VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5A_312/2014  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5A_312/2014 vom 09.05.2014
 
{T 0/2}
 
5A_312/2014
 
 
Urteil vom 9. Mai 2014
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Y.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 7. März 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Am 19. März 2012 erliess die Y.________ gegen X.________ eine Rückforderungsverfügung für zu viel bezahlte Leistungen von Fr. 33'419.15. Mit Entscheid vom 4. Oktober 2012 wies die Y.________ die Einsprache und mit Urteil vom 10. April 2013 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt die hiergegen erhobene Beschwerde ab.
1
B. Am 27. September 2013 leitete die Y.________ gegen X.________ die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Stadt ein. An der Verhandlung vom 7. Januar 2014 erteilte der Zivilgerichtspräsident Basel-Stadt die definitive Rechtsöffnung. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 7. März 2014 ab.
2
C. Gegen diesen Entscheid hat X.________ am 14. April 2014 eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um Ungültigerklärung der Verhandlung vor dem Zivilgericht und Rücknahme der definitiven Rechtsöffnung sowie um materielle Überprüfung der strittigen Angelegenheit zwischen ihr und der Y.________ im Sinn der Urteilsbegründung des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt. Ferner beantragt sie die unentgeltliche Rechtspflege. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
3
 
Erwägungen:
 
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Rechtsöffnungsentscheid, dessen Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich gegeben.
4
2. Mit Verfügung vom 25. November 2013 wurde die Beschwerdeführerin zu der auf den 7. Januar 2014 angesetzten mündlichen Rechtsöffnungsverhandlung vorgeladen. Am 4. Januar 2014 ersuchte sie um Verschiebung der Verhandlung, wobei ihr Gesuch abgewiesen wurde. Mit Schreiben vom 8. Januar 2014, d.h. am Tag nach der mündlichen Verhandlung, machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei an einer genügenden Vorbereitung des Verfahrens gehindert worden, weil ihr vor der Verhandlung nicht die vollständigen Gesuchsbeilagen zugestellt worden seien und sie erst am 6. Januar 2014 Einsicht in die Akten habe nehmen können; damit sei ihr nicht mehr genügend Zeit zur Verfügung gestanden, um ihre Verteidigungsstrategie anzupassen.
5
3. In ihrer Beschwerde an das Bundesgericht stellt sich die Beschwerdeführerin erneut auf den Standpunkt, es seien ihr im erstinstanzlichen Verfahren nicht alle Beilagen zum Rechtsöffnungsgesuch zugestellt worden, was einen Formfehler darstelle, der eine "zwecksausgerichtete Verteidigung" verhindert habe.
6
4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, muss sie als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
7
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Mai 2014
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).