VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 4A_129/2014  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 4A_129/2014 vom 01.05.2014
 
{T 0/2}
 
4A_129/2014
 
 
Urteil vom 1. Mai 2014
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
 
Gerichtsschreiberin Reitze.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ plc,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Blesi,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Loher,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Parteibezeichnung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 23. Januar 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Am 24. Juni 2013 reichte B.________ (Kläger, Beschwerdegegner) dem Arbeitsgericht Zürich eine Klage gegen die A.________ plc, U.________, Zweigniederlassung V.________ (Beklagte) ein. Mit Eingabe vom 23. September 2013 beantragte die Beklagte, auf die Klage sei nicht einzutreten, weil sich diese ausschliesslich gegen die Zweigniederlassung in V.________ richte.
1
A.b. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2013 wies das Arbeitsgericht Zürich die Einrede der fehlenden Partei- und Prozessfähigkeit der Beklagten ab und trat entsprechend auf die Klage ein (Ziffer 1 des Dispositivs). Das Rubrum wurde daraufhin korrigiert, so dass "A.________ plc, U.________, Zustelladresse: Zweigniederlassung V.________" (Beschwerdeführerin) als Beklagte aufgenommen wurde (Ziffer 2 des Dispositivs).
2
A.c. Gegen diesen Beschluss erhob die Beklagte bzw. die Beschwerdeführerin Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich mit dem Begehren, die Ziffern 1 und 2 des Beschlusses des Arbeitsgerichts Zürich seien aufzuheben und auf die Klage sei nicht einzutreten.
3
Mit Urteil vom 23. Januar 2014 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Berufung ab.
4
 
B.
 
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte bzw. die Beschwerdeführerin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Januar 2014 sei aufzuheben und auf die Klage des Beschwerdegegners sei nicht einzutreten.
5
Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
6
 
C.
 
Mit Präsidialverfügung vom 31. März 2014 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
7
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417 E. 1 S. 417 mit Hinweisen).
8
1.1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich vom 21. Oktober 2013, mit welchem die Einrede der fehlenden Partei- und Prozessfähigkeit der Beklagten abgewiesen und entschieden wurde, auf die Klage einzutreten, erging im Rahmen eines Hauptverfahrens und schloss dieses nicht ab; er ist daher als Zwischenentscheid zu qualifizieren. Das auf Abweisung lautende Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Januar 2014 bildet als Rechtsmittelentscheid über diesen Zwischenentscheid seinerseits wiederum einen Zwischenentscheid. Der Rechtsweg von Zwischenentscheiden folgt grundsätzlich jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382 mit Hinweis). Nachdem die Streitwertgrenze offensichtlich erreicht wird, ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig.
9
1.2. Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn eine der folgenden alternativen Voraussetzungen erfüllt ist: Wenn der Vor- und Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Es obliegt der Beschwerdeführerin darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47).
10
1.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG. Sie ist der Ansicht, die Vorinstanz sowie das erstinstanzliche Gericht seien zu Unrecht auf die Klage des Beschwerdegegners eingetreten. Richtigerweise hätte wegen fehlender Parteifähigkeit der Beklagten nicht auf die Klage eingetreten werden dürfen. Die Gutheissung der Beschwerde würde daher sofort zu einem Nichteintretensentscheid und damit zu einem Endentscheid führen. Damit ist die erste Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt, denn sollte der Standpunkt der Beschwerdeführerin zutreffen, könnte das Bundesgericht einen Endentscheid fällen.
11
1.4. Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG bringt die Beschwerdeführerin vor, indem nicht auf die Klage des Beschwerdegegners eingetreten würde, müsste die Klage in der Sache nicht beurteilt werden, wodurch ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde. Insbesondere müsste kein Beweisverfahren darüber geführt werden, ob dem Beschwerdegegner - wie er es in seiner Klageschrift behaupte - tatsächlich die Teilnahme an einem Bonusprogramm zugesichert worden sei und, selbst wenn, ob für das Austrittsjahr nicht etwas anderes vereinbart wurde. Der Beschwerdegegner mache nämlich in seiner Klage Bonusansprüche aus Deferral Plans geltend. In einem Beweisverfahren müsste also die Bedeutung und der Inhalt dieser Deferral Pläne, die dem englischen Recht unterstehen würden, erstellt werden, wozu voraussichtlich Rechtsgutachten nach englischem Recht eingeholt werden müssten. Zudem würde die Befragung von in England wohnhaften Zeugen auf dem Rechtshilfeweg unabdingbar sein. Das Beweisverfahren wäre also naturgemäss mit ausserordentlich grossem Aufwand verbunden.
12
Daraus ergibt sich, dass mit einem Endentscheid des Bundesgerichts ein weitläufiges Beweisverfahren vermieden werden kann. Es liegt auf der Hand, dass die Befragung von Zeugen aus England mit einem bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten verbunden wäre. Damit ist auch die zweite Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt.
13
1.5. Die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid ist demnach gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG zulässig. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind - ist unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) - auf die Beschwerde einzutreten.
14
 
