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Informationen zum Dokument  BGer 6B_224/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_224/2014 vom 02.05.2014
 
{T 0/2}
 
6B_224/2014
 
 
Urteil vom 2. Mai 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. Februar 2014 (UE130352-O/U/HEI).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 20. Februar 2014 auf eine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. November 2013 nicht ein (UE130352-O/U/HEI). Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer "fakultativen Beschwerde" ans Bundesgericht (vgl. act. 1 S. 41 ff.).
 
Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer erkläre selber, er habe die Verfügung vom 25. November 2013 nicht gelesen. Folglich könne er sich mit deren Begründung auch nicht auseinandersetzen, womit seine Eingabe von vornherein den Voraussetzungen nicht genüge (Beschluss S. 6).
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, beim angefochtenen Entscheid handle es sich um eine "offensichtliche Fehlleistung" (S. 41). Was daran willkürlich sein oder sonst gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der weitschweifigen Eingabe und insbesondere aus der Angabe des Beschwerdeführers, er habe "gute Gründe" dafür gehabt, die angefochtene Verfügung "ungelesen und unkommentiert" der Vorinstanz einzureichen (S. 46), indessen nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Mai 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn
 
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