesen. Es sei nicht absehbar, ob sie die Schule mit der Matura abschliessen werde. In dieser Hinsicht habe sich seit dem Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22. November 2002 keine Veränderung in tatsächlicher Hinsicht ergeben. Mangels veränderter Verhältnisse und zusätzlich auch mangels Absehbarkeit einer über die Mündigkeit hinausgehenden Ausbildung sei der Beschwerdeführerin 1 ein Unterhaltsbeitrag über die Mündigkeit hinaus zu verweigern.
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5.2. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass die Beschwerdeführerin 1 ihre Matura voraussichtlich im Sommer 2019 im Alter von 19 Jahren absolvieren werde. Es sei der Beschwerdeführerin 1 nicht zuzumuten, mitten in den Vorbereitungen auf ihre Maturaprüfung einen Unterhaltsprozess gegen ihren unkooperativen Vater führen zu müssen. Wesentlich veränderte Verhältnisse erblicken die Beschwerdeführerinnen schliesslich darin, dass heute anders als im Jahr 2002 klar sei, welchen schulischen Weg die Beschwerdeführerin 1 eingeschlagen habe.
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5.3. Entgegen der Annahme der Vorinstanz kann grundsätzlich auch im Rahmen eines Abänderungsprozesses ein Unterhaltsbeitrag über die Mündigkeit hinaus festgesetzt werden. Allerdings setzt eine erfolgreiche Klage auch in diesem Fall voraus, dass von einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse auszugehen ist. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Dass die Beschwerdeführerin 1 eine Mittelschule besucht, stellt für sich allein keine aussergewöhnliche Entwicklung dar. Auch hat sich der Vater in den vergangenen Jahren keineswegs so verhalten, dass befürchtet werden müsste, dass er seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht auch über die Mündigkeit der Beschwerdeführerin 1 hinaus nachkommen würde. Entsprechend kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, dass sie es abgelehnt hat, den Unterhaltsbeitrag über die Mündigkeit bis zur Absolvierung der Matura der Beschwerdeführerin 1 festzulegen. Daran ändert auch nichts, dass nach der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und entgegen der Meinung der Vorinstanz Unterhaltsbeiträge auch dann über die Mündigkeit hinaus festgelegt werden können, wenn im Zeitpunkt des Urteils die Unterhaltsbedürfnisse des Kindes noch nicht klar feststehen (BGE 139 III 401 E. 3.2.2 S. 403 f.).
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6. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei darauf verzichtet wird, der Beschwerdeführerin 1 Kosten aufzuerlegen. Dem Beschwerdegegner sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin 2 auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Mai 2014
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: V. Monn
 
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