Erwägung 2
 
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt und sei trotz fehlender Partei- und Prozessfähigkeit der Beklagten auf die Klage des Beschwerdegegners eingetreten, womit sie Art. 55 Abs. 1 sowie Art. 59 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 66 ZPO verletzt habe.
15
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5 S. 401). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
16
2.2. Die Vorinstanz hielt fest, Verfahrensgegenstand bilde einzig die Frage, ob das Arbeitsgericht das Rubrum gemäss dem Antrag des Beschwerdegegners habe anpassen und entsprechend auf die Klage habe eintreten dürfen.
17
Werde in einer Klage die Parteibezeichnung offenbar unrichtig aufgeführt, stehe die Identität der Parteien aber eindeutig fest, sei die Bezeichnung von Amtes wegen oder auf Parteiantrag ohne Weiteres zu berichtigen. Die falsche Parteibezeichnung durch den Beschwerdegegner habe ihm daher nicht zum Nachteil reichen können. Dies habe einen heilbaren Mangel dargestellt, welcher bei Fehlen eines entsprechenden Parteiantrages ohnehin von Amtes wegen hätte korrigiert werden müssen.
18
2.3. Die Beschwerdeführerin bringt unter Hinweis auf ein Urteil des Handelsgerichts des Kantons Bern sowie auf eine Kommentarliteratur vor, eine Berichtigung der Parteibezeichnung komme von vornherein nicht in Betracht, wenn es sich nicht um eine versehentlich falsche Bezeichnung handle, die unfreiwillig erfolgt sei. Dabei macht sie geltend, der Beschwerdegegner habe in seiner Klagebegründung wie auch im gesamten prozessrelevanten Verhalten stets unzweideutig manifestiert, seine Forderung gegen die Zweigniederlassung richten zu wollen. Es würden sich keinerlei Hinweise ergeben, dass es sich bei der Nennung der Zweigniederlassung um eine versehentliche, bloss fehlerhafte Parteibezeichnung gehandelt habe. Dies ergebe sich auch aus dem Arbeitszeugnis, der Vollmacht und der Korrespondenz zwischen dem Beschwerdegegner und seinem Rechtsvertreter sowie den Beilagen zur Stellungnahme des Beschwerdegegners im erstinstanzlichen Verfahren.
19
2.4. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Vorinstanz habe sich mit ihren Vorbringen nicht auseinandergesetzt, geht ihre Rüge fehl:
20
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner in seinem Schlichtungsgesuch sowie in seiner Klagebegründung die Zweigniederlassung als beklagte Partei aufgeführt hat. So hat er denn auch unbestrittenermassen den Handelsregisterauszug der Zweigniederlassung eingereicht. Die Vorinstanz hielt jedoch fest, der Beschwerdegegner habe in seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2013 eingeräumt, er habe bei der Parteibezeichnung versehentlich die Zweigniederlassung in V.________ anstelle des Hauptsitzes aufgeführt. Daraus könne geschlossen werden, dass es sich um ein Versehen seitens des Beschwerdegegners gehandelt habe, denn hätte er tatsächlich die Zweigniederlassung einklagen wollen, hätte er in seiner Stellungnahme an seiner ursprünglichen Parteibezeichnung festgehalten und nicht beantragt, "A.________ plc, U.________" ins Rubrum aufzunehmen. Weiter hielt die Vorinstanz fest, daran würden auch die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin - wonach sich aus dem Arbeitszeugnis, der Vollmacht und aus der Korrespondenz zwischen den beiden Rechtsvertretern ergeben würde, dass der Beschwerdegegner die Zweigniederlassung habe einklagen wollen - nichts ändern, da eine fehlerhafte Parteibezeichnung berichtigt werden könne. Das Arbeitsgericht sei daher zu Recht zum Schluss gekommen, dass über die Identität der Beschwerdeführerin keine Zweifel bestanden haben, zumal die Beschwerdeführerin selber geltend gemacht habe, die Zweigniederlassung sei aufgrund fehlender Parteifähigkeit (recte: Rechtsfähigkeit) nie Arbeitgeberin des Beschwerdegegners geworden. Damit habe die Beschwerdeführerin implizit anerkannt, dass als Arbeitgeberin nur der Hauptsitz der Beschwerdeführerin in Frage komme.
