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Informationen zum Dokument  BGer 2D_41/2014  Materielle Begründung
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BGer 2D_41/2014 vom 08.05.2014
 
{T 0/2}
 
2D_41/2014
 
 
Urteil vom 8. Mai 2014
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Gemeinderat Sarmenstorf,
 
Beschwerdegegner,
 
Steueramt des Kantons Aargau.
 
Gegenstand
 
Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2011,
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau, Steuern, vom 27. März 2014.
 
 
Erwägungen:
 
1. Der Gemeinderat Sarmenstorf lehnte am 28. Oktober 2013 das Gesuch von A.________ um Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2011 ab. Auf den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs trat das Spezialverwaltungsgericht, Steuern, des Kantons Aargau mit Urteil vom 27. März 2014 nicht ein. A.________ beantragt dem Bundesgericht mit als Einspruch bezeichneter Rechtsschrift vom 2. Mai (Postaufgabe 4. Mai) 2014 namentlich die Prüfung des Steuererlassgesuchs. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
1
2. Der angefochtene Entscheid hat den Erlass von Abgaben zum Gegenstand, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. m BGG) und dagegen als bundesrechtliches Rechtsmittel bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG) zur Verfügung steht. Mit Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG); entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG).
2
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
3
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Steuern, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Mai 2014
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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