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Informationen zum Dokument  BGer 6B_400/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_400/2014 vom 08.05.2014
 
{T 0/2}
 
6B_400/2014
 
 
Urteil vom 8. Mai 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahmeverfügung (Ehrverletzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 7. März 2014.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Der Beschwerdeführer wirft einem Rechtsanwalt vor, ihn in seiner Ehre verletzt zu haben. Der Anwalt hatte in einer Beschwerdeantwort geschrieben, dem Beschwerdeführer sei die Prozessfähigkeit in strafrechtlicher Hinsicht schon mehrfach abgesprochen worden. Offensichtlich neige er auch in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten zu querulatorischer Prozessführung.
 
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg nahm die Strafsache am 18. Februar 2014 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 7. März 2014 ab, soweit es darauf eintrat.
 
Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, der Entscheid vom 7. März 2014 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
2. Der Privatkläger ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat und dieser sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Das verlangt grundsätzlich von ihm, dass er adhäsionsweise eine Zivilforderung geltend gemacht hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss er dies zwar im Untersuchungsverfahren noch nicht getan haben, damit er zur Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahme befugt ist. Er hat jedoch, sofern es aufgrund der Natur der untersuchten Straftat nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, vor Bundesgericht darzulegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen (Urteil 6B_1128/2013 vom 24. März 2014 mit Hinweisen).
 
Der Beschwerdeführer äussert sich zur Frage der Legitimation und zu einer allfälligen Zivilforderung nicht. Dass er eine solche bereits im kantonalen Verfahren gestellt hätte, ist dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen. Dass Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche bestünden, liegt im Übrigen auch nicht nahe. Mangels eines entsprechenden Hinweises ist davon auszugehen, dass er zur Beschwerde nicht legitimiert ist. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehen aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Mai 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn
 
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