21
2.5. Der Beschwerdeführerin kann insoweit gefolgt werden, als dass die wiederholt falsche Parteibezeichnung durch den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner in seinem Schlichtungsgesuch sowie in seiner Klage nicht sehr sachgemäss erfolgt ist. Ihre Vorbringen vermögen jedoch die vorinstanzlichen Feststellungen nicht als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich auszuweisen; denn Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 132 III 209 E. 2.1 S. 211; 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f.).
22
Die Beschwerdeführerin bringt abermals vor, die Parteibezeichnung durch den Beschwerdegegner habe nicht auf einem Versehen beruht. Dabei legt sie aber mit keinem Wort dar, weshalb der Beschwerdegegner ausdrücklich die Beklagte bzw. die Zweigniederlassung der Beschwerdeführerin hätte einklagen wollen. In diesem Zusammenhang begründet sie auch nicht, inwiefern die Vorinstanz bei der Würdigung der Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 8. Oktober 2013 in Willkür verfallen wäre, in welchem der Beschwerdegegner ausdrücklich erklärt hat, dass ihm bei der Bezeichnung der beklagten Partei ein Versehen unterlaufen sei und sich seine Klage gegen die Beschwerdeführerin richte. Die Beschwerdeführerin ist vielmehr der Ansicht, dass eine nachträgliche Berufung auf ein Versehen nicht statthaft sei. Allein damit ist aber noch nicht dargetan, dass die Bezeichnung der beklagten Partei durch den Beschwerdegegner in seinen Rechtsschriften bewusst bzw. nicht unfreiwillig erfolgt ist, wobei offen gelassen werden kann, ob dies für die Berichtigung der Parteibezeichnung im hier vorliegenden Fall überhaupt relevant ist. Die Beschwerdeführerin übergeht nämlich, dass eine Zweigniederlassung stets ein Teil des Hauptsitzes ist. So wurde denn auch von keiner Partei bestritten, dass die Zweigniederlassung der Beschwerdeführerin weder prozess- noch parteifähig ist (BGE 120 III 11 E. 1a S. 13 mit Hinweisen) und diese demnach zusammen mit dem Hauptsitz eine rechtliche Einheit bildet. Folglich konnte über die Identität der beklagten Partei keine Zweifel bestehen, wie dies die Vorinstanz festgehalten hat. So hat die Beschwerdeführerin denn auch anerkannt, dass die Zweigniederlassung nie Arbeitgeberin des Beschwerdegegners geworden ist. Eine Berichtigung der Parteibezeichnung war demnach im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig, wenn jede Gefahr einer Verwechslung ausgeschlossen werden kann (vgl. BGE 131 I 57 E. 2.2 S. 63; 120 III 11 E. 1b S. 13 f.; 114 II 335 E. 3a S. 337). Dass eine solche Verwechslungsgefahr bestanden hätte, wird denn von der Beschwerdeführerin auch zu Recht nicht vorgebracht.
23
2.6. Der im kantonalen Verfahren berichtigte Mangel bei der Parteibezeichnung ist deshalb insoweit unerheblich, nachdem die Beschwerdeführerin über die Identität der beklagten Partei keine Zweifel hegen konnte. Folglich hat die Vorinstanz die Berichtigung der Parteibezeichnung zu Recht vorgenommen; eine Verletzung von Art. 55, Art. 59 Abs. 2 lit. c oder Art. 66 ZPO ist nicht ersichtlich.
24
 
Erwägung 3
 
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 2 BGG).
25
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Mai 2014
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Die Gerichtsschreiberin: Reitze
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).